Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz
Das BMF-Schreiben nimmt Bezug auf eine BFH-Entscheidung, nach der Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG auch für Pensionszusagen zu bilden sind, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung danach richtet, welchen Wert eine in Fondsanteile investierende Rückdeckungslebensversicherung beim Eintritt des Versorgungsfalles hat (BFH, Beschluss v. 4.9.2024, XI R 25/21). Der Teilwert einer Pensionsverpflichtung richtet sich nach der Entscheidung auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach § 6a Abs. 3 EStG.
Die Finanzverwaltung will diese Grundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anwenden. Das der BFH-Entscheidung entgegenstehende BMF-Schreiben v. 17.12.2002, BStBl 2002 I S. 1397, wonach Pensionsrückstellungen nur insoweit gebildet werden können, als der Versorgungsanspruch auf eine garantierte Mindestleistung entfällt, wird aufgehoben.
Künftigen ungewisse Ereignisse
Soweit künftige Pensionsleistungen von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere zu einem festgelegten Zeitpunkt (z. B. Eintritt des Versorgungsfalls) abhängen, sind unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 2. Halbsatz EStG die zum Bilanzstichtag bestehenden Wertverhältnisse (z. B. der Kurswert von Wertpapieren), mindestens jedoch eine eventuell zugesagte Mindestleistung der Bewertung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG zugrunde zu legen.
Bewertung von Entgeltumwandlungen
Der Mindestbarwertvergleich gem. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 2. Alternative EStG kommt nur für Entgeltumwandlungen i. S. von § 1 Abs. 2 BetrAVG in Betracht, bei denen sowohl der Berechtigte in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt als auch sachlich betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz vorliegt.
Ausnahme vom Nachholverbot
Bei einer erstmaligen Anwendung des neuen BMF-Schreibens in einem vor dem 1.1. 2028 endenden Wirtschaftsjahr beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn das sog. Nachholverbot gem.§ 6a Absatz 4 Satz 1 EStG nicht beachtet wird.
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