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- Allgemeine Hinweise
- Entgelte für Schulden
- Miet- und Pachtzinsen
- Überlassung von Rechten

Der neue gleichlautende Ländererlass stellt diverse Sachverhalte, deren Behandlung in der Praxis bisher nicht im Einzelnen geregelt war, jetzt ausdrücklich klar.
In Rdnr. 2 stellt der Erlass nun explizit klar, dass nur die Beträge hinzugerechnet werden, die zuvor bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden. Infolgedessen unterbleibt eine Hinzurechnung, wenn Aufwendungen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (z. B. Bauzeit- und Erbbauzinsen) aktiviert wurden.
In der Praxis ergeben sich diese z. B. bei Gebäuden im Bau (vgl. Rdnr. 13) und dem handelsrechtlichen Wahlrecht des § 253 Abs. 3 HGB und steuerlich aus R 6.3 Abs. 4 EStR 2008.
Sofern Aufwendungen in eine Rückstellung fließen, ist der Hinzurechnungstatbestand zu prüfen und ggf. hinzuzurechnen (Rdnr. 2). Die spätere Auflösung der Rückstellung - bei Nicht-Inanspruchnahme - ist nach R 7.1 Abs. 1 GewStR 2009 zu behandeln. Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung der bisherigen Auffassung in der Praxis.
Bei Vorliegen einer zeitlich befristeten Arbeitsgemeinschaft (Arge) i. S. d. § 2a GewStG sind die gewerbesteuerlichen Wirkungen bei den Beteiligten zu berücksichtigen. Dies gilt sofern der den Beteiligten zuzurechnende Gewinn um Aufwendungen gemindert wurde, die nach § 8 Nr. 1 GewStG auf Ebene der Arge folgerichtig hätten hinzugerechnet werden müssen, hat die Hinzurechnung bei den jeweiligen Beteiligten zu erfolgen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Klarstellung.
Schlagworte zum Thema: Gewerbesteuer, Hinzurechnung
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