Unternehmenspflichten im Zusammenhang mit dem neuen Transparenzregister
Mit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes am 26.06.2017 war auch die Einführung des Transparenzregisters zum 01.10.2017 verbunden. Mit diesem Katalog möchte der Gesetzgeber Terrorfinanzierung, Geldwäsche und Steuerflucht bekämpfen, indem Beteiligungsstrukturen an Unternehmensgeflechten offengelegt werden.
Ab dem 27. Dezember soll das Transparenzregister öffentlich einsehbar werden.
Umfang der Mitteilungspflicht zum Transparenzregister
Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften müssen „wirtschaftlich Berechtigte“ transparent machen.
Dieser Begriff stellt den zentralen Anknüpfungspunkt für die Meldepflicht dar. Wirtschaftlich berechtigt im Sinne des Geldwäschegesetzes ist
- jede natürliche Person,
- die mehr als 25% der Kapitalanteile hält,
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert
- oder auf vergleichbare Weise, z.B. aufgrund einer Stimmbindungsvereinbarung, Kontrolle ausübt.
Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten
Für die Erfüllung der Mitteilungspflicht haben die Leitungsorgane der Gesellschaft neben Angaben zu Namen, Geburtsdatum und Wohnort auch Informationen zum wirtschaftlichen Interesse an das Transparenzregister zu übermitteln. Sie müssen also auch melden, ob die Stellung des wirtschaftlich Berechtigten auf einem hohen Anteil, einer Stimmrechtskontrolle oder anderen Gründen beruht.
Das Gleiche gilt für rechtsfähige Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt wird (Trusts). Als wirtschaftlich Berechtigter gilt bei Stiftungen nicht nur der Begünstigte, sondern auch jedes Vorstandsmitglied der Stiftung, bei Trusts neben dem Treugeber auch der Verwalter.
Organisationspflichten im Zusammenhang mit der Meldepflicht
Über die punktuell relevante Meldepflicht hinaus sind die Leitungsorgane von Gesellschaften zum Aufbau eines internen Abfrage-, Melde- und Überwachungssystems verpflichtet.
- Die meldepflichtigen Informationen zum wirtschaftlichen Berechtigten sind einzuholen, aufzubewahren, zu aktualisieren und zu melden.
- Die Gesellschaften müssen dafür ein entsprechendes Compliance-System aufbauen, welches insbesondere sicherstellt, dass zumindest einmal jährlich überprüft werden kann, ob Änderungen bei den wirtschaftlich Berechtigten bekannt geworden sind.
Informationspflicht der Gesellschafter
Die Gesellschafter sind außerdem gemäß § 20 Abs. 3 GwG
- selbst verpflichtet, die Gesellschaft über ihre wirtschaftliche Berechtigung sowie über jede Änderung melderelevanter Tatsachen unverzüglich zu informieren.
- Diese Informationspflicht umfasst auch die Mitteilung, wenn Gesellschafter ihrerseits unmittelbar unter der Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten stehen.
Auch die Verwalter von Trusts oder nicht rechtsfähigen, eigennützigen Stiftungen mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland unterliegen einer solchen Organisationspflicht.
Beispiele zum Register meldepflichtiger Variante
Beispiel 1: Wenn A 40% an der A-GmbH hält, ist er im Verhältnis zu dieser wirtschaftlich Berechtigter.
Hält die A-GmbH wiederum 80% der Anteile an der B-GmbH, so muss die B-GmbH Angaben zu A an das Transparenzregister übermitteln. Denn über die Beteiligung von A an der A-GmbH verfügt A wirtschaftlich betrachtet über 32% der Anteile an der B-GmbH.
Beispiel 2: Die wirtschaftliche Berechtigung kann sich auch aus der gleichstufigen Beteiligung an mehreren Gesellschaften ergeben. So z.B., wenn A sowohl mit 60% der Anteile an der X-GmbH als auch an der Y-GmbH beteiligt ist und diese jeweils 30% der Anteile an der Z-GmbH halten. Über seine Beteiligung an der X-GmbH hält A mittelbar nur 18% an der Z-GmbH, was noch keine Mitteilungspflicht begründen würde. Die Beteiligung des A an der Y-GmbH verschafft ihm aber weiteren Einfluss in gleicher Höhe, der in Summe bei 36% der Anteile liegt.
Wann besteht keine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister
Bei börsennotierten Gesellschaften gilt die Mittteilungspflicht stets als erfüllt.
