Keine Steuerermäßigung für freiwillige Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Folgender Fall wurde verhandelt: Im Jahr 2022 beauftragten die Kläger ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage sowie Sanitärarbeiten. Diese Arbeiten wurden im Jahr 2023 durchgeführt. Die Kläger schlugen dem Handwerksbetrieb mit E-Mail vom 24.11.2022 vor, einen Teil von 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Auf die Mail erfolgte keine Reaktion. Trotzdem überwiesen die Kläger kurz vor Jahresende Beträge in Höhe von insgesamt 5.242 EUR an das Unternehmen. Die Kläger machten die Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend und begründeteten, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem verwiesen sie auf die jeweiligen Angebote als Rechtsgrundlage für die Zahlungen.
Vorauszahlungen vor Rechnungsstellung und Leistungserbringung
Das Finanzamt lehnte im Streitjahr 2022 die Steuerermäßigung mangels Rechnungen und Leistungserbringung ab. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dassfür die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG eine Rechnung vorliegen muss und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein muss. Dies sei im Streitjahr nicht erfüllt. Das FG wies darauf hin, dass die E-Mail des Klägers vom 24.11.2022 keine Rechnung darstelle. Zudem seien im Streitjahr keine Aufwendungen "für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen" getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht worden seien.
Das FG Düsseldorf führte aus, dass die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten weder marktüblich noch sonst sachlich begründet seien. Es widerspreche dem Gesetzeszweck der Vorschrift, solche Vorauszahlungen anzuerkennen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 18.7.2024, 14 K 1966/23 E , veröffentlicht am 13.9.2024
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