Unterschlagung und Untreue führen nicht zu steuerbaren Vermögensmehrungen
Keine sonstigen Einkünfte
Worum ging es in dem Fall? Der Kläger hatte Zahlungen von seinem Arbeitgeber an einen Dritten veranlasst, um eine Auftragsvergabe zugunsten des Arbeitgebers zu beeinflussen. Der Dritte zahlte einen Teil der Gelder an den Kläger zurück. Das Finanzamt betrachtete diese Rückzahlungen als steuerpflichtige Einkünfte, was das Gericht jedoch ablehnte.
Es stellte fest, dass die Rückzahlungen keine wirtschaftliche Gegenleistung für die ursprüngliche Überweisung darstellten, sondern lediglich eine Aufteilung der unrechtmäßig entnommenen Gelder. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, dass diese Zahlungen nicht unter § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Einkünfte zu verstehen sind. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 2.5.2024, 4 K 84/23, veröffentlicht mit Newsletter I/2025
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