Kartellbeteiligte oder ihre Aufsichtspflicht verletzende Vorstände und Geschäftsführer haften nicht persönlich für gegen das Unternehmen verhängte Geldbußen. Kartellschadensersatzansprüche sind nach dem OLG Düsseldorf dagegen grundsätzlich regressfähig.mehr
Die DVFA e.V. (Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management) hat im März dieses Jahres die Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions neu gefasst. Dies gibt Anlass, die Frage zu untersuchen, ob solche Fairness Opinions geeignet sind, die Haftungsrisiken von Gesellschaftsorganen bei Unternehmenstransaktionen zu reduzieren.mehr
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Der Geschäftsführer einer GmbH muss nicht alles können, sondern kann Aufgaben delegieren. Die eingeschalteten Personen muss er sorgfältig auswählen und überwachen. Er kann sich nicht auf eigene Unfähigkeit berufen und sich damit der persönlichen Haftung entziehen. Dies bestätigt auch der Bundesfinanzhof.mehr
Die Feststellung des Jahresabschlusses kann – ähnlich wie ein Entlastungsbeschluss – zu einem Haftungsausschluss zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers führen. In der Regel gilt die "Entlastungswirkung" des Feststellungsbeschlusses allerdings nur für gesellschaftsinterne Forderungen; sie kann sich aber auch auf die Höhe und Angemessenheit von Drittverbindlichkeiten erstrecken.mehr
Dem beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft fließt ein Gewinnanteil gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses zu, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist und er nach Maßgabe des ausländischen Rechts zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Gewinnanteil verfügen kann.mehr
Gehaltszuführungen für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auf ein sogenanntes Zeitwertkonto sind dann keine vGA, wenn das Wertguthaben nur für eine Vorruhestandsphase verwendet wird und der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft ausscheidet. So entschied das Hessische FG.mehr
Die zur Führungslosigkeit einer GmbH führende Amtsniederlegung des Geschäftsführers kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein.mehr
Zahlungszusagen von GmbH-Geschäftsführern für Schulden der Gesellschaft können als Schuldbeitritt auszulegen sein, aus denen die Geschäftsführer von Gesellschaftsgläubigern persönlich in Anspruch genommen werden können.mehr
Gewährt der Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG den jeweiligen Treugebern von Treuhandkommanditisten dieselben mitgliedschaftlichen Rechte wie unmittelbaren Kommanditisten, so erstreckt sich der Auskunftsanspruch über Identität und Anschrift der Mitgesellschafter gleichermaßen auf die unmittelbar beteiligten Treuhandkommanditisten und die mittelbar beteiligten Treugeber.mehr
Nimmt eine Gesellschaft ein Drittdarlehen auf, stellt häufig der Gesellschafter die Sicherheiten. Das kann in der Insolvenz der Gesellschaft dazu führen, dass der Gesellschafter auch für Rückzahlungen auf das Drittdarlehen haftet.mehr
Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters einer KG ist ein sog. relativ unentziehbares Recht. Ein Eingriff in dieses Recht ist nur rechtmäßig, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten und für den betroffenen Gesellschafter zumutbar ist oder dieser dem Eingriff zugestimmt hat.mehr
Der Ansatz einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG setzt eine Entgeltumwandlung i.S. von § 1 Abs. 2 BetrAVG voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage aus Entgeltumwandlungen gewährt, da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH kein Arbeitnehmer i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BetrAVG ist. Die darin liegende Bevorzugung von Pensionsrückstellungen für Arbeitnehmer i.S. des BetrAVG ist verfassungsgemäß.mehr
Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG einen Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung der KG vor, die von einem Kommanditisten der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbracht wird, so ist der betreffende Betrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht der Komplementär-GmbH, sondern dem die Geschäfte führenden Kommanditisten zuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH dem Kommanditisten ein Entgelt für seine Tätigkeit schuldet.mehr
Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre.mehr
Hält ein nicht nur unwesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile an einer GmbH, unterfällt er nicht den Vorschriften des BetrAVG.mehr
Erhält ein beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer neben seinem laufenden Gehalt auch die ihm zugesagten Pensionszahlungen, muss dies nicht zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.mehr
Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Das gilt nach geänderter Verwaltungsauffassung in vielen Fällen auch für Geschäftsführer einer GmbH.mehr
Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer "Heubeck-Richttafeln", existiert kein "Unterschiedsbetrag" i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste.mehr
Unter der Rubrik „Aus der Praxis ‒ für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen aus dem Bereich Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage zu Sach- und Warengutscheinen.mehr
Leistungsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter müssen auf einen klaren und eindeutigen, rechtzeitig abgeschlossenen, zivilrechtlich gültigen und durchgeführten Vertrag zurückgehen. Schriftform ist nur erforderlich, wenn das Zivilrecht die Schriftform fordert. Für die zivilrechtliche Wirksamkeit des Anstellungsvertrags zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter ist es nicht erforderlich, dass dieser schriftlich abgeschlossen wird.mehr
Werden bestehende Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Versorgungszusage regelmäßig nicht an der fehlenden Erdienbarkeit.mehr
Gesellschafter-Geschäftsführer profitieren lediglich über die neuen Fördergrenzen von der Betriebsrentenreform. Doch es gibt weitere Möglichkeiten, ihre Pensionszusagen zu optimieren und Rückstellungsrisiken für das Unternehmen auszuschließen.mehr
Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Solche Gutschriften sind erst in der Auszahlungsphase zu versteuern. Das gilt laut Bundesfinanzhof auch für (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH.mehr
Wird ein Einzelunternehmen, das der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH gründet, in den ersten Jahren von der GmbH massiv unterstützt, gehören die GmbH-Anteile des Einzelunternehmers zum notwendigen Betriebsvermögen.mehr
Der Bundesfinanzhof entschied in seinem aktuellen Urteil, dass dem Geschäftsführer einer GmbH Einwendungen gegen die Höhe einer Steuerschuld in einem Haftungsverfahren abgeschnitten sind, wenn die Steuer in einem Insolvenzverfahren widerspruchslos festgestellt wurde.mehr
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, führt dies zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts der Anwartschaft. Es handelt sich insoweit um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, bei der die Tarifbegünstigung (Fünftelregelung) in Betracht kommt.mehr
Die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten wegen eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen nach § 17 EStG ist wegen der Einführung des MoMiG nicht mehr anwendbar.mehr
Arbeitet ein Gesellschaftergeschäftsführer nach seinem 65. Lebensjahr und trotz Zahlung einer Pension in Teilzeit weiter, führt dies nur teilweise zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.mehr
Das BMF nimmt Stellung zu den lohnsteuerlichen Konsequenzen der Übernahme der Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine Ablösungszahlung und zum Wechsel des Durchführungswegs.mehr
Ein Gesellschafterbeschluss über die Abberufung und die Kündigung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Nur bei tatsächlichem Vorliegen des wichtigen Grundes besteht auch ein Stimmverbot des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers.mehr
Eine steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten scheidet auch bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern aus.mehr
Auch wenn bei der Prüfung stichtagsbezogen auf die "aktuellen Aktivbezüge" des Zusageempfängers abzustellen ist, kann es bei dauerhafter Herabsetzung der Bezüge geboten sein, den Maßstab im Sinne einer zeitanteiligen Betrachtung zu modifizieren.mehr
Der BFH und das BAG haben in 3 Urteilen zu dem bei Versorgungszusagen maßgebenden Pensionsalter entschieden. Zu diesen Entscheidungen hat das BMF Stellung genommen.mehr
