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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 12.2 Einlagen bei einem Betrieb gewerblicher Art

Helmut Krämer
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Tz. 223

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Zum Begriff der Einlagen bei Kö im Allgemeinen s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 1 ff.

Bei der Einlage von Gegenständen zur Ausstattung des BgA bestehen keine grundlegenden Abweichungen gegenüber anderen Stpfl. Hier gilt – wie bei natürlichen Pers auch – der Grundsatz, dass WG, die dem Betrieb dienen, als notwendiges BV behandelt, dh in den BgA eingelegt werden können, und WG, die in einem objektiven Zusammenhang zum Betrieb stehen, eingelegt und als gewillkürtes BV behandelt werden können (s Tz 185 ff; zur möglichen Anerkennung von Miet- oder Pachtvereinbarungen über notwendiges BV s Tz 205 ff).

WG, die wes Betriebsgrundlagen eines BgA sind, werden stets als dessen BV behandelt (s Tz 72). Sie gelten daher zwangsweise als in den BgA eingelegt. Dies gilt auch im Falle einer Betriebsverpachtung. Auch in diesem Fall hat die Träger-Kö ihren Verpachtungsbetrieb mit den erforderlichen WG zur Führung der Geschäfte auszustatten (s Urt des BFH v 12.07.1967, BStBl III 1967, 679). Auch Verbindlichkeiten, die zB in Zusammenhang mit dem Anlagevermögen stehen, werden durch Einlage BV des BgA (s Urt des BFH v 24.04.2002, BStBl II 2003, 412).

 

Tz. 224

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Zur Frage der stlichen Bewertung der Einlage eines WG in einen BgA einer jur Pers d öff Rechts hat der BFH entschieden (s Urt des BFH v 01.07.1987, BStBl II 1987, 865), dass solche Einlagen – wie im Verhältnis zwischen AE und ihrer Kap-Ges – mit dem Tw oder den fortgeführten AK/HK (s § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst a EStG) anzusetzen sind (ebenso s H 8.2 "Überführung von WG" KStH 2015 und s Leippe, DStZ 2014, 607). Die Bewertung der Einlage zum Tw ergebe sich aus der entspr anzuwendenden Vorschrift des § 6 Abs 1 Nr 5EStG. Zur – von der Vorschrift des § 6 Abs 1 Nr 5 Buchst b EStG abweichenden – B...

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