Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos
Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt nicht.
Hintergrund: Zahlung über Gesellschafterverrechnungskonto
X ist Dachdeckermeister und an der XY-GmbH beteiligt. Er beauftragte diese in 2017 mit Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die ihm hierfür gestellte Rechnung beglich er im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto.
Das FA versagte die aus der Rechnung geltend gemachte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, die formellen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Denn in den Zahlungsvorgang sei kein Kreditinstitut eingebunden gewesen. Damit fehle es einer bankmäßigen Dokumentation des Vorgangs.
Entscheidung: Einbindung eines Kreditinstituts
Der BFH teilt die Auffassung des FG und wies die Revision als unbegründet zurück. Die Ermäßigung erfordert die Zahlung über ein Kreditinstitut
Formelle Ermäßigungsvoraussetzungen
Die formelle Voraussetzung des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG, dass die Zahlung (der Rechnung) auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt, verlangt die Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut. Denn ohne die Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs (Beleg eines Kreditinstituts) ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt (einhellige Rechtsauffassung: BFH v. 6.11.2014, VI R 1/13, BStBl II 2015, S. 481, Rz. 15; BMF v. 9.11.2016, BStBl I 2016, S. 1213, Rz. 50; Schmidt/Krüger, EStG, § 35a Rz. 27).
Neufassung durch das JStG 2008
Diese Tatbestandsvoraussetzungen gelten auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das JStG 2008. Bis dahin hatte der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren die "Zahlung auf das Konto des Erbringers" ... "durch Beleg des Kreditinstituts" nachzuweisen und eine Rechnung vorzulegen (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG a.F.). Der neu gefasste § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG (jetzt § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG) schreibt (nur noch) vor, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Das Belegerfordernis im Veranlagungsverfahren ist weggefallen.
Die Einbindung eines Kreditinstituts ist nach wie vor erforderlich
Nach der Neuregelung sind die Aufwendungen somit nicht mehr im Rahmen der ESt-Erklärung durch Vorlage einer Rechnung und eines Belegs eines Kreditinstituts über die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachzuweisen. Darin liegt jedoch kein Verzicht auf die Einbindung eines Kreditinstituts und damit einer bankmäßigen Dokumentation des Zahlungsvorgangs. Der Gesetzgeber hat lediglich (aus Vereinfachungsgründen) auf die zwingende Belegvorlage im Veranlagungsverfahren verzichtet. Nunmehr reicht es aus, wenn die Nachweise auf Verlangen des FA vorgelegt werden. Dass es sich bei dem Konto des Leistungserbringers aber nach wie vor um ein Konto bei einem Kreditinstitut handeln muss, ergibt sich daraus, dass die Neuregelung inhaltlich an das bisherige, von der Rechtsprechung aufgenommene Begriffsverständnis anknüpft.
Im Streitfall fehlt die bankmäßige Abwicklung
Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die begehrte Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht vor. X hat die Rechnung der GmbH weder unter Einbindung eines Kreditinstituts und bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs beglichen, noch ist der Rechnungsbetrag einem Konto der GmbH gutgeschrieben worden. Die Gutschrift erfolgte vielmehr im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des X. Hierbei handelt es sich um ein eigenes Konto des X bei der kontoführenden GmbH und nicht um ein Konto der GmbH als Leistungserbringer bei einer Bank. Dieser Zahlungsweg genügt den gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht (Schmidt/Krüger, EStG, § 35a Rz. 27).
Hinweis: Beschluss nach § 126a FGO
Die Entscheidung entspricht dem Wortlaut und Zweck der Vorschrift, Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Die Entscheidung erging einstimmig durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 126a FGO. Aus dieser Verfahrensweise wird erkennbar, dass der BFH die Problematik in jeder Hinsicht für eindeutig geklärt beurteilt und eine weitere Diskussion nicht als aussichtsreich erachtet, zumal auch im Schrifttum keine abweichenden Meinungen vertreten werden.
BFH Beschluss vom 09.06.2022 - VI R 23/20 (veröffentlicht am 01.09.2022)
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