Praxis-Tipp

Wie Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei EÜR richtig erfasst werden


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EÜR: So werden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen richtig erfasst

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung des Monats Dezember wird i.d.R. im Januar des Folgejahres abgegeben und entsprechend im Januar gezahlt bzw. erstattet. Worauf Einnahmen-Überschuss-Rechner (EÜR) hier achten müssen wird in diesem Artikel erklärt.

Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Dies hat der BFH bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2018 (BFH Urteil vom 27.06.2018 - X R 44/16) entschieden und sich damit gegen die bisherige Verwaltungsauffassung gestellt.

Der Hintergrund der Entscheidung ist, dass bei einer Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gem. § 4 Abs. 3 EStG das sog. Zufluss-Abflussprinzip gilt:

  • Einnahmen sind grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen,
  • Ausgaben ebenso grundsätzlich bei einem Abfluss der Zahlung.

Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen, die insb. jedoch auch bei der Umsatzsteuer Anwendung finden können.

Praxis-Hinweis: Wie richtig vorgegangen wird, wenn der 10.1. auf einen Samstag oder Sonntag fällt

Regelmäßig sind – wie eben geschildert – Betriebsausgaben und Werbungskosten in dem Kalenderjahr abzusetzen, in welchem sie geleistet worden sind. Dies gilt zumindest dann, wenn der Gewinn durch eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben erfolgt, da im Fall einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung andere Grundsätze gelten.

Ausnahmsweise gelten jedoch regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit – d.h. innerhalb von 10 Tagen – nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Sie können damit bereits in diesem Jahr abgezogen werden. Auch die vom Unternehmer an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer ist eine Betriebsausgabe, die dieser Regelung unterliegt. Diese Regelung gilt dabei auch dann, wenn der 10. Januar auf ein Wochenende fällt. Mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Das Urteil ist immer dann von Bedeutung, wenn der 10. Januar auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Das nächste Mal wird dies bereits im Januar 2026 der Fall sein, da der 10.01.2026 auf einen Samstag fällt.

EÜR: Betriebsausgabenabzug für Umsatzsteuervorauszahlung

Der Entscheidung des BFH vom 27.06.2018 lag hierbei der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, die ihre Einkünfte durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte, hatte ihre Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 8.1.2015 geleistet und diese Zahlung unter Bezugnahme des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG als Betriebsausgabe des Jahres 2014 geltend gemacht.

Das Finanzamt meinte demgegenüber, diese Vorschrift sei nicht anzuwenden. Die Klägerin habe die Zahlung zwar innerhalb des 10-Tages-Zeitraums geleistet, die Umsatzsteuervorauszahlung müsse aber auch innerhalb dieses Zeitraums fällig gewesen sein. Daran fehle es. Die Vorauszahlung sei wegen § 108 Abs. 3 AO nicht am Samstag, den 10.1.2015, sondern erst an dem folgenden Montag, 12.1.2015 und damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig geworden. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage beim zuständigen Finanzgericht. Dieses gab der Klage statt, ließ indes die Revision zum BFH zu.

BFH stimmte dem Betriebsausgabenabzug 2014 zu

Der BFH wies die Revision des Finanzamts ab und gewährte damit abschließend den Betriebsausgabenabzug für 2014. Auch wenn man fordert, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig sein müssen, ist diese Voraussetzung im Streitfall in jedem Fall erfüllt.

Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit

Diese Verlängerung ist im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 EStG nicht anwendbar, da es sich um eine Zufluss- und Abflussfiktion, nicht aber um eine Frist handelt, sodass die Frage einer Verlängerung keine Bedeutung erlangt.

Im Urteilsfall gab es keine Dauerfristverlängerung. Liegt eine solche vor, verlängert sich die Abgabefrist um einen Monat. Hierzu hat der BFH in der Zwischenzeit allerdings entschieden, dass eine Dauerfristverlängerung nicht auch den 10-Tages-Zeitraum um einen Monat verschiebt (BFH Urteil vom 21.06.2022 - VII R 25/20).


2 Kommentare
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J. Dietz

Sat Aug 24 17:02:44 CEST 2019 Sat Aug 24 17:02:44 CEST 2019

Ich erledige grade die Jahreserklärung für 2018 und ganz begreife ich es noch nicht.
(Randinfos: Quartalweise Abgabge der USt.Voranmeldungen inkl. Dauerfristverlängerung).

Sehe ich folgende Punkte richtig?

1.) Für die USt.-Jahreserklärung gilt das Vorauszahlungsoll, sprich die Summe akkumuliert aus den Einzelsummen der Voranmeldungen fürs betroffene Wirtschaftsjahr. In dieses Soll fließt also auch die erst im Folgejahr abgegebene Voranmeldung fürs 4. Quartal. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beträge bereits "bezahlt" bzw. "erstattet" wurden.

2.) Für die EÜR ist das Vorauszahlungssoll irrelevant, hier geht es nur tatsächlich bezahlte Vorsteuer.
Die erst im Folgejahr gezahlte Vorsteuer für Q4 des Vorjahres, kann bei Zahlung innerhalb der 10-Tage-Regelung nur dann als Betriebsausgabe (unter ans FA gezahlte Vorsteuerbeträge, Zeile 50 EÜR) geltend gemacht werden, wenn diese Beträge auch FÄLLIG waren. (Alle mit Dauerfristverlängerung fallen hier z. B. auch raus.)

Nun heißt es im Artikel: Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist des § 18 Abs. 1 Satz 4 des UStG abzustellen,
nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO.

Ich habe die Vorsteuer für Q4/2018 bereits am 08.01.2019 gezahlt, obwohl diese erst (aufgrund Dauerfristverlängerung) am 10.02.2019 fällig war.

Ist diese Zahlung nun trotz Dauerfristverlängerung als Betriebsausgabe für 2018 ansetzbar?

Für Infos wäre ich sehr dankbar.

Herzliche Grüße
Janne