Zinssatz für Schuldzinsenhinzurechnung bei Überentnahmen
Höhe des typisierenden Zinssatzes verfassungsgemäß?
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Zinssatzes gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG. In dem Einspruchs- und Klageverfahren wandte sich die Klägerin mit verfassungsrechtlichen Einwänden gegen die Höhe der Hinzurechnungen. Sie begehrte, den Hinzurechnungen einen Prozentsatz von 2,9 % statt des gesetzlich vorgesehenen Satzes von 6 % zugrunde zu legen. Hier gelten die gleichen Bedenken wie gegen den Zinssatz in § 238 AO. In den Streitjahren, während der anhaltenden Niedrigzinsphase, habe der typisierte Zinssatz keinen Bezug mehr zum langfristigen Marktzinsniveau; der angemessene Rahmen einer wirtschaftlichen Realität sei erheblich überschritten.
FG sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen, da die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht berechtigt seien. § 4 Abs. 4a EStG bezwecke die nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassenen Zinsaufwendungen in pauschalierter Art und Weise festzustellen. Die Regelung, dass die nichtabziehbaren Schuldzinsen typisiert mit 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zu ermitteln seien, diene einem Vereinfachungszweck, welcher die in der Abkehr vom Individualmaßstab liegende Gleichbehandlung von Ungleichem vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertige.
Insbesondere erspare sie dem Steuerpflichtigen wie der Verwaltung eine genaue umfangmäßige und zeitanteilige Zuordnung der angefallenen Zinslasten, die sich letztlich nur bei einer liquiditätsbezogenen Betrachtungsweise leisten lasse.
Das BVerfG (Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 und Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2422/17) hat über die Verfassungsbeschwerden betreffend der Vollverzinsung nach den § 233a AO und § 238 Abs. 1 AO entschieden, dass Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen.
Revision wurde zugelassen
Die Revision ist beim BFH anhängig (Az beim BFH IV R 8/24).
Der BFH hat mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2022 - IV R 19/19, eine Vorlage der aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in § 4 Abs. 4a EStG als "etwa erforderlich" eingestuft.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
356
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
223
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
161
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
131
-
5. Gewinnermittlung
95
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
92
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
92
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
89
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
83
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
18.06.2026
-
Alle am 18.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
18.06.2026
-
Nutzung von Nebengebäuden beeinflusst Berechnung der Grundsteuer nicht
18.06.2026
-
Postlaufzeiten und Zugangsvermutung
17.06.2026
-
Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
16.06.2026
-
Grunderwerbsteuerbefreiung auf Anteilsvereinigungen bei Erbauseinandersetzungen
16.06.2026
-
Keine Kapitaleinkünfte bei unentgeltlicher Ratenzahlungsvereinbarung
15.06.2026
-
Gewinnminderungen aus Zinsforderungen
15.06.2026
-
Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (Rechtslage bis zum 31.12.2014)
15.06.2026
-
Hinzuschätzungen bei einem Restaurantbetrieb
12.06.2026