Der Geschäftsführer darf der GmbH – auch wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist – keinen Nachteil zugunsten einer anderen, von ihm kontrollierten Gesellschaft zufügen. Solche Verträge sind nichtig.mehr
Gegen die Ablehnung der Eintragung eines Geschäftsführerwechsels durch das Registergericht kann der abberufene Geschäftsführer keine Beschwerde einlegen.mehr
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Gegen die Abberufung als Geschäftsführer oder den Ausschluss aus einer GmbH kann sich der Betroffene im einstweiligen Rechtsschutz zur Wehr setzen, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit dargelegt werden kann. Hierfür gelten hohe Anforderungen.mehr
Ein Geschäftsführer hatte nach Insolvenzreife des von ihm geführten Unternehmens noch Zahlungen veranlasst, dafür bestand ein Haftungsanspruch gem. § 64 Satz 1 GmbHG. Haftet die D&O-Versicherung (Directors and Officers-Versicherung) hier für den Vermögensschaden? In der Rechtsprechung war dies umstritten - bis der BGH für Klärung sorgte.mehr
Ansprüche gegen GmbH-Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Insolvenzreife der GmbH geleisteten Zahlungen (§ 64 S. 1 GmbHG) sind von einer D&O-Versicherung im Regelfall zu ersetzen.mehr
Wird eine Geschäftsführervergütung um die gleichzeitige Zahlung einer Invalidenrente gemindert, ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen kann.mehr
Ein Wettbewerbsverbot im GmbH-Vertrag ist unwirksam, soweit es auch die Zeit zwischen der Austrittserklärung eines Gesellschafters und seinem endgültigen Ausscheiden umfasst.mehr
Erbringt ein GmbH-Gesellschafter die Stammeinlage auf seine Geschäftsanteile nicht, kann er die Anteile verlieren (sog. Kaduzierung). Beim Kaduzierungsverfahren sind strenge Voraussetzungen, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz, zu berücksichtigen.mehr
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft lässt das gesetzliche Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers unberührt – es endet erst mit dem Verlust der Organstellung. mehr
Die Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers in das Handelsregister kann nur gelöscht werden, wenn die Eintragung zu diesem Zeitpunkt (noch) unwirksam ist. Um die Rechte des Geschäftsführers zu sichern, kann ein Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutz nötig sein.mehr
Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG einen Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung der KG vor, die von einem Kommanditisten der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbracht wird, so ist der betreffende Betrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht der Komplementär-GmbH, sondern dem die Geschäfte führenden Kommanditisten zuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH dem Kommanditisten ein Entgelt für seine Tätigkeit schuldet.mehr
Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre.mehr
Die Gesellschaftsbeteiligung eines GmbH-Geschäftsführers fällt nicht unter das sog. Managermodell, wenn er 25% am Stammkapital hält und ein wirtschaftliches Risiko übernimmt.mehr
Hat ein Gesellschafter an einer Gesellschafterversammlung „seiner“ GmbH nicht teilgenommen, hat er sich aus eigener Initiative innerhalb von zwei Wochen über etwaig gefasste Beschlüsse zu informieren.mehr
Eine in der Satzung bestimmte Möglichkeit zur Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Insichgeschäfts gilt nicht automatisch für den (geborenen) Liquidator fort. Hierfür bedarf es zumindest eines einfachen Gesellschafterbeschlusses, sofern es sich um punktuelle Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB handelt.mehr
Klein- und mittelständische Unternehmen sind überwiegend in der Rechtsform der GmbH organisiert. Zentrale verantwortliche Figur innerhalb der GmbH ist nach wie vor der bzw. sind die Geschäftsführer. Rechtliche Fehler bei Ausführung der Geschäftsführerverantwortung können sowohl die Gesellschaft als auch den Geschäftsführer persönlich teuer zu stehen kommen.mehr
Sind der alleinige Geschäftsführer einer GmbH und alle in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter verstorben, kann ein Notgeschäftsführer zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der GmbH bestellt werden.mehr
Wird ein GmbH-Geschäftsführer für Lohnsteuerrückstände in Haftung genommen, ist ein Werbungskostenabzug möglich. Es stellt sich die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn es um Lohnsteuerbeträge geht, die ihn selbst als Arbeitnehmer betreffen.mehr