Lässt sich die wirtschaftliche Berechtigung bereits einem öffentlich zugänglichen Register entnehmen (Beispiel: Handelsregister), entfällt die Meldepflicht.
Wer also z.B. lediglich unmittelbar eine GmbH beherrscht, die ihrerseits nicht an anderen Gesellschaften beteiligt ist, unterliegt keiner Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz.
Wenn sich wirtschaftlich Berechtigte nicht börsennotierter Aktiengesellschaften ausschließlich aus dem Aktienregister ergeben, hat die mitteilungspflichtige AG die transparent zu machenden Informationen an das Transparenzregister zu übermitteln. Die Aktionäre selbst erfüllen ihre Angabepflicht gegenüber der Vereinigung aber bereits mit der Eintragung in das Aktienregister.
Folgen bei Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister
Ein Verstoß gegen die in § 20 Abs. 1 und Abs. 3 GwG verankerten Pflichten gilt als Ordnungswidrigkeit und kann in der Verhängung eines Bußgelds von bis zu 100.000 EUR münden.
Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen droht gar eine Geldbuße bis zu 1.000.000 EUR.
Offene Fragen zum Transparenzregister
In mancherlei Hinsicht ist unklar, wo genau Inhalt und Grenzen der wirtschaftlichen Berechtigung liegen.
So geht dem Geldwäschegesetz selbst die nötige Transparenz mit Blick auf die Meldepflicht von an Gesellschaftsbeteiligungen bestellten Nießbräuchen abhanden: Unter welchen Umständen ist der Berechtigte eines Nießbrauchs an einem Geschäftsanteil zu melden? Das gleiche gilt für denkbare Konstellationen von Stimmbindungsvereinbarungen, wenn z.B. zwei Gesellschafter einer GmbH jeweils 15 % der Anteile halten und vereinbaren, ihre Stimme in der Gesellschafterversammlung nur einheitlich auszuüben. Sind dann beide Gesellschafter aus diesem Grund jeweils wirtschaftlich berechtigt i.S.v. § 3 GwG? Hier besteht erhebliche Rechtsunsicherheit. Der sicherste Weg in der Praxis besteht darin, auch solche Einflussmöglichkeiten als Fälle wirtschaftlicher Berechtigung zu melden.
Checkliste für die Praxis
Für Gesellschaften empfiehlt sich in der Praxis die dokumentierbare Implementation eines internen Abfrage-, Melde- und Überwachungssystems, deren Verantwortliche zur Feststellung etwaiger Meldepflichten wie folgt vorgehen:
- In einem ersten Schritt ist zu klären, ob die Gesellschaft börsennotiert ist. Bejahendenfalls entstehen keine Mitteilungspflichten.
- Daraufhin ist zu fragen, ob es wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft i.S.v. § 3 GwG gibt. Sodann sind deren meldepflichtige Angaben sowie jede relevante Änderung einzuholen.
- Auf der dritten Stufe empfiehlt sich eine Prüfung, ob die Mitteilungspflicht in Bezug auf einen oder mehrere wirtschaftlich Berechtigte entfällt.
- Im vierten Schritt ist die Mitteilung gegenüber dem Transparenzregister sowie gegebenenfalls gegenüber der beherrschten Gesellschaft vorzunehmen (im Beispiel 1: Mitteilung der A-GmbH an B-GmbH über Beherrschung der A-GmbH durch A i.H.v. 40%).
Fazit:
Das Geldwäschegesetz begründet mit der Einführung des Transparenzregisters neue fortlaufende Melde- und Dokumentationspflichten für die Unternehmensleitung. Insbesondere bei komplexeren Beteiligungsgeflechten laufen Unternehmen Gefahr, ihren gesetzlichen Pflichten nicht zu genügen. Verstöße sind mit hohen Bußgeldern bewehrt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich auch bei Unklarheiten über eine bestehende Meldepflicht eine Mitteilung zum Transparenzregister.
Hintergrund: Geldwäschegesetz 2017 ist Ende Juni in Kraft getreten
Das neue nationale Geldwäschegesetz setzt die Änderungen der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie in der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung in Deutschland um.
Die EU hatte im letzten Sommer die Richtlinie nochmal ergänzt. Bereits zum Jahresbeginn 2016 hatte die EU auf die Pariser Terroranschläge reagiert und in einem Aktionsplan eine Reihe von Zielen und Maßnahmen beschlossen. Dazu zählte auch, die Umsetzung der EU-Richtlinie in ein nationales Geldwäschegesetz vorzuziehen.
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