PC mit Peripheriegeräten richtig abschreiben

Wie ein PC mit Peripheriegeräten richtig zugeordnet und abgeschrieben wird, lesen Sie hier.

PC mit Peripheriegeräten: Zuordnung zum Betriebsvermögen und Abschreibung

Im betrieblichen Bereich werden Computer/Notebooks/Netbooks, Tablet-PCs in vollem Umfang als Betriebsvermögen ausgewiesen, weil die Privatnutzung von regelmäßig 50 % nicht überschritten wird. Bei einer beruflichen Nutzung von 10 % bis 50 % kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen durch den Unternehmer vorgenommen werden.

Für die steuerliche Behandlung kommt es darauf an, ob der Computer zusammen mit Peripheriegeräten

  • als einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" eingestuft werden kann oder
  • ob es sich um Einzelwirtschaftsgüter handelt,
  • die selbstständig nutzbar sind oder
  • die nur eigenständig bewertbar sind.

Diese Unterscheidung ist zwingend erforderlich, wenn es darum geht, die Abschreibung zutreffend zu ermitteln. Nur ein selbstständig nutzbarer PC kann ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Ansonsten ist der PC mit seinen Peripheriegeräten über die amtlich festgelegte Nutzungsdauer abzuschreiben.

Selbstständige Nutzbarkeit – der BFH legt Kriterien fest

Um einen Computer überhaupt nutzen zu können, benötigt der Unternehmer zumindest

  • einen Tower (Zentraleinheit),
  • einen Monitor,
  • eine Tastatur und
  • eine Maus.

Zumeist ist keiner dieser Bestandteile ist für sich selbstständig nutzbar (Ausnahme: Ein Monitor ist alternativ selbstständig als TV nutzbar, ein Drucker ist ein Kombigerät und dadurch auch selbstständig als Kopierer nutzbar). Im Regelfall stellt sich daher die Frage, ob alle diese Teile zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammengefasst werden können. Nach dem BFH (BFH Urteil vom 15.07.2010 - III R 70/08)  ist es nicht möglich, den Computer zusammen mit den Peripheriegeräten als eine Einheit zu betrachten.

Würden Tower (Zentraleinheit), Monitor, Drucker, Tastatur und Maus als ein einheitliches Wirtschaftsgut "Computeranlage" zusammenfasst, müsste z.B. der Neukauf eines Druckers oder PC-Monitors dieser als Erhaltungsaufwand gebucht werden. Aber gerade dies lehnt der BFH in seinem Urteil ab. Mehrere Gegenstände können nur dann zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammengefasst werden, wenn die einzelnen Teile nach ihrer Verbindung ihre Eigenständigkeit verlieren würden. Das ist gerade bei einem Computer nicht der Fall, auch wenn er zusammen mit Peripheriegeräten gekauft wird. Lt. BFH kann ein Drucker nicht als unselbstständiger Bestandteil eines Wirtschaftsguts "Computeranlage" behandelt werden.

Computer, Drucker und Co.: Beurteilung der Zusammensetzung bzw. Ausstattung


BeschreibungBesonderheitselbstständig nutzbar?

Tower/Zentraleinheit

Kernstück, in dem die Zentraleinheit, das DVD-Laufwerk usw. untergebracht sind - einzeln i.d.R. mit Tastatur erwerbbar

nein

Tastatur

Kann in unterschiedlichen Ausführungen einzeln erworben werden

nein

Maus

Kann in unterschiedlichen Ausführungen einzeln erworben werden

nein

Drucker

Peripheriegerät zum Computer

nein

Kombinationsgerät

Es ist mehr als nur ein Drucker; wird regelmäßig kombiniert mit Fax, Scanner und ­Kopierer

ja

Kabelsatz

Verbindet Geräte untereinander und mit der Stromquelle (selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter)

nein

Komplett-PC bzw. ­Display-PC)

