Im Tagebau genutztes Abbauland kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen
§ 158 Abs. 4 BewG zählt Wirtschaftsgüter auf, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Die Zuordnung verpachteter ehemaliger Forstflächen zum Abbau von grundeigenen Bodenschätzen zum Grundvermögen entspricht dem Sinn und Zweck der Norm.
Erbe von Grundbesitz
Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Der Kläger ist Nacherbe umfangreichen Grundbesitzes geworden. Der Grundbesitz G01 war ursprünglich forstwirtschaftlich genutzt, diente am Bewertungsstichtag aber als Abbauland durch einen Pächter. Nach Beendigung des Abbaus ist eine land- und forstwirtschaftliche Rekultivierung und Nutzung durch den Eigentümer als Auflage behördlich vorgeschrieben, was auch im Pachtvertrag entsprechend festgelegt wurde. Nach Meinung des Finanzamts sei das Abbauland dem Grundvermögen zuzuordnen, da das Abbaumaterial nicht im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werde. Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete der Kläger damit, dass der Grundbesitz dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sei, da die Wiederaufnahme der forstwirtschaftlichen Nutzung geplant sei.
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Flächen sind Grundvermögen. Zwar erfüllt der Grundbesitz die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nach § 158 Abs. 1 Satz 2 BewG, weil er aufgrund der Rekultivierungsverpflichtung trotz des derzeitigen Abbaus der Bodenschätze dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauerhaft zu dienen bestimmt ist. Jedoch sind die Voraussetzungen der Ausnahme nach § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG gegeben, wonach Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien war es das Anliegen des Gesetzgebers, zur Umsetzung verfassungsrechtlicher Vorgaben die Ermittlung eines realitätsgerechten Werts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu implementieren. Dabei entspricht die Zuordnung verpachteter Abbauflächen zum Grundvermögen dem Sinn und Zweck der Norm. Insbesondere soll verhindert werden, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb so angereichert wird, dass im Ergebnis anderweitiges Vermögen in den Betrieb mit einbezogen wird.
Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da es der Gesetzesbegründung entspricht. Zudem hat der Pächter nicht den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vom Verpächter übernommen, sondern einen eigenen Gewerbebetrieb auf der gepachteten Fläche begründet, sodass der Verpächter für diese Flächen nicht eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung von seinem Pächter ableiten kann.
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