Gestaltungstipp zu Sammelposten

Schreiben Unternehmen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens über den Sammelposten über fünf Jahre ab, kennt das Finanzamt kein Pardon. Selbst wenn der Gegenstand innerhalb dieser 5 Jahre verkauft oder unbrauchbar wird, bleibt es ohne Wenn und Aber bei der fünfjährigen Abschreibungsdauer. Eine wenig bekannte Ausnahme gibt es aber doch.

Schied ein im Jahr 2013 angeschafftes Wirtschaftsgut nämlich bereits vor dem Bilanzstichtag wieder aus dem Betriebsvermögen aus, sind die Voraussetzungen für die Zuordnung dieses Wirtschaftsguts zum Sammelposten 2013 nicht erfüllt. Die Anschaffungskosten sind somit nicht über 5 Jahre verteilt abzuschreiben, sondern wirken sich bereits im Jahr 2013 erfolgswirksam aus (BMF, Schreiben v. 30.9.2013, Az. IV C 6 – S 2180/09/10001, Tz. 10, letzter Satz).
Beispiel: Unternehmerin Müller hat im Jahr 2013 fünf Schreibtische mit elektronischer Höhenverstellung für die Büros ihrer Mitarbeiter mit einem Stückpreis von jeweils 1.000 Euro erworben. Beim Kauf erfasste sie diese 5.000 Euro im Sammelposten 2013. Doch die Schreibtische erwiesen sich als Fehlkauf. Unternehmerin Müller verkaufte die Schreibtische vor dem Bilanzstichtag in 2013 für insgesamt 2.000 Euro. Folge: Frau Müller kann die kompletten 5.000 Euro wieder aus dem Sammelposten 2013 nehmen und als Betriebsausgaben von dem erzielten Veräußerungserlös für die Schreibtische abziehen. Unter der dem Strich werden 2013 aus diesem Geschäftsvorfall also 3.000 Euro Verlust erfasst.
Tipp: Der Grund, warum Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen vor dem Bilanzstichtag ausscheiden und somit nicht im Sammelposten des betreffenden Jahres erfasst werden müssen, spielt keine Rolle. Ein Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen kann aus folgenden Gründen erfolgen:
• Verkauf des Gegenstandes
• Verschrottung/Entsorgung wegen Defekt
• Entnahme des Gegenstandes ins Betriebsvermögen
• Verschenkung des Gegenstandes

Schlagworte zum Thema:  Gewinnermittlung, Abschreibung, Anlagevermögen