Kapitel
GWG-Grenze

Die betragsmäßige GWG-Grenze für ein angeschafftes Wirtschaftsgut liegt bei 800 EUR (ab 2024 Anpassung durch das Wachstumschancengesetz geplant auf: 1.000 EUR) netto. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) kann zwischen 3 verschiedenen Abschreibungsverfahren gewählt werden, welche im folgenden Kapitel genauer erläutert werden.

Für Selbstständige und Gewerbetreibende bzw. Unternehmen gibt es grundsätzlich ein Wahlrecht bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter.

Abschreibungsverfahren geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)

Es kann zwischen den folgenden Abschreibungsverfahren gewählt werden:

  • Bei Anschaffungskosten bis 250 EUR: Sofortabschreibung
  • Bei Anschaffungskosten zwischen 250,01 EUR und 800 EUR (ab 2024 Anpassung durch das Wachstumschancengesetz geplant auf: 250,01 EUR bis 1.000,00 EUR): Wahlweise Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) oder Poolabschreibung, d. h. Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG)
  • Für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellkosten zwischen 250,01 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR (ab 2024 Anpassung durch das Wachstumschancengesetz geplant auf: 250,01 EUR bis 5.000,00 EUR): Poolabschreibung oder auch Regelabschreibung über die Nutzungsdauer nach der AfA-Tabelle

Zu beachten ist, dass in einem Wirtschaftsjahr die Wahl der Sofortabschreibung oder die Wahl der Poolabschreibung grundsätzlich einheitlich auszuüben ist. Es ist daher wesentlich die Auswirkung der einzelnen Abschreibungsmethoden im Blick zu behalten: Während die Sofortabschreibung der GWG 2024 für jedes Wirtschaftsgut einzeln und in voller Höhe im Anschaffungsjahr ausgeübt werden kann, müssen bei der Poolabschreibung alle in einem Wirtschaftsjahr erworbenen GWG einbezogen werden, d. h. auch jene, die zwischen 250,01 EUR und 800 EUR (ab 2024 Anpassung durch das Wachstumschancengesetz geplant auf: 250,01 EUR und 1.000 EUR) liegen. Hierbei sind diese dann über eine  Abschreibungsdauer von 5 Jahren gleichmäßig (ab 2024 Anpassung durch das Wachstumschancengesetz geplant auf: 3 Jahre) abzuschreiben.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Einlagewert ohne UStAbschreibungsmöglichkeiten

bis 250 EUR

1) Sofortabschreibung, ohne Verzeichnis

zwischen 250,01 EUR und 800 EUR (ab 2024 Anpassung durch das Wachstumschancengesetz geplant auf: 250,01 EUR bis 1.000,00 EUR)

2) Sofortabschreibung mit Verzeichnis oder Poolabschreibung

zwischen 250,01 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR (ab 2024 Anpassung durch das Wachstumschancengesetz geplant auf: 250,01 EUR bis 5.000,00 EUR)

3) kein GWG, Poolabschreibung oder Regelabschreibung

über 1.000 EUR (ab 2024 Anpassung durch das Wachstumschancengesetz geplant auf: über 5.000,00 EUR)

4) kein GWG, Aktivierung

GWG: Sofortabschreibung

Steuerpflichtige der Gewinneinkunftsarten können die Anschaffungs- oder Herstellkosten (AHK) von GWG bis zur Höhe von 250 EUR sofort ohne Verzeichnis als Betriebsausgabe berücksichtigen (= Sofortabzug).

Hinweis: Hat der Unternehmen im Vorjahr den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geltend gemacht und mindern sich dadurch die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut entsprechend um 40 %, kann es sein, dass erst dadurch die GWG-Grenze unterschritten wird und somit ein Sofortabzug möglich ist.

Verzeichnis für geringwertige Wirtschaftsgüter

Für GWG im Wert zwischen 250,01 und 800 EUR (ab 2024 Anpassung durch das Wachstumschancengesetz geplant auf: 250,01 EUR bis 1.000,00 EUR) müssen Steuerpflichtige der Gewinneinkunftsarten ein GWG-Verzeichnis anlegen, das sowohl den Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ins Betriebsvermögen als auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten ausweist.

Hinweis: Sind die Angaben ohne Weiteres aus der Buchführung ersichtlich, z. B. auf einem Kontoblatt, kann auf das Verzeichnis verzichtet werden.

