OLG Köln

Anfechtung von D&O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln


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Das Urteil des OLG Köln vom 10.02.2026 zur Anfechtung eines D&O-Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung stellt die Branche vor große Herausforderungen. Marktübliche Klauseln sollen unwirksam sein, was zwangsläufig zu Rechtsunsicherheiten führt.

Können arglistig täuschende Vorstände einer Bank den Versicherungsschutz für alle Organmitglieder zum Einsturz bringen? Diese brisante Frage musste das Oberlandesgericht Köln (Az. 9 U 49/25) im Fall der Greensill Bank AG klären, nachdem Bankvorstände bei Abschluss einer D&O-Exzedenten-Versicherung schwerwiegende Beanstandungen des Prüfungsverbands verschwiegen hatten. Das Gericht fällte ein Urteil mit Sprengkraft für die gesamte D&O-Branche: Trotz marktüblicher Severability-Klauseln und Rechtsfolgenlösungen erklärte es den Versicherungsvertrag für vollständig unwirksam. Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit wiege schwerer als das Schutzbedürfnis gutgläubiger Organmitglieder – eine Entscheidung, die etablierte Vertragsstrukturen grundlegend in Frage stellt.

Urteil mit Sprengkraft: D&O-Versicherung und arglistige Täuschung

Der Insolvenzverwalter einer Bank klagte gegen einen Versicherer auf Feststellung des Fortbestehens eines D&O-Exzedenten-Versicherungsvertrags. 

Vor Vertragsabschluss hatten die drei Vorstandsmitglieder der Bank ein "Warranty Statement" unterzeichnet. Darin erklärten sie, dass ihnen keine schadensträchtigen Sachverhalte bekannt sind. Zur gleichen Zeit allerdings führte der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsverband deutscher Banken e.V. eine turnusmäßige Prüfung durch und stellte dabei fest, dass die Geschäftsleitung ein nicht vertretbares Konzentrationsrisiko eingegangen war. Zudem habe die Geschäftsleitung im Rahmen der Prüfung unvollständige beziehungsweise unrichtige Aussagen gemacht.

Als diese Umstände nachträglich bekannt wurden, hat der Versicherer den D&O-Exzedenten-Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Vertrag enthielt qualifizierte Severability-Klauseln nach Ziffer 10.10 VUA 2018, die einen Anfechtungsverzicht nur gegenüber gutgläubigen Personen vorsahen. Zusätzlich war eine Rechtsfolgenlösung nach Ziffer 10.11 VUA 2018 vereinbart, die bei Unwirksamkeit des Anfechtungsverzichts greifen sollte. Diese Klauseln sind seit der "HEROS II"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 21.09.2011, Az. IV ZR 38/09) marktüblich. Sie wurden aufgrund des Drucks der Versicherungsnehmer in die Versicherungsverträge aufgenommen. Durch diese Klauseln sollte nach Verkündung der "HEROS II"-Entscheidung sichergestellt werden, dass redliche versicherte Personen zumindest für Pflichtverletzungen, die nicht in Zusammenhang mit dem Anfechtungsgrund stehen, ihren Versicherungsschutz behalten. So die Hoffnung bis zu der aktuellen OLG-Entscheidung. 

Arglistige Täuschung: Vorstände verschwiegen Risiken

Das Oberlandesgericht Köln hielt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für wirksam. Die Vorstandsmitglieder hätten, die im Warranty Statement gestellte Frage nach bekannten schadensträchtigen Sachverhalten zu Unrecht mit "Nein" beantwortet. Ihnen seien die schwerwiegenden Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbands bekannt gewesen. Diese Risiken seien objektiv geeignet gewesen, Schadensersatzansprüche gegen die Vorstände auszulösen. 

Die Täuschung sei arglistig erfolgt, da die Vorstandsmitglieder bewusst oder billigend in Kauf genommen hätten, dass ihre Antwort den Entscheidungswillen der Versicherung negativ beeinflussen könnte.

Gericht erklärt Severability-Klausel und Rechtsfolgenlösung für unwirksam

Das Urteil birgt erheblichen Sprengstoff für die D&O-Versicherung, da das Gericht in diesem Zusammenhang sowohl die qualifizierte Severability-Klausel (Ziffer 10.10 VUA 2018) als auch die Rechtsfolgenlösung (Ziffer 10.11 VUA 2018) für unwirksam erklärte. Bei konsequenter Anwendung der HEROS-II-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen nach Auffassung des OLG Köln beide Klauseln im Ergebnis dazu, dass der arglistig täuschende Versicherungsnehmer in den Genuss des Schutzes der Rechtsordnung käme. Die arglistig täuschenden Personen kämen deshalb "indirekt" in den Genuss des Versicherungsschutzes, weil der von ihnen begehrte Versicherungsschutz der gutgläubigen Organmitglieder auf diese Weise bestehen bliebe und ihnen sogar gegebenenfalls noch Regressmöglichkeiten zustehen könnten. Der arglistig Täuschende könnte letztlich mittelbar über Innenhaftungsansprüche weiterhin wirtschaftlich von der eigenen arglistigen Täuschung profitieren, obwohl er selbst vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wäre. Der D&O-Vertrag sei als Einheit anzusehen. Eine Trennung zwischen Unwirksamkeit gegenüber dem täuschenden Versicherungsnehmer und Wirksamkeit gegenüber gutgläubigen Personen widerspreche dem Schutzzweck des § 123 BGB.

Das OLG Köln entschied im Ergebnis, dass die Severability-Klausel unwirksam und der Versicherungsvertrag deshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung nach § 123 BGB insgesamt anfechtbar ist. Infolge der Anfechtung sei der Versicherungsvertrag von Anfang an nichtig gewesen. Es bestehe daher kein Versicherungsschutz. Der Versicherer müsse lediglich die gezahlten Prämien zurückerstatten.

Rechtsunsicherheit bei Anfechtung von D&O-Policen – Klärung durch BGH ausstehend

Die Entscheidung des OLG Köln stellt die gesamte D&O-Versicherungsbranche vor eine Herausforderung. Sollte der IV. Zivilsenat des BGH die Unwirksamkeit der Severability-Klauseln und Rechtsfolgenlösungen bestätigen, so wären die seit mehr als einem Jahrzehnt etablierten Vertragsstrukturen überarbeitungsbedürftig. Das OLG Köln folgte der HEROS-II-Rechtsprechung des BGH und stellte den Schutz der rechtsgeschäftlichen Entschließungsfreiheit über das Schutzbedürfnis gutgläubiger Organmitglieder. Die Entscheidung des OLG Köln steht in der Kritik und wird größtenteils als falsch angesehen. Die zugelassene Revision bietet dem BGH die Möglichkeit zur abschließenden Klärung. Bis dahin herrscht für Versicherer, Versicherungsnehmer und redliche versicherte Personen bei der Anfechtung von D&O-Policen Rechtsunsicherheit, inwieweit Versicherungsschutz besteht. Dieses Risiko lässt sich aus Sicht von Organmitgliedern nicht durch den zusätzlichen Abschluss individueller D&O-Policen beseitigen, da diese im Hinblick auf die hohen Versicherungssummen der Unternehmens-D&O-Policen allenfalls eine Ergänzung – zur Absicherung der Abwehrkosten – darstellen. Die gesamte Versicherungsbranche dürfte daher mit Spannung auf die Entscheidung des BGH warten.

 

(OLG Köln, Urteil v. 10.02.2026, 9 U 49/25)


Schlagworte zum Thema:  Versicherung , Gesellschaftsrecht
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