Unternehmer erhält Trinkgeld: Umsatzsteuer beachten
Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern setzt voraus, dass die Zahlungen an einen Arbeitnehmer erfolgen (§ 3 Nr. 51 EStG). Steuerpflichtige Zahlungen liegen dann auch vor, wenn die Gelder aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Regelungen nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber überlassen werden, weil dieser sie verwalten und buchungstechnisch erfassen muss oder auch dann, wenn ein gesetzliches Trinkgeldannahmeverbot besteht (BFH, Urteil v. 18.6.2015, VI R 37/14, BStlBl. 2016 II S. 751).
Trinkgeldzahlungen erhöhen die Betriebseinnahmen
Unternehmer, die von Ihren Kunden/Gästen freiwillige Trinkgelder erhalten, müssen die Zahlungen in ihrer Buchführung erfassen. Die Zahlungen erhöhen die Betriebseinnahmen und sind als Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer mit einzubeziehen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG).
Umsatzsteuerliches Entgelt
Zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehört alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Dazu rechnen auch die vom Kunden/Gast freiwillig gewährten Trinkgelder. Denn zwischen den von den Kunden/Gästen an den leistenden Unternehmer gezahlten Trinkgeldern und der von ihm erbrachten unternehmerischen Leistung besteht eine innere Verknüpfung. Daher sind die Trinkgelder in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen (BFH, Urteil v. 17.2.1972, V R 118/71, BStBl. 1972 II S. 405; Sächsisches FG, Urteil v. 9.3.2011, 4 K 1932/10, R 10 Abs. 5 S. 1 UStAE).
Dagegen rechnen die an das Bedienungspersonal gezahlten freiwilligen Trinkgelder nicht zum Entgelt für die Leistungen des Unternehmers (R 10.1Abs.5 S. 3 UStAE).
Diese Regelung ist europarechtskonform. Die Anknüpfung des Entgeltes an die tatsächlich erhaltene Gegenleistung entspricht dem Wortlaut der Sechsten MwSt-Richtlinie.
Danach gehört zur Bemessungsgrundlage der Wert der Gegenleistung, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten «erhält oder erhalten soll" (BFH, Urteil v. 19.7.2007, V R 11/05, BStBl. 2007 II S. 966; Sächsisches FG Urteil v. 9.3.2011, 4 K 1932/10, rkr.).
Marvin Käßler
Fri Dec 27 17:11:13 CET 2019 Fri Dec 27 17:11:13 CET 2019
Hallo zusammen,
in diesem Artikel wird dargelegt, dass "Trinkgelder in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen" sind. Ich verstehe es dementsprechend so, dass wenn ich als Freiberufler nach einem Geschäftsessen Trinkgeld gebe, dieses Trinkgeld 19% UmSt enthält und ich diese auch entsprechend beim Vorsteuerabzug berücksichtigen kann.
Im Artikel https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/trinkgelder-an-arbeitnehmer-und-unternehmer/trinkgeld-als-betriebsausgabe-geltend-machen-und-buchen_186_421626.html ist unten ein Beispiel gerechnet, in welchem das Trinkgeld ohne Umsatzsteuer auszuweisen ist.
Was verstehe ich falsch?
Danke und vG
MK
Sabine Veith
Thu Jan 09 13:28:39 CET 2020 Thu Jan 09 13:28:39 CET 2020
Mit dem Autor habe ich mich in Verbindung gesetzt. Demnächst werde ich einen Text auf das Finance-Portal stellen zu Ihrer Frage - mit der Antwort. Mailen Sie mir gerne: sabine.veith@haufe-lexware.com, dann schicke ich Ihnen die Word-Datei zu. Viele Grüße Sabine Veith