Sehr hohe Zahlungen kein steuerfreies Trinkgeld
Strittig war folgender Sachverhalt: An die beiden Prokuristen einer GmbH wurde von einem an der GmbH beteiligten Unternehmen 50.000 EUR bzw. rund 1,3 Mio. EUR bezahlt. Die Zahlungen wurden als "Trinkgelder" bezeichnet. Die Prokuristen waren der Ansicht, die Zahlungen seien daher nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei.
Kein steuerfreies Trinkgeld
Das Finanzamt behandelt die Zahlungen hingegen als steuerpflichten Arbeitslohn. Die hiergegen gerichtete Klagen blieb erfolglos. Auch das FG stufte die Zahlungen nicht als steuerfreie Trinkgelder ein.
FG Köln, Urteile v. 14.12.2022, 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20, Meldung v. 27.11.2023
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