Termine für Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung November 2025
Umsatzsteuer-Voranmeldung, Zusammenfassende Meldung und Lohnsteueranmeldung
Der nachfolgenden Tabelle können Sie die jeweiligen Fälligkeitstage und das Ende der Schonfrist entnehmen.
| Steuerart | Fälligkeitstag | Ende der Schonfrist |
Umsatzsteuer-Voranmeldung - monatliche Abgabe - bei Dauerfristverlängerung* | 10.12.2025 12.01.2026** | 15.12.2025** 15.01.2026 |
| Zusammenfassende Meldung | 29.12.2025** | |
| Lohnsteuer-Anmeldung | 10.12.2025 | 15.12.2025** |
* Antrag auf Dauerfristverlängerung: Danach kann die Anmeldefrist jeweils um einen Monat verlängert werden, wenn eine Abschlagszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr angemeldet und geleistet wird.
(** verschoben wegen Fristende Samstag, Sonntag oder Feiertag)
Umsatzsteuer-Voranmeldung und Zusammenfassende Meldung
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums dem Finanzamt vorliegen und die Zusammenfassende Meldung am 25. nach Ablauf des Meldezeitraums. Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Falls sich aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Zahllast ergibt, müssen Sie diese pünktlich zahlen, ansonsten entstehen Säumniszuschläge.
Achtung: Berechnung der Schonfrist
Die Zahlung der Umsatzsteuerzahllast ist am 10. des Folgemonats fällig. Das Gesetz räumt in § 240 Abs. 3 AO eine Schonfrist von 3 Tagen für Banküberweisungen ein. Die Frist berechnet sich wie folgt: Fällt der letzte Tag der Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag. Fällt also z. B. der dritte und letzte Tag der Schonfrist auf einen Samstag, verschiebt sich das Ende der Schonfrist auf den folgenden Montag.
Praxis-Tipp: Nur wer pünktlich abgibt ist auf der sichern Seite
Allerdings ist der Steuerpflichtige bei häufiger Wiederholung der Ausnutzung der Schonfrist nicht mehr als pünktlicher Steuerzahler anzusehen. Daraus können - z.B. bei Billigkeitsmaßnahmen im Fall kurzfristiger Überschreitung der Schonfrist - negative Folgen abgeleitet werden.
Achtung: Worauf bei Scheckzahlung zu achten ist
Vorsicht ist auch bei Scheckzahlungen geboten, da die Schonfrist für Scheckzahlungen nicht gilt: Trifft ein Scheck am 11. beim Finanzamt ein, wird er erst 3 Werktage später gutgeschrieben, so dass der Betrag erst am 16. und damit zu spät auf dem Konto des Finanzamts eintrifft. Also gilt: Ist eine Steuer z.B. am 10. fällig, muss der Scheck spätestens am 7. des Monats beim Finanzamt eingehen.
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Lohnsteuer-Anmeldung
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, dem Betriebsstättenfinanzamt sowohl die von Ihnen einbehaltene als auch die zu Ihren Lasten pauschal erhobene Lohnsteuer anzumelden.
Die Lohnsteuer-Anmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums abgegeben werden. Bei verspäteter Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Wenn Sie als Arbeitgeber trotz gesetzlicher Verpflichtung die Lohnsteuer nicht anmelden und abführen, kann das Finanzamt diese durch einen Schätzungsbescheid festsetzen und nacherheben. Deshalb sollten Sie frühzeitig an die Abgabe der Lohnsteueranmeldung sowie an die Fälligkeit der Lohnsteuer denken.
Praxis-Tipp: Einzugsermächtigung
Mit einer Einzugsermächtigung gelten Zahlungen immer als pünktlich geleistet, selbst wenn das Finanzamt verspätet abbucht.
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