Aus der Praxis – für die Praxis: Streuwerbeartikel

Unter der Rubrik „Aus der Praxis ‒ für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen aus dem Bereich Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage zu Streuwerbeartikeln.

Frage: Streuwerbeartikel –  ist die 10-EUR-Grenze eine Brutto- oder eine Nettogrenze?

Sachzuwendungen, deren Anschaffung- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 EUR betragen, sind als Streuwerbeartikel anzusehen. Die Vorschrift des § 37b EStG, wonach Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zu versteuern sind, ist daher nicht anzuwenden.

Frage: Sind die 10 EUR für Streuwerbeartikel bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten „bis 10 EUR netto“ oder „bis 10 EUR brutto“ zu verstehen? Ich habe recherchiert und verschiedene Auslegungen gefunden.

Antwort: Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten

Für die Regelung, dass Sachzuwendungen, die bis zu 10 EUR kosten als Streuwerbeartikel anzusehen sind, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Es handelt sich vielmehr um eine Verwaltungsregelung. Das BMF-Schreiben vom 19.5.2015 (Az. IV C 6 -S 2297-b/14/10001) enthält unter Rz. 10 folgende Formulierung:

„Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und brauchen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen zu werden.“

Das BMF stellt also auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab. Das führt zu folgendem Ergebnis:

  • Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört nicht die Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
  • Die Umsatzsteuer ist für die Prüfung der 10-EUR-Grenze nur dann hinzuzurechnen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Denn dann gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

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Schlagworte zum Thema:  Sachzuwendung, Geschenk