Anerkennung von Zeitwertkonten für Geschäftsführer

Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Das gilt nach geänderter Verwaltungsauffassung in vielen Fällen auch für Geschäftsführer einer GmbH.

Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält. Stattdessen wird dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber betragsmäßig erfasst, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen. Der steuerliche Begriff des Zeitwertkontos entspricht insoweit dem Begriff der Wertguthabenvereinbarungen beziehungsweise dem sogenannten Lebens-Arbeitszeitkonto. Ein Zeitwertkonto kann grundsätzlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses eingerichtet werden.

Zeitwertkonten: Bisher nicht für Organe einer Körperschaft vorgesehen

Hinsichtlich des begünstigten Personenkreises war die Verwaltung bisher der Auffassung, Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeit­nehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind, zum Beispiel bei Mitgliedern des Vorstands einer AG oder Geschäftsführern einer GmbH, seien mit deren Aufgabenbild nicht vereinbar.

BFH entscheidet zugunsten Fremd-Geschäftsführern

Inzwischen hat jedoch der Bundesfinanzhof zum Lohnzufluss bei der Einrichtung von Arbeitszeitkonten für Fremd-Geschäftsführer entschieden (BFH Urteil vom 22.02.2018 - VI R 17/16). Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind danach kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Dies gilt nach dem Urteil auch für Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto eines Fremd-Geschäftsführers einer GmbH (entgegen BMF, Schreiben v. 17.6.2009, BStBl 2009 I S. 1286, A.IV.2.b.). Im Urteilsfall war der Kläger Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war.

Gilt nicht bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Besonderheiten sind nach Auffassung des für die Lohnsteuer zuständigen VI. Senats des BFH allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft gerechtfertigt. Im Fall eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers hatte ein anderer Senat des BFH zuvor entschieden, dass sich ein Zeitwertkonto nicht mit dem Aufgabenbild des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH verträgt und zu verdeckten Gewinnausschüttungen führt (BFH Urteil vom 11.11.2015 - I R 26/15).

Zeitwertkonten bei einem Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer

Ergänzend zu vorstehenden Entscheidungen hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zuletzt entschieden (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.11.2017 - 9 K 9235/15), dass auch Wertgutschriften auf dem Zeitwertkonto eines sogenannten Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der – wie üblich – an Weisungen seitens der Mehrheit der GmbH-Gesellschafter gebunden ist, grundsätzlich nicht zu Arbeitslohn führen.

Neue Auffassung der Finanzverwaltung: (Teilweise) Anerkennung von Zeitwertkonten

Die Finanzverwaltung hat nun ihren Erlass angepasst und erkennt in ihrem aktuellen Schreiben (BMF, Schreiben v. 8.8.2019 - IV C 5 - S 2332/07/0004 :004) Zeitwertkonten bei Vorständen einer AG und Geschäftsführern einer GmbH an, wenn

  • der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (beispielsweise als Fremd-Geschäftsführer)
  • der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, diese aber nicht beherrscht (beispielsweise als Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer).

Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese (Beteiligung mit mehr als 50 Prozent), sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohnsteuerlich nicht anzuerkennen.

Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten

Die Verwaltung hat in ihrem – im Übrigen unveränderten - BMF-Schreiben aus 2009 die weiteren Voraussetzungen aufgeführt, die zur steuerlichen Anerkennung von Zeitwertkontenmodellen beachtet werden müssen. Zu den Begünstigten gehören auch geringfügig entlohnte Beschäftigte. Bei befristeten Dienstverhältnissen werden Zeitwertkonten steuerlich nur anerkannt, wenn die sich während der Beschäftigung ergebenden Guthaben bei normalem Ablauf während der Dauer des befristeten Dienstverhältnisses durch Freistellung ausgeglichen werden.

Abgrenzung von Zeitwertkonen und Flexi- oder Gleitzeitkonten

Keine Zeitwertkonten sind Vereinbarungen, die das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgen (sogenannte Flexi- oder Gleitzeitkonten).