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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

Allgemeine Hinweise


Allgemeine Hinweise

Der neue gleichlautende Ländererlass stellt diverse Sachverhalte, deren Behandlung in der Praxis bisher nicht im Einzelnen geregelt war, jetzt ausdrücklich klar.

In Rdnr. 2 stellt der Erlass nun explizit klar, dass nur die Beträge hinzugerechnet werden, die zuvor bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden. Infolgedessen unterbleibt eine Hinzurechnung, wenn Aufwendungen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (z. B. Bauzeit- und Erbbauzinsen) aktiviert wurden.

In der Praxis ergeben sich diese z. B. bei Gebäuden im Bau (vgl. Rdnr. 13) und dem handelsrechtlichen Wahlrecht des § 253 Abs. 3 HGB und steuerlich aus R 6.3 Abs. 4 EStR 2008.

Sofern Aufwendungen in eine Rückstellung fließen, ist der Hinzurechnungstatbestand zu prüfen und ggf. hinzuzurechnen (Rdnr. 2). Die spätere Auflösung der Rückstellung - bei Nicht-Inanspruchnahme - ist nach R 7.1 Abs. 1 GewStR 2009 zu behandeln. Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung der bisherigen Auffassung in der Praxis.

Bei Vorliegen einer zeitlich befristeten Arbeitsgemeinschaft (Arge) i. S. d. § 2a GewStG sind die gewerbesteuerlichen Wirkungen bei den Beteiligten zu berücksichtigen. Dies gilt sofern der den Beteiligten zuzurechnende Gewinn um Aufwendungen gemindert wurde, die nach § 8 Nr. 1 GewStG auf Ebene der Arge folgerichtig hätten hinzugerechnet werden müssen, hat die Hinzurechnung bei den jeweiligen Beteiligten zu erfolgen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Klarstellung.

Schlagworte zum Thema:  Gewerbesteuer , Hinzurechnung
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