Die Vergütung eines GmbH-Geschäftsführers ist angemessen, wenn sie das mittlere Einkommen vergleichbarer Geschäftsführer um maximal 20 % übersteigt. Die Höhe des mittleren Einkommens kann aus geeigneten Studien entnommen werden. Wird die so berechnete angemessene Vergütung von der konkret vereinbarten Vergütungsabrede um mehr als weitere 50 % überschritten, ist die Zustimmung der Gesellschafter zu dieser treuwidrig und daher anfechtbar.mehr
Ob ein Angestellter als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren ist, ist anhand des Gesamterscheinungsbilds seines Auftretens zu beurteilen. Maßgeblich ist insbesondere, inwieweit das nach außen wirkende Handeln des Angestellten der üblichen Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans entspricht.mehr
Der Dienstvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann bei Verstößen gegen unternehmensinterne Compliance-Vorschriften mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.mehr
Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Das gilt nach geänderter Verwaltungsauffassung in vielen Fällen auch für Geschäftsführer einer GmbH.mehr
Mehrere gleichzeitig eingereichte Gesellschafterlisten sind vom Registergericht in chronologischer Reihenfolge in den Registerordner aufzunehmen.mehr
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wegen eines zur Insolvenz führenden Griffs in die Kasse. Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten.mehr
Organe von juristischen Personen können ständige Vertreter i.S. des § 13 AO sein.mehr
Die Verteilung von Geschäftsführungsaufgaben zwischen GmbH-Geschäftsführern muss nicht zwingend in einer separaten, schriftlichen Geschäftsordnung erfolgen, sondern ist auch ohne schriftliche Dokumentation wirksam.mehr
Soll die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden, gelten hierfür – vor allem in Zweipersonen-GmbHs – strenge Voraussetzungen. mehr
Die Anforderungen an die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für Geschäftsführer sind nach Ansicht des 7. Senats des OLG München erheblich verschärft. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote seien sittenwidrig und damit nichtig, wenn sie zu weit gefasst sind und nicht mehr die berechtigten Interessen der Gesellschaft widerspiegeln. Dies betreffe insbesondere pauschale Verbote von Tätigkeiten für Wettbewerbsunternehmen. Zu weit gefasste Wettbewerbsverbote seien grundsätzlich gesamtnichtig, eine teilweise Aufrechterhaltung eines Wettbewerbsverbots komme nicht in Betracht. mehr
Ein Vertrag mit einer GmbH kommt bei unternehmensbezogenen Geschäften im Regelfall auch zustande, wenn der Geschäftsführer keinen ausdrücklichen Vertretungszusatz verwendet, aus dem sich ergibt, dass er für die GmbH – und nicht im eigenen Namen – handelt. Dies gilt jedoch nicht grenzenlos: Insbesondere bei einer zweifelhaften Bonität der GmbH kann es sein, dass durch sein Handeln der Geschäftsführer persönlich gegenüber dem Vertragspartner haftet. mehr
Das GmbH-Gesetz zählt die Gründe auf, die einer Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer entgegenstehen. Hierzu gehören insbesondere Verurteilungen wegen Wirtschaftsstraftaten und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Bestellung als Geschäftsführer erfolgten. Der Begriff der Verurteilung ist hierbei weit zu verstehen – es genügt bereits ein ohne mündliche Verhandlung erlassener Strafbefehl.mehr
Das Verbot der Mehrfachvertretung des § 181 BGB ist nach seinem Zweck nicht auf Beschlüsse, die im Rahmen des Gesellschaftsvertrags über Maßnahmen der Geschäftsführung und sonstige gemeinsame Angelegenheiten gefasst werden, anzuwenden.mehr
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht befugt, den Dienstvertrag eines bereits abberufenen Geschäftsführers zu ändern. Stattdessen ist bei Fehlen einer abweichenden Satzungsregelung die Gesellschafterversammlung auch noch für die Änderung des Dienstvertrags eines abberufenen Geschäftsführers zuständig, solange sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nicht in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.mehr
Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung des vorzeitigen Ruhestands sind auch bei einem GmbH-Fremdgeschäftsführer kein gegenwärtiger Arbeitslohn (entgegen BMF-Schreiben v. 17.6.2009, BStBl I 2009 S. 1286).mehr
Widerspricht ein Geschäftsführer im Prüfungstermin einer Steuerforderung nicht, muss er eine Festsetzung auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen sich gelten lassen.mehr
