Trinkgeld an Unternehmer

Trinkgeldzahlungen, die der Unternehmer erhält, erhöhen die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Was ist dabei zu beachten?

Unternehmer erhält Trinkgeld: Umsatzsteuer beachten

Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern setzt voraus, dass die Zahlungen an einen Arbeitnehmer erfolgen (§ 3 Nr. 51 EStG). Steuerpflichtige Zahlungen liegen dann auch vor, wenn die Gelder aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Regelungen nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber überlassen werden, weil dieser sie verwalten und buchungstechnisch erfassen muss oder auch dann, wenn ein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot besteht (BFH, Urteil v. 18.6.20215, VI R 37/14, BStlBl. 2016 II S. 751).

Trinkgeldzahlungen erhöhen die Betriebseinnahmen

Unternehmer, die von Ihren Kunden/Gästen freiwillige Trinkgelder erhalten, müssen die Zahlungen in ihrer Buchführung erfassen. Die Zahlungen erhöhen die Betriebseinnahmen und sind als Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer mit einzubeziehen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Umsatzsteuerliches Entgelt

Zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehört alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Dazu rechnen auch die vom Kunden/Gast freiwillig gewährten Trinkgelder. Denn zwischen den von den Kunden/Gästen an den leistenden Unternehmer gezahlten Trinkgeldern und der von ihm erbrachten unternehmerischen Leistung besteht eine innere Verknüpfung. Daher sind die Trinkgelder in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen (BFH, Urteil v. 17.2.1972, V R 118/71, BStBl. 1972 II S. 405; Sächsisches FG, Urteil v. 9.3.2011, 4 K 1932/10, R 10 Abs. 5 S. 1 UStAE).

Dagegen rechnen die an das Bedienungspersonal gezahlten freiwilligen Trinkgelder nicht zum Entgelt für die Leistungen des Unternehmers (R 10.1Abs.5 S. 3 UStAE).

Diese Regelung ist europarechtskonform. Die Anknüpfung des Entgeltes an die tatsächlich erhaltene Gegenleistung entspricht dem Wortlaut der Sechsten MwSt-Richtlinie.

Danach gehört zur Bemessungsgrundlage der Wert der Gegenleistung, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten «erhält oder erhalten soll" (BFH, Urteil v. 19.7.2007, V R 11/05, BStBl. 2007 II S. 966).

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