Computer, Notebook, Tablet PC - wann als GWG abschreibbar

Als Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG), das zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden darf, zählt der angeschaffte Computer (PC) nur, wenn bestimmte Betragsgrenzen nicht überschritten werden.

Steuerliche Neuerungen seit 2021 für die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Mit Erlass des BMF-Schreibens vom 26.02.2021 und seiner Ergänzung vom 22.2.2022 (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025) hat die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer von Computerhard- und Software im Steuerrecht geprüft und Anpassungen vorgenommen. Durch das Schreiben kann nunmehr eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware (z.B. Notebook, Tablet, Desktopcomputer) sowie für immaterielle Wirtschaftsgüter der „Betriebs- und Anwendersoftware“ für Gewinnermittlungen bei denen das Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2020 von 1 Jahr angesetzt werden.

Praxis-Hinweis: Auflistung der Wirtschaftsgüter, die begünstigt sind

Die Wirtschaftsgüter der Computerhard- und Software, welche dieser Neuregelung seit 1.1.2021 unterliegen, sind in dem vorgenannten BMF-Schreiben abschließend aufgezählt.

Praxishinweise – Besonderheiten in der Anwendung seit 2021
Mit der Einführung des BMF-Schreibens in 2021 warensind jedoch auch ein paar Besonderheiten und offene Fragen verbunden, deren Klärung es abzuwarten galt. Mit der aktuellen Ergänzung weist die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben nunmehr darauf hin, dass die nach dem Schreiben berechtigten Wirtschaftsgüter der Computerhardware und -software grundsätzlich auch weiterhin den Regelungen des § 7 Abs. 1 EStG unterliegen. Das heißt, die dem Steuerpflichtigen mit dem BMF-Schreiben eingeräumte Möglichkeit steuerlich eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer anzusetzen, stellt 

  • keine besondere Form der Abschreibung dar.
  • Sie beinhaltet auch kein Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG,
  • ist keine neue Abschreibungsmethode und
  • ermöglicht nicht die Sofortabschreibung des Wirtschaftsgutes.
  • Ein Plus für den Steuerpflichtigen ist: Grundsätzlich gilt die Neuregelung erst für nach dem 31.12.2020 endende Wirtschaftsjahre. Allerdings kann sie auch auf bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschaffte Wirtschaftsgüter angewandt werden, bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Beispiel: Einzelunternehmerin Lott erwirbt am 30.1.2020 ein Notebook im Wert von 1.500 EUR netto. In 2020 kann sie steuerlich eine Nutzungsdauer von 3 Jahren ansetzen und schreibt das Notebook in 2020 mit 500 EUR (1/3) ab. Zum 31.12.2020 beträgt der Restbuchwert mithin 1.000 EUR. Aufgrund des neuen BMF-Schreibens kann Lott nunmehr in ihrer Gewinnermittlung für 2021 die Abschreibung auf das Notebook in voller Höhe des Restpreises geltend machen.

Unverändert bleibt mit den Neuregelungen, der BMF-Schreiben, dass die Wirtschaftsgüter als Gegenstände des Anlagevermögens in ein entsprechendes Verzeichnis (Anlagenkartei, Anlagenspiegel) aufzunehmen sind.

Praxis-Tipp: In voller Höhe abschreiben

Gemäß dem BMF-Schreiben beanstandet die Finanzverwaltung aber nicht, wenn im Jahr der Anschaffung oder Herstellung das Wirtschaftsgut in voller Höhe abgeschrieben wird (abweichend zu § 7 Abs. 1 S. 4 EStG).

Regelungen zur Abschreibung von Computerhard- und Software bis zum 31.12.2020

Die nachfolgenden Regelungen zur Abschreibung von Computerhard- und Software gelten für das Handelsrecht und für das Steuerrecht bis zum 31.12.2020.

PC als GWG bis 800 EUR oder Abschreibung auf 3 Jahre

Schafft der Unternehmer sich einen Computer an, kann er ihn nur dann als geringwertiges Wirtschaftsgut behandeln, wenn dieser selbstständig nutzbar ist. Dies ist regelmäßig nur bei einem Display-PC (z.B. MAC von Apple), einem Notebook/Netbook, einem Tablet-PC oder einem Kombinationsgerät der Fall. Eine Sofortabschreibung zu 100 % im Jahr der Anschaffung kommt nur infrage, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entweder

  • nicht mehr als 250 EUR netto ohne Umsatzsteuer betragen (Computer und andere Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR müssen dann in einen Sammelposten eingestellt werden) oder
  • nicht mehr als 800 EUR netto ohne Umsatzsteuer betragen (bei dieser Variante darf kein Sammelposten – auch nicht für andere Wirtschaftsgüter – gebildet werden).

