Für Selbstständige und Gewerbetreibende bzw. Unternehmen gibt es grundsätzlich ein Wahlrecht bei der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter.
Abschreibungsverfahren geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)
Es kann zwischen den folgenden Abschreibungsverfahren gewählt werden:
- Bei Anschaffungskosten bis 250 EUR: Sofortabschreibung
- Bei Anschaffungskosten zwischen 250,01 EUR und 800 EUR: Wahlweise Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) oder Poolabschreibung, d. h. Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG)
- Für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellkosten zwischen 250,01 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR: Poolabschreibung oder auch Regelabschreibung über die Nutzungsdauer nach der AfA-Tabelle
Zu beachten ist, dass in einem Wirtschaftsjahr die Wahl der Sofortabschreibung oder die Wahl der Poolabschreibung grundsätzlich einheitlich auszuüben ist. Es ist daher wesentlich die Auswirkung der einzelnen Abschreibungsmethoden im Blick zu behalten: Während die Sofortabschreibung der GWG 2025 für jedes Wirtschaftsgut einzeln und in voller Höhe im Anschaffungsjahr ausgeübt werden kann, müssen bei der Poolabschreibung alle in einem Wirtschaftsjahr erworbenen GWG einbezogen werden, d. h. auch jene, die zwischen 250,01 EUR und 800 EUR liegen. Hierbei sind diese dann über eine Abschreibungsdauer von 5 Jahren gleichmäßig abzuschreiben.
| Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Einlagewert ohne USt | Abschreibungsmöglichkeiten |
bis 250 EUR | 1) Sofortabschreibung, ohne Verzeichnis |
zwischen 250,01 EUR und 800 EUR | 2) Sofortabschreibung mit Verzeichnis oder Poolabschreibung |
zwischen 250,01 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR | 3) kein GWG, Poolabschreibung oder Regelabschreibung |
über 1.000 EUR | 4) kein GWG, Aktivierung |
GWG: Sofortabschreibung
Steuerpflichtige der Gewinneinkunftsarten können die Anschaffungs- oder Herstellkosten (AHK) von GWG bis zur Höhe von 250 EUR sofort ohne Verzeichnis als Betriebsausgabe berücksichtigen (= Sofortabzug).
Hinweis: Hat der Unternehmen im Vorjahr den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geltend gemacht und mindern sich dadurch die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut entsprechend um 40 %, kann es sein, dass erst dadurch die GWG-Grenze unterschritten wird und somit ein Sofortabzug möglich ist. |
Verzeichnis für geringwertige Wirtschaftsgüter
Für GWG im Wert zwischen 250,01 und 800 EUR müssen Steuerpflichtige der Gewinneinkunftsarten ein GWG-Verzeichnis anlegen, das sowohl den Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ins Betriebsvermögen als auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten ausweist.
Hinweis: Sind die Angaben ohne Weiteres aus der Buchführung ersichtlich, z. B. auf einem Kontoblatt, kann auf das Verzeichnis verzichtet werden. |
GWG: Sammelposten bilden bzw. Poolabschreibung
Steuerpflichtige der Gewinneinkunftsarten können die Poolabschreibung wählen (§ 6 Abs. 2a EStG) und alle selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250,01 und 1.000 EUR in einen Sammelposten pro Wirtschaftsjahr aufnehmen, der 5 Jahre lang gleichmäßig mit jeweils 1/5 abgeschrieben wird (= Poolabschreibung). Die betriebsübliche Nutzungsdauer der einzelnen GWG sowie Veräußerungen oder Entsorgungen der GWG in diesem Zeitraum spielen keine Rolle. Zuschreibungen erhöhen hingegen den Wert des GWG-Pools ab dem Jahr der Zuschreibung.
Praxis-Hinweis: Poolabschreibung kann zu steuerlichen Vorteilen führen
Im Vergleich zur Sofortabschreibung ergibt sich bei der Poolabschreibung in der Regel ein Barwertnachteil – nicht jedoch, wenn es sich um Wirtschaftsgüter mit Nettoanschaffungskosten zwischen 250,01 und 1.000 EUR und einer regelmäßigen Nutzungsdauer von mehr als 5 Jahren handelt. Dann führt die Poolabschreibung zu einem steuerlichen Vorteil. Im Einzelfall ist hier zu entscheiden, ob dieser Vorteil den Nachteil überwiegt, der dadurch entsteht, dass die Poolabschreibung für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden ist. Die Möglichkeit der Sofortabschreibung der GWG mit Nettoanschaffungskosten zwischen 250,01 und 800 EUR entfällt in diesem Fall.
Abschreibung bei Wirtschaftsgütern über 1.000 EUR
Handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das den Betrag von 1.000 EUR übersteigt, muss es als Betriebs- und Geschäftsausstattung aktiviert werden und gemäß der AfA-Tabelle über seine Nutzungsdauer abgeschrieben werden (= lineare Abschreibung).
Wed Jun 18 08:14:06 CEST 2025 Wed Jun 18 08:14:06 CEST 2025
Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.
Freiherr
Wed Jan 29 02:54:00 CET 2025 Wed Jan 29 02:54:00 CET 2025
Im Abschnit "Praxis-Beispiel: Buchung der Anschaffung und Abschreibung von GWG" wird in der zweiten Tabelle zur Buchung der Abschreibung am Jahresende die Abschreibung von 485 € im Haben auf das Konto SKR03 0485 bzw. SKR04 0675 für "Wirtschaftsgüter (Sammelposten)" gebucht.
Das verbuchte GWG (Akku-Schrauber im Wert von 485 EUR netto) war aber auf das Konto SKR03 0480 bzw SKR04 0670 "Geringwertige Wirtschaftsgüter" gebucht worden. Insofern hätte die Abschreibung im Haben auch auf dieses Konto gebucht werden müssen, um den Kontosaldo zum Jahresende auf NULL zu bringen. Mit der inkorrekt angegebenen Buchung wird dagegen jedoch ein auszuweisendes Aktivkonto mit negtivem Saldo erzeugt.
Insofern liegt hier leider eine Konfusion mit dem nachfolgenden Abschnitt "Praxis-Beispiel: Buchung von GWG als Sammelposten" vor, zu dem die angegebenen Buchung auch tatsächlich so gehört.
OnlineRedaktionFinance
Thu Feb 13 08:40:43 CET 2025 Thu Feb 13 08:40:43 CET 2025
Sehr geehrter Herr Freiherr, herzlichen Dank für den Hinweis. Die Autorin hat den Fehler behoben. Danke nochmal und viele Grüße
Helge Beckmann
Thu Sep 12 13:57:34 CEST 2024 Thu Sep 12 13:57:34 CEST 2024
zwischen 800,01 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR und nicht
zwischen 250,01 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR
3) kein GWG, Poolabschreibung oder Regelabschreibung
3) kein GWG, Poolabschreibung oder Regelabschreibung
Faye Margo Dück
Wed Sep 25 14:33:55 CEST 2024 Wed Sep 25 14:33:55 CEST 2024
Sehr geehrter Herr Beckmann,
vielen Dank für Ihre Anmerkung. Wir haben dies geprüft und hier liegt kein Fehler im Artikel vor.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online-Redaktion Finance