Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
Hintergrund
Bei einer gemischten Schenkung ist der Wert der Bereicherung durch Abzug der vertraglich vereinbarten Nutzungs-/Duldungsauflage vom Steuerwert des zugewandten Grundstücks zu ermitteln. Nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1.1. des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BewG). Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 % als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 BewG).
Schenkung eines Grundstücks und Verpflichtung zur Rentenzahlung
- Der Klägerin wurde durch ihren Onkel mit notariell beurkundetem Vertrag im Jahr 2019 das Eigentum an einem Grundstück übertragen. Im Gegenzug verpflichtete sie sich u. a., an den Onkel auf dessen Lebensdauer beginnend ab dem 1.1.2020 eine monatliche Geldrente i. H. v. 1.000 EUR zu zahlen. Nach der notariellen Vereinbarung sollte die Rentenzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Jahr kapitalisiert werden.
- Das Finanzamt (FA) setzte Schenkungsteuer i. H. v. 6.660 EUR fest. Dabei folgte es der Erklärung weitgehend.
- Unterschiedliche Auffassungen vertraten die Beteiligten allein hinsichtlich der Berechnung des Kapitalwerts der Geldrente. Das FA ging insoweit von einem – im Ausgangspunkt unstreitigen – Jahreswert von 12.000 EUR aus. Diesen Betrag multiplizierte es nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG mit dem sich aus der amtlichen Sterbetafel ergebenden Vervielfältiger von 7,242 aufgrund des am 1.1.2020 vollendeten 78. Lebensjahrs des Schenkers. Hieraus errechnete das FA einen Kapitalwert i. H. v. n Höhe von 86.904 EUR und zog diesen für die Berechnung der Schenkungsteuer heran.
- Hiergegen brachte die Klägerin vor, der bei der Ermittlung des Kapitalwerts zugrunde gelegte Vervielfältiger beruhe auf dem in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG normierten Zinssatz von 5,5 %, was im Streitjahr 2019 realitätsfern und deshalb verfassungswidrig sei. Es liege ein strukturelles Niedrigzinsniveau vor, weshalb der notariell vereinbarte Zinssatz i. H. v. 0,5 % zugrunde gelegt werden müsse.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg
Nach der der erfolglosen Durchführung eines Einspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben. Das FG wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung hat das FA bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG den Wert der vertraglich vereinbarten Geldrente zutreffend ermittelt. Die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG – mit der Festschreibung des Zinssatzes von 5,5 % – in der im Streitjahr 2019 geltenden Fassung sei nicht verfassungswidrig. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat der BFH die Revision zugelassen.
Entscheidung: Zinssatz in Höhe von 5,5 % ist nach Ansicht des BFH verfassungsgemäß
Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid ist rechtmäßig und die Klägerin ist nicht in ihren Rechten verletzt.
Kapitalwert der Rente mindert Bereicherung
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit diese nicht steuerfrei ist. Das FA hat bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs den Kapitalwert der an den Onkel auf dessen Lebensdauer zu zahlenden monatlichen Geldrente als vertraglich vereinbarte Nutzungs-/Duldungsauflage in zutreffender Höhe in Abzug gebracht.
- Die Bewertung der bei der Zuwendung des Grundstücks vertraglich zugesagten Geldrente richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des Ersten Teils des BewG. Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BewG nicht darauf gestützt werden, dass mit einem anderen Zinssatz als 5,5 % zu rechnen ist.
- Danach ist die Berechnung des Kapitalwerts der Geldrente i. H. v. 86.904 EUR zutreffend. Der Kapitalwert der Geldrente ist ungeachtet der anderslautenden Vereinbarung im notariellen Vertrag mit dem in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG festgelegten Zinssatz i. H. v. 5,5 % zu berechnen. Der unstreitige Jahreswert der Geldrente i. H. v. 12.000 EUR wurde mit einem Vervielfältiger von 7,242 multipliziert. Diese Berechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben aus § 14 Abs. 1 Satz 2 und 4 BewG. Zur Ermittlung einer lebenslangen Nutzung für einen im Bewertungszeitpunkt 78 jährigen Mann ist nach der statistisch verbleibenden Lebenserwartung von 9,16 Jahren der Vervielfältiger von 7,242 heranzuziehen.
Zinssatz von 5,5 % nicht verfassungswidrig
Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Entscheidung des BVerfG vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) zur Verfassungswidrigkeit der Regelung zur Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO ist nicht auf die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG zu übertragen.
- Nach der Entscheidung des BVerfG war die Vollverzinsung in § 233a AO mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit diese für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 monatlich 0,5 % (6 % pro Jahr) betragen hat. Anknüpfungspunkt für die vom BVerfG als verfassungswidrig angesehene Ungleichbehandlung war die in § 233a Abs. 2 Satz 1 AO geregelte 15-monatige Karenzzeit, welche nach Ansicht des BVerfG zu einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Steuerpflichtigen führte, nämlich derjenigen Steuerschuldner, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wurde, gegenüber denjenigen, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit festgesetzt wurde, mithin eine Ungleichbehandlung zinszahlungspflichtiger gegenüber nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern.
- Eine solche rechtsfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung liegt bei der Bewertung einer auf die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichtenden Geldrente nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG nicht vor. Der Sachverhalt ist mit der vom BVerfG entschiedenen Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO nicht vergleichbar.
- Der Zinssatz von 5,5 % als sog. Normalzinssatz fungiert für die Barwertermittlung (Kapitalwertermittlung) wiederkehrender Leistungen zu den jeweiligen Bewertungsstichtagen. Er soll als mittlerer (aus Vergangenheitswerten abgeleiteter) Wert die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt berücksichtigen, um zu verhindern, dass sich die dem Kapitalmarkt immanenten Zinsschwankungen auf die Bewertung einer Kapitalforderung, die längere Zeitspannen umfasst, in einem nicht vertretbaren Ausmaß auswirken. Dagegen sollen die Regelungen der Vollverzinsung die durch die unterschiedliche zeitliche Heranziehung zur Steuer entstehenden Belastungsunterschiede zwischen den Steuerpflichtigen ausgleichen. Nachzahlungszinsen sind ein Ausgleich für die Kapitalnutzung.
- Bei der Bewertung eines lebenslänglichen Nutzungsrechts für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 BewG geht es nicht um das Abschöpfen von Vorteilen aus der späteren Steuerentrichtung, sondern um die Bewertung – mitunter erst in Jahrzehnten fälliger – zukünftiger Verpflichtungen. Die Zinsregelungen des Bewertungsrechts zur Kapitalwertermittlung dienen anderen Zwecken als diejenigen der Vollverzinsung nach § 233a AO. Eine Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor.
Regelungen im BewG mit abweichenden Zinssätzen
Es liegt in Bezug auf § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG auch keine Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu Regelungen des BewG vor, die einen anderen Zinssatz als 5,5 % der Bewertung zugrunde legen. Soweit nach § 15 Abs. 1 BewG der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme nur dann zu 5,5 % anzunehmen ist, wenn kein anderer Wert feststeht, betrifft dies einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, nämlich einen sehr kurzen Zeitraum. Mittelfristige Zinsschwankungen, die mit dem starren Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG (vgl. zu ähnlichen Regelungen: § 12 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 3 Satz 2 BewG) ausgeglichen werden sollen, können in dem kurzen Zeitraum von einem Jahr nicht auftreten.
BFH, Urteil v. 14.1.2026, II R 35/23; veröffentlicht am 5.6.2026
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