Alle Teile, die ansonsten im Tower unter­gebracht sind, sind im Bildschirm integriert

ja

Notebook/Netbook, Tablet-PC, z.B. I-Pad


Tragbares Komplettgerät, das alle für die Nutzung erforderlichen Elemente enthält (Touchpad als Mausersatz), mit integriertem Internetzugang

ja


Nach dem BFH-Urteil (BFH Urteil vom 15.07.2010 - III R 70/08) handelt es sich bei einem Drucker um ein eigenständiges aber nicht um ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Konsequenz ist, dass der Austausch des Druckers nicht zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand führen kann. Eine Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut "Computeranlage" scheidet ebenfalls aus. Das bedeutet, dass PC-Monitor, Drucker und Scanner eigenständig bewertbare Wirtschaftsgüter sind, die einzeln abgeschrieben werden. Da die Peripheriegeräte nicht eigenständig nutzbar sind, handelt es sich aber weder um geringwertige Wirtschaftsgüter noch um Wirtschaftsgüter, die in einen Sammelposten eingestellt werden können. Diese Geräte müssen demnach regelmäßig über Ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

BMF-Schreiben bringt ab 2021 Erleichterung

Hier kommt dem Unternehmer seit dem 1.1.2021 das BMF-Schreiben vom 22.2.2022 (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025) mit einer wesentlichen Erleichterung entgegen:

Mit Erlass des BMF-Schreibens vom 22.2.2022 (als Ergänzung zum Schreiben vom 26.2.2022) hat die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software im Steuerrecht geprüft und Anpassungen vorgenommen. Mit dem Schreiben wurde dem Steuerpflichtigen nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware (sowie für immaterielle Wirtschaftsgüter der „Betriebs- und Anwendersoftware“) mit 1 Jahr anzusetzen und zwar für Gewinnermittlungen bei denen das Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2020 endet.

Wichtig: BMF-Schreiben listet die begünstigten Wirtschaftsgüter auf

Die Wirtschaftsgüter der Computerhardware und Software, welche dieser Neuregelung ab 1.1.2021 unterliegen, sind in dem vorgenannten BMF-Schreiben abschließend aufgezählt. Hierzu gehören nach Tz. 2 Nr. 2 auch die Desktop-Computer, für die mangels eigenständiger Nutzung die Abschreibung als Geringwertiges Wirtschaftsgut oder Sammelposten ausschied. Auch die Peripheriegeräte können jetzt gem. Tz. 2 Nr. 10 des BMF-Schreibens vom 26.2.2021 über eine Nutzungsdauer von 1 Jahr abgeschrieben werden.

Praxishinweise - Besonderheiten in der Anwendung ab 2021

Mit der Einführung des BMF-Schreibens sind jedoch auch ein paar Besonderheiten verbunden.

  • Grundsätzlich gilt zwar die Neuregelung erst für nach dem 31.12.2020 endende Wirtschaftsjahre. Allerdings kann sie auch auf bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschaffte Wirtschaftsgüter angewandt werden, bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
  • Des Weiteren beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine Vollabschreibung der Wirtschaftsgüter vorgenommen wird, auch wenn die Verkürzungsmöglichkeit grundsätzlich keine Sofortabschreibung darstellt.
  • Auch begründet laut Finanzverwaltung die kürzere Nutzungsdauer kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG.

Regelungen zur Abschreibung von PCs mit Peripheriegeräten bis zum 31.12.2020

Mangels eigenständiger Nutzbarkeit eines PCs und seiner Peripheriegeräte sind diese bis zur Einführung des BMF-Schreibens vom 26.2.2021 mit einer Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.


Weitere Inhalte zu dem Thema:

Computer, Notebook, Tablet-PC - Überblick über die Abschreibungsmöglichkeiten

Computer, Notebook, Tablet-PC - Wann die 100-%-ige Abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut genutzt werden kann

Computer, Notebook, Tablet-PC - Abschreibung von Kombinationsgeräten

Computer, Notebook, Tablet-PC - Austausch einzelner Teile und Nachrüsten eines PCs

Schlagworte zum Thema:  Betriebsvermögen, Abschreibung