Unternehmenspflichten im Zusammenhang mit dem neuen Transparenzregister
Mit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes am 26.06.2017 war auch die Einführung des Transparenzregisters zum 01.10.2017 verbunden. Mit diesem Katalog möchte der Gesetzgeber Terrorfinanzierung, Geldwäsche und Steuerflucht bekämpfen, indem Beteiligungsstrukturen an Unternehmensgeflechten offengelegt werden.
Ab dem 27. Dezember soll das Transparenzregister öffentlich einsehbar werden.
Umfang der Mitteilungspflicht zum Transparenzregister
Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen „wirtschaftlich Berechtigte“ transparent machen.
Dieser Begriff stellt den zentralen Anknüpfungspunkt für die Meldepflicht dar. Wirtschaftlich berechtigt im Sinne des Geldwäschegesetzes ist
- jede natürliche Person,
- die mehr als 25% der Kapitalanteile hält,
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert
- oder auf vergleichbare Weise, z.B. aufgrund einer Stimmbindungsvereinbarung, Kontrolle ausübt.
Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten
Für die Erfüllung der Mitteilungspflicht haben die Leitungsorgane der Gesellschaft neben Angaben zu Namen, Geburtsdatum und Wohnort auch Informationen zum wirtschaftlichen Interesse an das Transparenzregister zu übermitteln. Sie müssen also auch melden, ob die Stellung des wirtschaftlich Berechtigten auf einem hohen Anteil, einer Stimmrechtskontrolle oder anderen Gründen beruht.
Das Gleiche gilt für rechtsfähige Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt wird (Trusts). Als wirtschaftlich Berechtigter gilt bei Stiftungen nicht nur der Begünstigte, sondern auch jedes Vorstandsmitglied der Stiftung, bei Trusts neben dem Treugeber auch der Verwalter.
Organisationspflichten im Zusammenhang mit der Meldepflicht
Über die punktuell relevante Meldepflicht hinaus sind die Leitungsorgane von Gesellschaften zum Aufbau eines internen Abfrage-, Melde- und Überwachungssystems verpflichtet.
- Die meldepflichtigen Informationen zum wirtschaftlichen Berechtigten sind einzuholen, aufzubewahren, zu aktualisieren und zu melden.
- Die Gesellschaften müssen dafür ein entsprechendes Compliance-System aufbauen, welches insbesondere sicherstellt, dass zumindest einmal jährlich überprüft werden kann, ob Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten bekannt geworden sind.
Informationspflicht der Gesellschafter
Die Gesellschafter sind außerdem gemäß § 20 Abs. 3 GwG
- selbst verpflichtet, die Gesellschaft über ihre wirtschaftliche Berechtigung sowie über jede Änderung melderelevanter Tatsachen unverzüglich zu informieren.
- Diese Informationspflicht umfasst auch die Mitteilung, wenn Gesellschafter ihrerseits unmittelbar unter der Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten stehen.
Auch die Verwalter von Trusts oder nicht rechtsfähigen, eigennützigen Stiftungen mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland unterliegen einer solchen Organisationspflicht.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.0272
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
555
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
554
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
396
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
377
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
366
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
362
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
311
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
307
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
290
-
Reservierungsbitte für Hotelzimmer ist ohne Preisangabe unverbindlich
19.03.2026
-
UN-Kaufrecht: Käuferfreundlich oder verkäuferfreundlich?
18.03.2026
-
Der Widerrufsbutton kommt – Neue Pflicht für den Online-Handel ab 19. Juni 2026
18.03.2026
-
§ 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts
16.03.2026
-
Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste
12.03.2026
-
Steuerhinterziehung: BGH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuervoranmeldung
12.03.2026
-
Höchstalter 70 Jahre für Geschäftsführer ist keine Diskriminierung
11.03.2026
-
Ratifizierung stockt – Kann das Mercosur-Abkommen vorläufig in Kraft treten?
18.02.2026
-
Zur Verjährung des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters bei Einziehung seiner Geschäftsanteile
18.02.2026
-
Für Geldwäscheverstöße haften Unternehmen unmittelbar
11.02.2026