Trinkgeld bleibt steuerfrei – aber es darf nicht zu hoch sein
Bei Trinkgeldern handelt es sich dem Grunde nach um Arbeitslohn, der jedoch regelmäßig vollumfänglich steuerfrei gestellt wird (§ 3 Nr. 51 EStG). Freiwillige Trinkgeldzahlungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Steuerfreies Trinkgeld: Das gehört dazu
Zu den steuerfreien Trinkgeldern gehören z. B. Trinkgelder im Hotel- und Gaststättengewerbe oder beim Friseur. Um freiwillige Trinkgelder handelt es sich auch, wenn der Arbeitgeber davon nichts weiß oder sogar, wie z. B. häufig in Alten- und Pflegeheimen, die Entgegennahme ausdrücklich untersagt ist. Schmier- und Bestechungsgelder gehören hingegen nicht zum Arbeitslohn (können aber dennoch steuerpflichtig sein).
Rechtsanspruch auf Trinkgeld
Besteht auf die Gewährung von Trinkgeldern und ähnlichen Zuwendungen ein Rechtsanspruch, unterliegen diese Beträge in gleicher Weise wie der übrige Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. Zu solchen Trinkgeldern gehören z. B. feste Bedienungszuschläge sowie sogenannte Metergelder im Möbeltransportgewerbe (vgl. R 19.3 Abs. 1 Nr. 5 LStR; H 38.4 LStH).
Trinkgeld für Prokuristen: Aktuelle Urteile
In aktuellen Urteilsfällen zahlte ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als Trinkgelder. Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Bei den Empfängern handele sich regelmäßig um Arbeitnehmende in niedrig entlohnten Berufen, die solche Zusatzleistungen nur als geringe Beträge erhielten. Geldgeschenke, die von so hohem Wert seien oder einem Arbeitsentgelt entsprächen, seien dagegen kein Trinkgeld.
Die Klagen hatten keinen Erfolg. Nach den Urteilen des Finanzgerichts (FG) Köln sind die Zahlungen bereits aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze (in Höhe von 1.224 Euro) abgeschafft hat, habe er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen vorstehender Höhe übersteigen nach Auffassung der Richter deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden kann.
FG Köln, Urteile vom 14.12.2022 - 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20; rechtskräftig
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