Die Versicherung eines neu bestellten Geschäftsführers gegenüber dem Registergericht, dass gegen seine Amtsfähigkeit keine Hinderungsgründe bestehen, muss sich seit dem 12.04.2017 auch auf die neuen Tatbestände des § 265 c StGB (Sportwettenbetrug) und § 265 d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) beziehen, nicht aber § 265 e StGB (Regelbeispiel für besonders schwere Fälle derselben).mehr
Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto zugunsten des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH führen noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn die Beträge aus der Entgeltumwandlung bei einem Dritten angelegt werden und der Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst keinen Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungssumme hat.mehr
Wird der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach dem Eintritt des Versorgungsfalls (Pensionseintritt) weiterbeschäftigt, stellt sich regelmäßig die Frage, wie diese Weiterbeschäftigung steuerrechtlich zu behandeln ist. mehr
Ein von einem Geschäftsführer vorgenommenes Insichgeschäft ist nur dann unwirksam, wenn der Geschäftsführer über seine internen Befugnisse hinaus auch zum Nachteil der vertretenen Gesellschaft handelt. Vorteilhafte Geschäfte können daher unter Verstoß gegen interne Beschränkungen wirksam sein.mehr
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Erlöse aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen eines an der GmbH beteiligten Geschäftsführers bei entsprechender Gestaltung nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit steuerbar sind.mehr
Bei einer GmbH & Still kann sich die Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative des Stillen auch aus dessen Stellung als Geschäftsführer der GmbH ergeben.mehr
Gegenleistungen können der Geschäftsführerhaftung gem. § 64 S. 1 GmbHG entgegengehalten werden, wenn sie für eine Verwertung im Interesse der Gläubiger geeignet sind. Auf einen zeitlichen Zusammenhang kommt es hierbei nicht an.mehr
Für einen GmbH-Geschäftsführer kann keine sog. "konkrete Vertretungsregelung" in das Handelsregister eingetragen werden, die von der in der Satzung geregelten abstrakten Vertretungsbefugnis abweicht.mehr
Das FG Münster hat entschieden, dass GmbH-Geschäftsführer nicht für während der Eigenverwaltung fällig gewordene Lohnsteuerbeträge haften, die sie aufgrund eines zuvor eingeholten eingehenden Rechtsrats zunächst auf ein Treuhandkonto überwiesen hatten.mehr
Der Abzug von Darlehenszinsen zur Anschaffung einer GmbH-Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kommt bei nur mittelbarer beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft nicht in Betracht. So entschied das FG Düsseldorf. mehr
Ein Geschäftsführer, der in die technische Leitung der Gesellschaft eingebunden ist und dabei eine Erfindung macht, muss die Erfindung der Gesellschaft andienen. Dies gilt jedoch nur bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung und setzt voraus, dass die Erfindung dem Geschäftsgegenstand der Gesellschaft zuzuordnen ist und überwiegend unter Zuhilfenahme der Ressourcen der Gesellschaft zustande kam.mehr
Mit Wirkung zum 1. April erfolgte die Umbenennung der Immonet GmbH in Immowelt Hamburg GmbH. Im Mai wurde Andreas Arndt zum neuen Geschäftsführer für den Hamburger Standort ernannt. Katrin Poos ist seit dem 1. Mai Geschäftsführerin des Investment und Asset Managers für Logistikimmobilien RLI Investors.mehr
Eine Klausel im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, wonach mit der Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung zugleich der Anstellungsvertrag endet, ist unwirksam, wenn sie dem Geschäftsführer von der Gesellschaft einseitig auferlegt und nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde.mehr
Ein Geschäftsführer haftet auch dann dafür, dass die Gesellschaft Geschäfte betreibt, für die sie nicht die erforderliche Erlaubnis besitzt, wenn diese Geschäfte nicht sein Ressort, sondern dasjenige eines Mit-Geschäftsführers betreffen.mehr
Die Gründung einer GmbH oder einer haftungsbeschränkten UG bietet keine Gewähr für die Befreiung von persönlichen Haftungsrisiken. Häufig übersehen wird die Gefahr einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Finanzamt.mehr
Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt erheblichen persönlichen Haftungsrisiken. Es gibt Versicherungen zur Haftungsbegrenzung. Sinnvoll oder rausgeworfenes Geld?mehr