Grundlagen

Mit Schreiben vom 2.7.2012 haben die obersten Finanzbehörden der Länder einen gleichlautenden Erlass zu Anwendungsfragen bei der Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen (§ 8 Nr. 1 GewStG) veröffentlicht. Dieser koordinierte Ländererlass ersetzt den Erlass vom 4.7.2008 (BStBl 2008 I S. 730).

Im Zuge der Neuregelung der Hinzurechnungsnormen des § 8 Nr. 1 Buchst. a – f GewStG im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetztes 2008 (BGBl 2007 I S. 1912) haben sich in der Praxis viele Anwendungsfragen ergeben, die nicht mit dem Erlass aus dem Jahr 2008 beantwortet werden konnten. Das BMF hatte bereits Ende August 2011 eine Entwurfsfassung im Internet veröffentlicht. Der nun endgültige überarbeitete Erlass beantwortet zwar nicht alle Fragen, spricht aber zumindest einige Zweifelsfragen aus der täglichen Praxis an, die an die Länder und das BMF herangetragen wurden.

Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurden die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände (§ 8 Nr. 1 Buchst. a - f GewStG) grundlegend angepasst, was zu einer erheblichen Ausweitung der Bemessungsgrundlage geführt hat. Seit dem Jahr 2008 werden nämlich

  • 100 % der Schuldentgelte, Renten und dauernden Lasten,
  • 20 % der Mieten, Pachten, Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter,
  • 50 % (bis 2009 65 %) der Mieten, Pachten, Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter und
  • 25 % der Entgelte für Überlassung von Lizenzen und Konzessionen

für Zwecke der Gewerbesteuer hinzugerechnet.

Für die Summe der hinzuzurechnenden Teile der Aufwendungen gilt ein Freibetrag von 100.000 EUR. Soweit die Summe der Hinzurechnungen den Freibetrag überschreitet, wird sie zu 25 % hinzugerechnet.
Nachfolgend werden die wesentlichen Änderung und Klarstellungen im Vergleich zum bisherigen Erlass aus dem Jahr 2008 dargestellt.

Schlagworte zum Thema:  Gewerbesteuer, Hinzurechnung