Die Nettoanschaffungskosten für einen Display-PC oder für ein Notebook liegen regelmäßig über 250 EUR, sodass die Sofortabschreibung nur beansprucht werden kann, wenn die Variante mit dem Grenzwert von 800 EUR gewählt wird. Bei dieser Kombination besteht immer auch die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. Dieses Wahlrecht kann der Unternehmer für jedes einzelne Wirtschaftsgut individuell in Anspruch nehmen (BMF, Schreiben v. 30.9.2010, IV C 6 – S 2180/09/10001; 2010/0750885).

Buchungs-Beispiel: Kauf eines Notebooks

Herr Huber kauft ein Notebook für 952 EUR (800 EUR + 152 EUR Umsatzsteuer). Das Notebook ist selbstständig nutzbar und der Nettokaufpreis überschreitet nicht den Grenzwert von 800 EUR. Herr Huber kann das Notebook im Jahr der Anschaffung als geringwertiges Wirtschaftsgut zu 100 % abschreiben. Die Buchung muss aufgrund bestehender Aufzeichnungspflichten in zwei Schritten erfolgen. Herr Huber bucht zuerst die Anschaffung auf das Anlagekonto (SKR 03/04 0480 / 0670) und danach die Abschreibung auf das Konto Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter (SKR 03 / 04 4855 / 6260).

Veränderung des Grenzwerts durch Investitionsabzugsbeträge

Hat der Unternehmer für die Anschaffung eines Computers einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, kann er ihn im Investitionsjahr wieder auflösen. Dabei kann er die damit verbundene Gewinnerhöhung insoweit wieder neutralisieren, als er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den Investitionsabzugsbetrag neutralisiert. Maßgebend für den Grenzwert bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern sind die Anschaffungskosten abzüglich dem Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 2 EStG)

Praxis-Beispiel Investitionsabzugsbetrag

Herr Huber hat für die Anschaffung eines Notebooks einen Investitionsabzugsbetrag von 520 EUR gebildet (voraussichtliche Anschaffungskosten 1 .300 EUR × 40 %). Im Folgejahr schafft er das Notebook für brutto 1.547 EUR an. Er rechnet wie folgt:

Bruttobetrag

1.547,00 EUR

abzüglich Umsatzsteuer (Vorsteuer)

247,00  EUR

Nettobetrag

1.300 EUR

abzüglich Investitionsabzugsbetrag

520,00 EUR

maßgebende Anschaffungskosten

780,00 EUR

Konsequenz: Die Anschaffungskosten überschreiten nicht den Grenzwert von 800 EUR, sodass das Notebook sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden darf.

PC bis 1.000 EUR: Sammelposten

Ein PC, dessen Anschaffungskosten netto ohne Umsatzsteuer mehr als 1.000 EUR kostet, wird immer über 3 Jahre abgeschrieben. Wählt der Unternehmer die Variante, wonach der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter 250 EUR beträgt, muss er alle selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 250 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR betragen, in einen Sammelposten einstellen. Diesen Sammelposten schreibt er über 5 Jahre ab.

Entscheidend ist, ob das jeweilige Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist. Sind Teile der PC-Anlage nicht selbstständig nutzbar, werden diese – unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten – immer über 3 Jahre abgeschrieben. Eine Computeranlage ist regelmäßig kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern eine Zusammenstellung mehrerer selbstständiger Wirtschaftsgüter. Konsequenz ist dann, dass jedes Wirtschaftsgut für sich zu betrachten ist.

Hat der Unternehmer einen Display-PC, ein Notebook oder einen Tablet-PC erworben und betragen die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer mehr als 250 EUR, aber nicht mehr als 1.000 EUR, können sie  dem Sammelposten zugeordnet werden. Dieser wird (beginnend mit dem Jahr der Anschaffung) pro Jahr mit 1/5 gewinnmindernd wieder aufgelöst. Hat der Unternehmer das Notebook einmal in den Sammelposten eingestellt, werden Veränderungen nicht mehr berücksichtigt, und zwar auch dann nicht, wenn das Notebook vorzeitig aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.

Praxis-Tipp: Wann die Einstellung eines PC in den Sammelposten nicht zu empfehlen ist

Bei Computern wirkt sich die Einstellung in den Sammelposten regelmäßig negativ aus, weil sich die Abschreibung von 3 auf 5 Jahre verlängert. Außerdem lehnt die Finanzverwaltung es ab, dass bei einer Einstellung in den Sammelposten die 20 %ige Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden kann (umstrittene Rechtsauffassung). Die Variante mit dem Sammelposten sollte daher möglichst dann nicht gewählt werden, wenn ein Display-PC oder ein Notebook erworben wird, dessen Nettoanschaffungskosten 1.000 EUR nicht übersteigen.


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Schlagworte zum Thema:  Geringwertiges Wirtschaftsgut