Geschäftsführer- Versicherung bei Anmeldung zum Handelsregister

Die Versicherungserklärung des neuen Geschäftsführers gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG muss sich auch auf die Straftatbestände der §§ 265c, 265d, 265e StGB beziehen.

Zum Sachverhalt

Dem Antrag auf Eintragung einer neu gegründeten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (im Folgenden: „Gesellschaft“) und des Geschäftsführers ins Handelsregister wurde eine Versicherung des Geschäftsführers beigefügt, die auszugsweise wie folgt lautete: 

„Es liegen keine Umstände vor, aufgrund derer ich nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG vom Amt eines Geschäftsführers ausgeschlossen wäre.

a) Während der letzten 5 Jahre wurde ich nicht rechtskräftig verurteilt wegen … § 265b StGB (Kreditbetrug), § 266 StGB (Untreue) oder § 266a StGB (Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt). Auch im Ausland wurde ich nicht wegen einer vergleichbaren Tat rechtskräftig verurteilt.“

Das Registergericht beanstandete die Anmeldung, weil sich die Versicherung des Geschäftsführers nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG auch auf die 2017 neu eingeführten Bestimmungen § 265c, § 265d und § 265e StGB beziehen müsse, diese aber nicht erwähnt waren. Seine Beschwerde hiergegen begründete der Geschäftsführer insbesondere damit, dass der bereits 2008 eingeführte § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG eine statische und keine dynamische Verweisung auf Vorschriften des Strafgesetzbuches enthalte.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.10.2021, Az. 3 Wx 182/21

In der Sache bestätigte das OLG Düsseldorf die Ansicht des Registergerichts. Dafür, dass sich die Versicherung eines Geschäftsführers auch auf die im Jahr 2017 eingefügten Straftatbestände §§ 265c, 265d, 265e StGB erstrecken muss, spreche bereits der eindeutige Wortlaut nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e) GmbHG („nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs […] verurteilt worden ist; …“). Der Wortlaut müsse maßgeblich sein, um eine rechtssichere Handhabung zu gewährleisten, zumal die Abgabe einer falschen Versicherung nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG strafbar ist.

Auch aus der Gesetzeshistorie ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber allein die Straftatbestände erfassen wollte, die bereits bei Inkrafttreten des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG im Jahr 2008 normiert waren. Für den Gesetzgeber sei das in den §§ 263 bis 264a StGB und §§ 265b bis 266a StGB normierte, betrügerische Verhalten maßgeblich gewesen. Dies spreche für den Willen des Gesetzgebers, dass auch die später zwischen § 265b und § 266 StGB eingefügten, ebenfalls solches Verhalten betreffenden Straftatbestände erfasst sind.       

Anmerkung

Die Entscheidung des OLG macht deutlich, dass die Formulierung der Versicherungserklärung des neu bestellten Geschäftsführers am besten eng am Wortlaut des Gesetzes ausgerichtet werden sollte. Somit können Verzögerungen bei der Eintragung vermieden werden.

Bei mehreren neu bestellten Geschäftsführern muss zudem beachtet werden, dass jeder Geschäftsführer die Versicherung jeweils für seine Person abgeben muss.

Der Geschäftsführer muss vor Abgabe der Versicherung über die Strafbarkeitsrisiken belehrt werden. In der Regel wird die Belehrung vom Notar vorgenommen, der die Handelsregisteranmeldung beim Registergericht einreicht. Der neu bestellte Geschäftsführer kann jedoch auch von einem deutschen Anwalt belehrt werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer die Handelsregisteranmeldung aus Praktikabilitätsgründen vor einem ausländischen Notar unterschreibt.

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