Übertragung der § 6b-Rücklage in Ergänzungsbilanzen
Bei einheitlicher Ausübung des Wahlrechts in der Gesamthandsbilanz wird der Veräußungsgewinn anteilig entsprechend der Beteiligung zum Zeitpunkt der Veräußerung zugerechnet.
Höhe der Rücklage
Ein Mitunternehmer ist nur dann ein höherer Wert zuzuordnen, wenn für ihn bei der Übertragung der Rücklage entsprechend seiner damaligen höheren Beteiligung Korrekturwerte in einer Ergänzungsbilanz gebildet worden sind.
Im entschiedenen Fall hatte ein Kommanditist die Rücklage nach der Grundstücksveräußerung höher als in seiner aktuellen Beteiligung angemeldet. Das Gericht entschied jedoch, dass der Veräußungsgewinn nur im Umfang seiner Beteiligung von 36 % zu berücksichtigen war, und wies die Klage der KG ab.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 10.7.2024, 2 K 14/23, veröffentlicht mit Newsletter I/2025
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