Typisierte Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen

Nicht abziehbare Schuldzinsen können nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG mit einem Zinssatz von 6 % der Überentnahmen (abzüglich der Unterentnahmen) angesetzt werden. Das FG Düsseldorf stuft diesen Zinssatz in einem aktuellen Urteil als verfassungsgemäß ein. Nun muss der BFH entscheiden.

Höhe des typisierenden Zinssatzes verfassungsgemäß?

Der klagende Betrieb machte geltend, dass der typisierende Zinssatz von 6 %, der nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG bei der Hinzurechnung von nicht abziehbaren Schuldzinsen zugrunde gelegt wird, verfassungswidrig ist. Er verwies auf die Bedenken, die in derzeit anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes (§ 238 AO) vorgebracht werden. In den Jahren 2013 bis 2016 (Streitjahre) habe die Niedrigzinsphase angehalten, sodass der typisierende Zinssatz keinen Bezug mehr zum langfristigen Marktzinsniveau habe. Der klagende Betrieb wollte bei der Hinzurechnung von Schuldzinsen einen Zinssatz von 2,9 % zugrunde gelegt wissen.

FG sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken 

Das FG entschied, dass gegen den gesetzlich typisierten Zinssatz in § 4 Abs. 4a EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das Gericht stützte sich dabei auf den Vereinfachungszweck, der einer typisierenden 6 %-igen Hinzurechnung von Schuldzinsen zugrunde liegt. Dieser Zweck erspart den Betrieben und der Finanzverwaltung eine genaue Zuordnung der tatsächlich angefallenen Zinslasten, die letztlich nur bei einer liquiditätsbezogenen Betrachtungsweise vorgenommen werden könnte. Demgegenüber erweist sich die typisierende Vorgehensweise nach Gerichtsmeinung als technische Bedingung der praktikableren kapitalbezogenen Sichtweise. Den Bedenken gegen eine 6 %-ige Verzinsung ist entgegenzuhalten, dass Nachteile durch entsprechende Vorteile (gleiche Behandlung von Einlagen und Gewinnen) kompensiert werden. Die Revision gegen das Urteil wurde eingelegt, Az beim BFH IV R 9/19.

FG Düsseldorf Urteil vom 31.05.2019 - 15 K 1131/19 G,F

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