GWG: Sammelposten bilden bzw. Poolabschreibung

Steuerpflichtige der Gewinneinkunftsarten können die Poolabschreibung wählen (§ 6 Abs. 2a EStG) und alle selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250,01 und 1.000 EUR (ab 2024 Anpassung durch das Wachstumschancengesetz geplant auf: 250,01 EUR bis 5.000,00 EUR) in einen Sammelposten pro Wirtschaftsjahr aufnehmen, der 5 Jahre (ab 2024 Anpassung durch das Wachstumschancengesetz geplant auf: 3 Jahre) lang gleichmäßig mit jeweils 1/5 (ab 2024 Anpassung durch das Wachstumschancengesetz geplant auf: 1/3) abgeschrieben wird (= Poolabschreibung). Die betriebsübliche Nutzungsdauer der einzelnen GWG sowie Veräußerungen oder Entsorgungen der GWG in diesem Zeitraum spielen keine Rolle. Zuschreibungen erhöhen hingegen den Wert des GWG-Pools ab dem Jahr der Zuschreibung.

Praxis-Hinweis: Poolabschreibung kann zu steuerlichen Vorteilen führen

Im Vergleich zur Sofortabschreibung ergibt sich bei der Poolabschreibung in der Regel ein Barwertnachteil – nicht jedoch, wenn es sich um Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten zwischen 250,01 und 1.000 EUR (ab 2024 Anpassung durch das Wachstumschancengesetz geplant auf: 250,01 EUR bis 5.000,00 EUR) und einer regelmäßigen Nutzungsdauer von mehr als 5 Jahren (ab 2024 Anpassung durch das Wachstumschancengesetz geplant auf: 3 Jahre) handelt. Dann führt die Poolabschreibung zu einem steuerlichen Vorteil. Im Einzelfall ist hier zu entscheiden, ob dieser Vorteil den Nachteil überwiegt, der dadurch entsteht, dass die Poolabschreibung für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden ist. Die Möglichkeit der Sofortabschreibung der GWG mit Nettoanschaffungskosten zwischen 250,01 und 800 EUR (ab 2024 Anpassung durch das Wachstumschancengesetz geplant auf: 250,01 EUR bis 1.000,00 EUR) entfällt in diesem Fall.

Abschreibung bei Wirtschaftsgütern über 1.000 EUR (ab 2024 Anpassung durch das Wachstumschancengesetz geplant auf: 5.000 EUR)

Handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das den Betrag von 1.000 EUR (ab 2024 Anpassung durch das Wachstumschancengesetz geplant auf: 5.000 EUR) übersteigt, muss es als Betriebs- und Geschäftsausstattung aktiviert werden und gemäß der AfA-Tabelle über seine Nutzungsdauer abgeschrieben werden (= lineare Abschreibung).

Geplante Änderungen durch das Wachstumschancengesetz zum 01.01.2024

Mit der Verabschiedung der Beschlussvorschlägen zum Wachstumschancengesetz hat der Bundestag am 17.11.2023 auch die Erhöhung der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter und GWG-Sammelposten verabschiedet. Hiernach sollen diese mit Wirkung zum 1.1.2024 wie folgt erhöht werden:

  • geringwertige Wirtschaftsgüter: bis zu 1.000 EUR (statt zuvor 800 EUR)
  • GWG-Sammelposten: bis zu 5.000 EUR (statt zuvor 1.000 EUR)

Für GWG-Sammelposten soll darüber hinaus der Zeitraum für deren Auflösung von bisher 5 auf 3 Jahre verkürzt werden.

Zu beachten bleibt jedoch:

Der Bundesrat hat die Beschlussfassung zum Wachstumschancengesetz abgelehnt. Die Gesetzesvorschläge wurden an den Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag zur Prüfung und grundlegenden Überarbeitung verwiesen. Die neuen Grenzen sind damit noch nicht rechtsverbindlich.

Es bleibt also eine abschließende Beschlussfindung abzuwarten. Um Fehlkalkulationen zu vermeiden, sollten hier zunächst vorsichtig geplant und bei aktuellen Neuinvestitionen die bisher unverändert geltende Grenze für GWG-Anschaffungen von 800 EUR berücksichtigt werden, oder aber – soweit möglich – geplante Investitionen noch bis zur abschließenden Klärung im Vermittlungsausschuss verschoben werden.