Computer, Notebook, Tablet-PC: Abschreibungsmöglichkeiten

Welche Abschreibungsarten bei PCs genutzt werden können, lesen Sie hier. 

PC: Verkürzung der steuerlichen Abschreibung - seit 1.1.2021 kann eine Nutzungsdauer von 1 Jahr angesetzt werden

Mit Schreiben vom 26.2.2021 ermöglicht das Bundesfinanzministerium (BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) die Nutzungsdauer von Computern, Tablett-PCs, Notebooks und Netbooks einschließlich aller Zubehörteile sowie der Peripheriegeräte, z.B. Drucker und Scanner, mit 1 Jahr anzusetzen.

Die Regelungen des BMF-Schreibens aus 2021 hatten einige Fragen aufgeworfen. Die Finanzverwaltung hat hierauf mit der aktuellen Anpassung des BMF-Schreibens zum 22.2.2022 (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025) reagiert.

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind anzuwenden auf Computerhardware (z.B. Notebook, Tablet, Desktopcomputer) sowie für immaterielle Wirtschaftsgüter der „Betriebs- und Anwendersoftware“. Sie gelten für Gewinnermittlungen bei denen das Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2020 enden. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, welche für Zwecke der Einkünfteerzielung erworben und verwendet werden (z.B. der PC für die Homeofficetätigkeit des Steuerfachangestellten), gelten die Regelungen der Finanzverwaltung entsprechend.

Praxis-Hinweis: Abschließende Aufzählung

Die Wirtschaftsgüter der Computerhard- und Software, welche dieser Neuregelung ab 1.1.2021 unterliegen, sind in dem vorgenannten BMF-Schreiben abschließend aufgezählt.

Praxis-Hinweise: Besonderheiten in der Anwendung ab 2021

Ein Plus für den Steuerpflichtigen ist: Grundsätzlich gilt die Neuregelung erst für nach dem 31.12.2020 endende Wirtschaftsjahre. Allerdings kann sie auch auf bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschaffte Wirtschaftsgüter angewandt werden, bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Beispiel: Einzelunternehmerin Lott erwirbt am 30.1.2020 ein Notebook im Wert von 1.500 EUR netto. Im Jahr 2020 kann sie steuerlich eine Nutzungsdauer von 3 Jahren ansetzen und schreibt das Notebook in 2020 mit 500 EUR (1/3) ab. Zum 31.12.2020 beträgt der Restbuchwert 1.000 EUR. Aufgrund des neuen BMF-Schreibens kann Lott nunmehr in ihrer Gewinnermittlung für 2021 die Abschreibung auf das Notebook in voller Höhe des Restpreises geltend machen und Ihren Gewinn damit um weitere 1.000 EUR mindern.

Mit der aktuellen Ergänzung weist die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben darauf hin, dass die nach dem Schreiben berechtigten Wirtschaftsgüter der Computerhardware und -software grundsätzlich auch weiterhin den Regelungen des § 7 Abs. 1 EStG unterliegen. Das heißt, die dem Steuerpflichtigen mit dem BMF-Schreiben eingeräumte Möglichkeit steuerlich eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer anzusetzen, stellt  

  • keine besondere Form der Abschreibung dar.
  • Sie beinhaltet auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG,
  • ist keine neue Abschreibungsmethode und
  • ermöglicht nicht die Sofortabschreibung des Wirtschaftsgutes.

Wichtig:

Die Finanzverwaltung weist aber auch darauf hin, dass nicht beanstandet wird, wenn im Jahr der Anschaffung oder Herstellung das Wirtschaftsgut in voller Höhe abgeschrieben wird (abweichend zu § 7 Abs. 1 S. 4 EstG).

Regelungen bis zum 31.12.2020

Die nachfolgend in der Übersicht zusammengestellten Regelungen zur Abschreibung von Computerhard- und Software gelten für das Handelsrecht und für das Steuerrecht bis zum 31.12.2020.

Überblick über die Abschreibungsmöglichkeiten von Computer, Notebook und Tablet-PC bis zum 31.12.2020

Gemäß der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter beträgt die Nutzungsdauer für Computer, Notebook und Co. bis zum 31.12.2020 einheitlich 3 Jahre. Der Normalfall ist also die lineare Abschreibung bis zum 31.12.2020 über 3 Jahre.

Diese Abschreibungsmöglichkeiten gab es bei Computer, Notebook und Tablet-PCs:

Abschreibung Nutzungsdauer (ND)/-Abschreibungssatz Bemerkungen

Lineare Abschreibung

ND 3 Jahre
lineare AfA = 33,3 %

Zeitanteilig bei Anschaffung innerhalb eines Jahres

Leistungsabschreibung

De facto nicht anwendbar

Aufgrund der ND von nur 3 Jahren nicht sinnvoll

Sonderabschreibung

20 % zusätzlich zur linearen Abschreibung

Wirkt sich nur in den beiden ersten Jahren aus

Geringwertiges
Wirtschaftsgut
Wahl zwischen 2 Varianten:
1. Grenzwert 800 EUR oder
2. Grenzwert 250 EUR + Sammelposten

Ist nur anwendbar, wenn der Computer selbstständig nutzbar ist

Poolabschreibung beim Sammelposten

Gleichmäßige Verteilung über 5 Jahre

Einstellung in den Sammelposten sollte möglichst vermieden werden

Praxis-Tipp: Sonderabschreibung möglich

Unternehmer können die Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG) i. H. v. 20 % mit der linearen Abschreibung kombinieren, sofern sie die Voraussetzungen des § 7g Abs. 6 EStG erfüllen. D. h., sie können während des Begünstigungszeitraums bis zu 20 % zusätzlich zur linearen Abschreibung geltend machen. Der Begünstigungszeitraum beträgt 5 Jahre. Da aber die Nutzungsdauer eines Computers 3 Jahre beträgt, können Unternehmer die zusätzlichen 20 % de facto nur in den ersten beiden Jahren nutzen.


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