Transparenzregister

Das Transparenzregister ist ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten. Es wird als hoheitliche Aufgabe des Bundes von der registerführenden Stelle elektronisch geführt. Daten, die im Transparenzregister gespeichert sind, werden als chronologische Datensammlung angelegt.
Was ist das Transparenzregister: Definition
Die Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, das die Revision des Geldwäschereigesetzes festlegt. ( § 18 Abs. 1 GwG, § 18 Abs. 2 GwG). Das Gesetz trat am 26.06.2017 in Kraft.
Transparenzregister Deutschland
Im Kommentar zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie heißt es: „Jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, sollte identifiziert werden. Damit tatsächlich Transparenz herrscht, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ein möglichst breites Spektrum von juristischen Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragen oder durch ein anderes Verfahren geschaffen wurden, erfasst wird.“
In Deutschland wird das wie erwähnt im revidierten Geldwäschegesetz (GwG) geregelt, sowie in folgenden Verordnungen.
- Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters (Transparenzregisterbeleihungsverordnung TBelV)
- Verordnung zur Datenübermittlung durch Mitteilungsverpflichtete und durch den Betreiber des Unternehmensregisters an das Transparenzregister (Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung TrDüV)
Transparenzregister: Bundesanzeiger
Seit dem 05.07.2017 sind alle mit der Registrierung und Einreichung verbundenen Funktionen des Transparenzregisters als offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland für Daten zu wirtschaftlich Berechtigten zugänglich. Die im Transparenzregister erfolgten Eintragungen sind aufgrund gesetzlicher Vorgaben erst ab dem 27.12.2017 einsehbar.
Transparenzregister: Meldung
Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften sowie Trustees und Treuhänder sind seit dem 1.10.2017 zu unverzüglichen Mitteilungen über ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet, sofern sich die wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Quellen, z.B. dem Handelsregister, ergeben (§ 20 Abs. 2 GwG). Börsennotierte Gesellschaften müssen keine gesonderten Mitteilungen an das Transparenzregister vornehmen, sofern sich die kontrollierende Stellung bereits aus entsprechenden Stimmrechtsmitteilungen ergibt.
Mitteilen muss man folgende Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten:
- Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort
- die fiktiven oder tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten und Art und der Umfang ihres wirtschaftlichen Interesses (§ 19 Abs. 1 GwG).
Sowohl nachträgliche Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig.
Bei Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach Wertpapierhandelsgesetz (§ 2 Absatz 5 WpHG) notiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister stets als erfüllt (§ 20 Abs. 2 GwG).
Wirtschaftlicher Berechtigter
Als wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GWG gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder 2. die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (Als § 3 Abs. 1 GwG).
Das Register dient auch dazu, sich über seine Geschäftspartner zu informieren. Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die Mitteilung hat elektronisch in einer Form zu erfolgen, die ihre elektronische Zugänglichmachung ermöglicht (§ 20 Abs. 1 GwG).
Transparenzregister
- Unternehmen: Als „Vereinigungen” im Sinne des GwG gelten alle juristischen Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften, d.h. AG, SE, KGaA, GmbH, e.V., eingetragene Genossenschaft, rechtsfähige Stiftung sowie OHG, KG und PartG. Nach Meinung von Juristen, siehe Link, fallen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die stille Gesellschaft nicht in den Anwendungsbereich des GwG, weil sie nicht im Handelsregister eingetragen sind.
- Stiftungen: Verwalter von Trusts (Trustees) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland haben die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Trusts, den sie verwalten, sowie die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen (§ 21 Abs. 1 GwG). Diese Pflichten gelten auch für nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, sowie für Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen (§ 21 Abs. 1 GwG).
- Vereine: Kontrolliert ein Mitglied eines Vereins oder einer Genossenschaft mehr als 25 Prozent der Stimmrechte, ist es verpflichtet, die notwendigen Angaben im Transparenzregister zu machen und jede Änderung unverzüglich mitzuteilen (§ 20 Abs. 3 GwG).
EU-Transparenzregister
Die Daten des Transparenzregisters sind, soweit sie juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften oder Rechtsgestaltungen betreffen, auch über das Europäische Justizportal zugänglich (§ 26 Abs. 1 GwG).