Handelsregister: Geschäftsführer oder Liquidator einer GmbH

Ein neuer Geschäftsführer muss dem Handelsregister seine Eignung für das Amt versichern. Die Handelsregisteranmeldung muss nicht sofort eingereicht werden.

Hintergrund

Der vom KG Berlin entschiedene Fall betraf die Erklärung eines Liquidators über seine Eignung für das Liquidatorenamt. Dem lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Eine GmbH wurde durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst. Ihr bisheriger Geschäftsführer wurde zum Liquidator bestellt. Der neu bestellte Liquidator unterzeichnete kurz darauf eine Handelsregisteranmeldung, in der er die Auflösung der GmbH und seine Bestellung zum Liquidator mitteilte. Er gab auch die Erklärung ab, für das Amt als Liquidator geeignet zu sein (keine Berufs- oder Gewerbeuntersagung, keine Vorstrafen).

Die ordnungsgemäß notariell beglaubigte Anmeldung wurde erst mehrere Monate später beim Handelsregister eingereicht. Das Handelsregister wies den Eintragungsantrag mit der Begründung zurück, dass die Erklärung des Liquidators über fehlende Berufs- und Gewerbeuntersagungen bzw. fehlende Vorstrafen zu alt sei. Dagegen legte die GmbH Beschwerde ein, über die zuletzt das KG Berlin entschied.

Das Urteil des KG Berlin vom 17.3.2022, Az. 22 W 10/22

Die Beschwerde hatte Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Handelsregisteranmeldung (insbesondere der Teil zur fehlenden Berufs- und Gewerbeuntersagung bzw. Fehlen von Vorstrafen) immer noch aktuell genug sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seit Abgabe der Erklärung des Geschäftsführers die Umstände so geändert hätten, dass Zweifel an der Richtigkeit der Handelsregisteranmeldung bestünden. Das KG Berlin hob deswegen die Zwischenverfügung des Handelsregisters auf.

Praxishinweis

Jeder neue Geschäftsführer oder Liquidator einer GmbH muss – einfach gesagt – in der Handelsregisteranmeldung über seine Bestellung erklären, dass er für das Geschäftsführeramt geeignet ist (§§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3, S. 3, 66 Abs. 4 GmbHG). Er muss versichern, dass diese Erklärung zutreffend ist – deswegen wird auch von der sog. Habilitätsversicherung gesprochen.

Die Habilitätsversicherung besteht aus zwei Teilen. Der Geschäftsführer muss zum einen versichern, dass ihm nicht aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs/Berufszweigs bzw. Gewerbes/Gewerbezweigs mit einem jedenfalls teilweise identischen Unternehmensgegenstand untersagt ist. Zum anderen muss er versichern, dass er nicht wegen bestimmter (Vermögens-)Straftaten (z.B. Betrug oder Insolvenzverschleppung) verurteilt wurde.

Die Habilitätsversicherungen sollen dem Registergericht die Arbeit erleichtern. Wem ein Beruf bzw. Gewerbe(-zweig) untersagt ist oder wer wegen einer der in § 6 GmbHG genannten Straftaten verurteilt wurde, kann qua Gesetz nicht Geschäftsführer einer GmbH sein. Damit das Registergericht nicht in jedem Fall selbst überprüfen muss, ob solche Bestellungshindernisse vorliegen (z.B. durch Anfrage beim Bundeszentralregister), sieht das Gesetz die Habilitätsversicherung durch den neu bestellten Geschäftsführer oder Liquidator vor. Wenn sie eine falsche Versicherung abgeben, ist das selbst ein Straftatbestand, der sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht ist.

Das KG Berlin hat deutlich gemacht, dass es im Regelfall nicht schadet, wenn die Handelsregisteranmeldung mit der Versicherung des neuen Geschäftsführers oder Liquidators etwas länger liegen bleibt. Solange es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass zwischenzeitlich doch noch ein Berufsverbot oder eine strafrechtliche Verurteilung ergangen sei, dürfe die Anmeldung nicht nur zurückgewiesen werden, weil zwischen der Abgabe der Erklärung beim Notar und dem Eingang bei Handelsregister etwas mehr Zeit verstrichen sei.

Dies ist ein gutes Signal für den Rechtsverkehr, denn es passiert immer wieder, dass Handelsregisteranmeldungen etwas länger brauchen. Die Gründe sind vielfältig und reichen von fehlenden Unterlagen, die erst noch eingeholt werden müssen, bis hin zur Arbeitsauslastung der für die Einreichung zuständigen Notariate. Dass nicht jede Verzögerung zur Zurückweisung der Anmeldung führt, ist vor diesem Hintergrund pragmatisch. Nur wenn sich zwischen der Abgabe der Erklärung und der Einreichung beim Handelsregister die Umstände geändert haben, ist eine aktualisierte Handelsregisteranmeldung erforderlich. Willkürlich liegen lassen sollte man Handelsregisteranmeldungen trotzdem nicht, sondern gemeinsam mit dem zuständigen Notariat auf eine angemessen zeitnahe Einreichung achten.