Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz bei nicht ganzjähriger Beschäftigung

Vor dem FG München wurde folgender Fall verhandelt: Der Kläger hat einen Wohnsitz in der Schweiz und wurde in Deutschland als beschränkt steuerpflichtig veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei einer inländischen GmbH. Im Mai 2018 wurde dieses Arbeitsverhältnis beendet.
Feststellen der Grenzgängereigenschaft
Der Kläger war der Meinung, dass er als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nur – mit Ausnahme eines Quellensteuereinbehalts für Deutschland von 4,5 % – in der Schweiz zu besteuern sei. Die für das Negieren der Grenzgängerregelung erforderliche Anzahl von mehr als 60 Nichtrückkehrtagen habe er mit lediglich 35 Nichtrückkehrtagen nicht erreicht. Das Finanzamt argumentiert dagegen, dass für die Grenzgängereigenschaft nur das aktive Beschäftigungsverhältnis bis Mai 2018 maßgeblich sei, so dass die im DBA vorgesehene 60-Tages-Grenze auf 22 Nichtrückkehrtage zu kürzen sei (5 Tage jeweils für Januar bis April und 2 Tage für die ersten zwei Maiwochen); diese Grenze von 22 Nichtrückkehrtagen wurde durch die vorliegenden 35 Tage überschritten.
Bestimmung der Nichtrückkehrtage
Die Klage ist unbegründet, da das Finanzamt die Anzahl der maßgeblichen Nichtrückkehrtage zutreffend mit 22 Tagen bestimmt hat, sodass diese Grenze durch die vorliegenden 35 Nichtrückkehrtage überschritten wurde. Damit scheidet eine Grenzgängereigenschaft des Klägers und somit ein Besteuerungsrecht der Schweiz nach Art. 15a DBA-Schweiz aus.
Grenzgängerregelung und Nichtrückkehrtage
Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da die im Tenor genannte Vorgehensweise bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage bereits von anderen Finanzgerichten angewendet wurde. In ähnlich gelagerten Fällen ist es den Steuerpflichtigen anzuraten, so viele Tage wie möglich in der Schweizerischen Wohnung zu übernachten, damit sich kein volles Besteuerungsrecht des Gehalts für Deutschland ergibt, sondern lediglich der auf 4,5 % beschränkte Quellensteuereinbehalt.
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