Bei Überlassung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu einer nicht die Kosten und einen Gewinnaufschlag deckenden Miete liegt eine vGA vor.mehr
Wird ein von einer GmbH bebautes Grundstück teilweise dem Geschäftsführer zu Wohnzwecken überlassen, scheidet ein Vorsteuerabzug für den Wohnteil aus, wenn dieser steuerfrei vermietet wurde.mehr
Für die verdeckte Sacheinlage eines GmbH-Gesellschafters spielt die Reihenfolge der Zahlungen keine Rolle. Auch wenn zunächst die Gesellschafterforderung getilgt und in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang danach eine Bareinlage geleistet wird, wird der Gesellschaft im Ergebnis keine neue Liquidität zugeführt.mehr
Eine Vereinbarung, bei der im Rahmen eines sogenannten Arbeitszeitkontos oder Zeitwertkontos auf die Entlohnung zu Gunsten von späterer vergüteter Freizeit verzichtet wird, verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild eines (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, so ein aktuelles Urteil.mehr
Die als vGA beurteilte Wertberichtigung der Darlehensforderung schlägt nicht auf den Ausweis der Zinsforderung durch, da die Forderungen getrennt zu bilanzieren sind.mehr
Die für Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildeten Rückstellungen führen auch dann zu einer vGA, wenn zeitgleich die Auszahlung des laufenden Gehalts entsprechend gemindert wird.mehr
Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet.mehr
Bei einer zweigliedrigen GmbH kann ein Gesellschafter den anderen durch Gesellschafterbeschluss ausschließen, wenn in der Person des Auszuschließenden ein wichtiger Grund vorliegt. Haben beide Seiten Pflichtverletzungen begangen, ist eine Gesamtbewertung des Verhaltens beider Gesellschafter erforderlich.mehr
Wird der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aus einer Bürgschaft gegenüber einem Mandanten der GmbH in Anspruch genommen, stellen die Zahlungen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und nicht nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung dar.mehr
Eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG ist für das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers, der zu 50% an der GmbH beteiligt ist, nicht möglich. Ursache hierfür ist, dass nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Für Einnahmen aus einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit ist die Lohnsteuerpauschalierung nicht möglich.mehr
Für die Frage, ob durch eine Vermietung eines Hauses an einen Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ausgelöst wird, ist auf die Kostenmiete abzustellen.mehr
Der BFH beanstandet es steuerlich zwar nicht, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls sein Dienstverhältnis fortsetzt. Er sieht jedoch in der Pensionszahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), wenn das Arbeitsentgelt nicht auf die Pension angerechnet wird. mehr
Coldwell Banker mit erster Dependance in Deutschlandmehr
Bereits im vergangenen Jahr hat sich das Bundesfinanzministerium detailliert zur Umsatzbesteuerung voll- und teilunternehmerisch genutzter Fahrzeuge geäußert. Nun hat die OFD Frankfurt Besonderheiten mit Blick auf Personen- und Kapitalgesellschaften zusammengefasst. mehr
In der Praxis wirft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein verlustbringendes Geschäft einer Kapitalgesellschaft, z. B. die Vermietung einer Immobilie, zu einer vGA an den Gesellschafter führt und wie diese vGA zu bemessen ist, Probleme auf.mehr
GmbH-Geschäftsführern steht bei unternehmerischen Entscheidungen ein haftungsfreier Ermessensspielraum zu (Business Judgement Rule). Ein Gesellschafter-Geschäftsführer haftet auch bei unvertretbaren Geschäften nur, wenn dies eine Liquiditäts- oder Existenzgefährdung der Gesellschaft auslöst oder der Gesellschaft Stammkapital entzogen wird.mehr
Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG haftet gegenüber der KG für Zahlungen an GmbH-Gesellschafter, wenn hierdurch das Stammkapital der GmbH angegriffen wird. Das Stammkapital der GmbH wird bei einer Zahlung durch die KG unter anderem dann angegriffen, wenn in der GmbH-Bilanz dem Passivposten „Haftung für die Verbindlichkeiten der KG“ keine hinreichenden Aktiva gegenüberstehen.mehr