10-EUR-Grenze für Streuwerbeartikel – Brutto- oder Nettogrenze?
Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 EUR betragen, sind als Streuwerbeartikel anzusehen. Die Vorschrift des § 37b EStG, wonach Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zu versteuern sind, ist daher nicht anzuwenden.
Frage: Sind die 10 EUR für Streuwerbeartikel bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten „bis 10 EUR netto“ oder „bis 10 EUR brutto“ zu verstehen?
Ich habe recherchiert und verschiedene Auslegungen gefunden.
Antwort: Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten
Für die Regelung, dass Sachzuwendungen, die bis zu 10 EUR kosten als Streuwerbeartikel anzusehen sind, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Es handelt sich vielmehr um eine Verwaltungsregelung. Das BMF-Schreiben vom 19.5.2015 (Az. IV C 6 -S 2297-b/14/10001) enthält unter Rz. 10 folgende Formulierung:
„Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und brauchen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen zu werden.“
Das BMF stellt also auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab. Das führt zu folgendem Ergebnis:
- Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört nicht die Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
- Die Umsatzsteuer ist für die Prüfung der 10-EUR-Grenze nur dann hinzuzurechnen, wenn der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Denn dann gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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Karl-Heinz Stülb
21.01.2020 21:39 Uhr
Das war nicht die umfasssende Antwot auf die Frage. Die Antwort muss egänzend lauten: Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, im Wesentlichen Kleinunternehmer, haben als Anschaffungs- und Herstellungskosten für Streuartikel die 10 Euro Grenze inklusive Umsatzsteuer zu beachten. Sie sind diesbezüglich gegenüber den anderen benachteiligt.