Abschreibung von Druckern

Ein Kombigerät ist mehr als nur ein Drucker, da es regelmäßig mit Fax, Scanner und Kopierer kombiniert wird. Für diese Geräte gelten besondere Regeln.

Abschreibung von Druckern: Verkürzung der Nutzungsdauer seit 2021

Mit Anpassung vom 22.2.2022 zum BMF-Schreiben aus 2021 (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025) ist es dem Unternehmer nunmehr möglich auch für Drucker eine Nutzungsdauer von 1 Jahr in Anspruch zu nehmen. Wann greift das Wahlrecht? Und wie?

Die Finanzverwaltung hat nach Prüfung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software mit Ihrem BMF-Schreiben vom 26.2.2021 (ergänzt am 22.2.2022) eine Kürzung der Nutzungsdauer von 3 auf 1 Jahr vorgenommen. Die Absenkung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gilt für Computerhardware (z.B. Notebook, Tablet, Desktopcomputer, Peripheriegeräte) sowie für immaterielle Wirtschaftsgüter der „Betriebs- und Anwendersoftware“, bei denen das Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2020 endet.

Hinweis: BMF-Schreiben listet begünstigte Wirtschaftsgüter auf

Die Wirtschaftsgüter der Computerhardware und Software, welche dieser Neuregelung ab 1.1.2021 unterliegen, sind in dem vorgenannten BMF-Schreiben abschließend aufgezählt. Neben Desktop- und Notebook-Computern gehören auch Drucker zu den begünstigten Geräten.

Praxishinweise - Besonderheiten in der Anwendung seit 2021

Mit der Einführung des BMF-Schreibens sind auch ein paar Besonderheiten verbunden:

  • Die Neuregelung kann auch auf bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschaffte Wirtschaftsgüter angewandt werden, bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde und die Wirtschaftsgüter am 1.1.2021 noch nicht voll abgeschrieben wurden.
  • Zwar weist die Finanzverwaltung in dem Ergänzungsschreiben vom 22.2.2022 ausdrücklich darauf hin, dass die Verkürzung der steuerlichen Nutzungsdauer auf 1 Jahr keine neue Abschreibungsmethode und auch keine Sofortabschreibung darstellt, sie gibt aber auch an, dass nicht zu beanstanden ist, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abschreibt (abweichend zu § 7 Abs. 1 S. 4 EStG).
  • Auch begründet laut Finanzverwaltung die kürzere Nutzungsdauer kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG. Außerdem weist die Verwaltung darauf hin, dass hier keine besondere Form der Abschreibung vorliegt. Es ergibt sich mithin auch keine Vereinfachung zur Aufnahme der Wirtschaftsgüter in besondere Bestandsverzeichnisse (R 5.4 EStR 2012).

Wichtig:

Die Regelungen zur Anwendungsmöglichkeit der verkürzten Nutzungsdauer finden auch für die Überschusseinkünfte Anwendung. Ebenso gelten sie für im BMF-Schreiben abschließend aufgezählte Wirtschaftsgüter, soweit diese zur Einkünfteerzielung verwendet werden.

Regelungen für die Abschreibung von Druckern bis zum 31.12.2020

Abschreibung: Die Nutzungsdauer für Drucker beträgt 3 Jahre

Nach der amtlichen Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter beträgt die Nutzungsdauer von Computern, Computeranlagen, Notebooks, Tablet-PCs einschließlich aller Zubehörteile und der Peripheriegeräte einheitlich 3 Jahre. Die Nutzungsdauer von 3 Jahren gilt also nicht nur für den Computer, sondern z.B. auch für Drucker und Scanner. Es gibt allerdings auch Peripheriegeräte, die darüber hinausgehende Funktionen haben.

Es besteht die Möglichkeit, einen Drucker zu kaufen, der gleichzeitig auch als Fax, Scanner und Kopierer verwendet werden kann. Das Gerät ist mit seiner Funktion als Fax und Kopierer unabhängig vom Computer selbstständig nutzbar. Das Kombinationsgerät ist daher als selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut einzustufen (BFH Urteil vom 19.02.2004 - VI R 135/01).

Drucker als Kombinationsgerät: Sammelposten oder Abschreibung über Nutzungsdauer?

Da ein Kombinationsgerät selbstständig nutzbar ist, kann es auch ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein bzw. ein Wirtschaftsgut, das ggf. in einen Sammelposten einzustellen ist. Ansonsten wird das Kombinationsgerät über seine Nutzungsdauer abgeschrieben. Aber: Die Nutzungsdauer der Einzelgeräte nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter ist unterschiedlich lang.

Bezeichnung

Nutzungsdauer in Jahren

Drucker und Scanner als Peripheriegeräte zum PC

3 Jahre

Faxgerät (Textendeinrichtung)

6 Jahre

Kopierer

7 Jahre

Nunmehr stellt sich die Frage, welche Nutzungsdauer ausschlaggebend sein soll. Unternehmer müssen sich für eine Nutzungsdauer (3, 6 oder 7 Jahre) entscheiden. Schließlich ist das Kombinationsgerät trotz der unterschiedlichen Funktionen ein einheitliches Gerät. Es ist daher sinnvollerweise die kürzeste Nutzungsdauer von 3 Jahren zugrunde zu legen, weil ein Kombinationsgerät nur dann voll nutzbar ist, wenn und solange jede einzelne Funktion uneingeschränkt zur Verfügung steht.


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