Entgelte für Schulden

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden ist in § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG geregelt. Der Erlass führt hierzu Folgendes aus:

Aufzinsungsbeträge nach § 6a Abs. 3 EStG

Klarstellend wurde nun in Rdnr. 12 aufgenommen, dass wie schon die Ab- und nachfolgenden Aufzinsungen für unverzinsliche Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1  Nr. 3 EStG) und Rückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG) auch die Aufzinsungsbeträge nach § 6a Abs. 3 EStG (Pensionsrückstellung) von der Hinzurechnung ausgenommen sind. Somit unterliegt der Zinsanteil bei der Zuführung zur Pensionsrückstellung ebenfalls nicht der Hinzurechnung.

Zinsen für betriebliche Steuerschulden nach § 233 ff. AO

Sofern Zinsen für betriebliche Steuern nach § 233a AO den Gewinn gemindert haben, sind diese nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzuzurechnen (Rdnr. 24a). In der Praxis sind dies heute Gewerbesteuernachzahlungszinsen für Erhebungszeiträume bis 2007, da ab dem Erhebungszeitraum 2008 die Gewerbesteuer eine nicht abziehbare Betriebsausgabe darstellt (§ 4 Abs. 5b EStG) und somit auch die Nebenleistungen hierauf nicht abzugsfähig sind. Darüber hinaus fallen in der Praxis nur die abzugsfähigen Umsatzsteuernachzahlungszinsen unter diese Regelung.

Die Hinzurechnung resultiert daraus, dass es seit 2008 nicht mehr auf den sog. Dauerschuldcharakter einer Schuld ankommt. Vor dem Jahr 2008 waren nach Abschn. 45 Abs. 6 Nr. 3 GewStR 1998 betriebliche Steuerschulden grundsätzlich keine Dauerschulden, sodass vor 2008 eine Hinzurechnung unterblieb.

Kritik: Von den Verbänden (DIHK, BStBK) wurde dies bereits nach Veröffentlichung des Entwurfs kritisiert: Da bei Nachzahlungszinsen nach § 233a AO die bewusste Finanzierungsentscheidung fehlt, müsse auch eine Hinzurechnung unterbleiben. Die Länder und das BMF haben sich hiervon nicht abbringen lassen und haben dies unverändert in den überarbeiteten Erlass übernommen. 

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