Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension
Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension
Der BFH (Urteil vom 15.03.2023 - I R 41/19) hatte zu einem Fall mit gleichzeitiger Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension entschieden. Danach ist es aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn Pensionszahlungen nicht von dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig sind. Allerdings würde in einem solchen Fall ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter verlangen, dass entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet oder der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit bis zum tatsächlichen Ende der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird.
Auffassung der Finanzverwaltung
Das BMF hat dazu die Rn. 10 des BMF-Schreibens v. 18.9.2017 ergänzt. Darin war bereits bisher ausgeführt, dass die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.
Dieser Passus wird nun differenzierter ausgeführt. Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles (Auszahlungsphase) neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, geht die Finanzverwaltung von keiner gesellschaftlichen Veranlassung und damit von keiner vGA aus. Dabei darf das fortan gezahlte Gehalt die Differenz zwischen der Versorgungszahlung (Pension) und den letzten Aktivbezügen nicht überschreiten.
Es wird ein Fremdvergleich angestellt, nach welchem ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter in der Auszahlungsphase der Pension grundsätzlich verlangen würde, dass entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet oder der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit – ggf. unter Vereinbarung eines nach versicherungsmathematischen Maßstäben berechneten Barwertausgleichs – solange aufgeschoben wird, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Damit liegt die Finanzverwaltung auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BFH.
Teilzeittätigkeit kann nicht anerkannt werden
Weiter festgehalten wird jedoch an der Auffassung, dass eine Teilzeittätigkeit mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist. Der BFH hatte nicht entscheidungsrelevant ausgeführt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten bzw. Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine vGA auszulösen.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.4835
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
986
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
812
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7276
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
627
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
465
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
441
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
386
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
358
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
340
-
Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
07.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Krankenfahrten durch Taxi- und Mietwagenunternehmer
05.08.2026
-
Neue Begrüßungsschreiben mit Steuer-ID
04.08.2026
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandate in Niedersachsen
03.08.2026
-
Nutzungsvorteile bei Firmenfitness
30.07.2026
-
Finanzverwaltung NRW bringt eigene KI-Lösung in die Praxis
30.07.2026
-
Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für 2026
28.07.2026
-
Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
23.07.2026
-
Grundsätze zur körperschaftsteuerlichen Organschaft
23.07.2026
-
Die wichtigsten Steuern im internationalen Vergleich 2025
22.07.2026