Übertragung von unverbrieften Aktien in der Familien-AG
Worum geht es?
Aktien sind traditionell Wertpapiere. Die Rechte des Aktionärs werden in einer Urkunde verkörpert und können so als Wertpapier gehandelt werden. Die Aktienurkunde kann übergeben und übereignet werden. Das ist aber nicht zwingend. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils kann bereits seit 1966 durch die Satzung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Gerade in Familiengesellschaften in der Rechtsform einer AG wird in aller Regel auf eine Verbriefung verzichtet. Das spart Kosten für die Herstellung und für die Verwahrung; bei verlorenen Urkunden entfällt das aufwändige Kraftloserklärungsverfahren.
Fehlt eine Verbriefung, kann das Mitgliedschaftsrecht nicht durch Einigung und Übergabe der Aktienurkunde übertragen werden. Die Übertragung erfolgt in diesem Fall zwingend durch Abtretung des der Aktie zugrunde liegenden Mitgliedschaftsrechts gemäß §§ 398, 413 BGB. Diese Abtretung kann formfrei mittels einer einfachen Erklärung geschehen, sie unterliegt aber dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die Abtretungserklärung muss folglich erkennen lassen, welche konkreten Aktien übertragen werden sollen. Fehlt es an einer hinreichenden Individualisierung, ist die Verfügung unwirksam.
Aktiennummern – ein mögliches Individualisierungsmerkmal
Die sicherste Form der Individualisierung besteht in der Vergabe von Aktiennummern – wie bei der GmbH. Dort besteht seit 2008 die Pflicht, Geschäftsanteile bei der Anmeldung zum Handelsregister zu nummerieren (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG). Dementsprechend einfach ist seither die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteile: Der Veräußerer tritt die Anteile mit den laufenden Nummern x bis y und z an den Erwerber ab.
Bei Aktien gibt es eine solche Pflicht nicht. Nach § 67 Abs. 1 AktG kann im Aktienregister wahlweise die Stückzahl oder die Aktiennummer eingetragen sein. Die Aktien können also durchnummeriert werden – sie müssen es aber nicht. Bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften wird im Aktienregister meist nur die Anzahl der Aktien je Aktionär festgehalten.
Übertragung individualisierbarer Aktien
Der Bestimmtheitsgrundsatz sieht vor, dass bei einer Übertragung von Aktien erkennbar ist, um welche konkreten Aktien es sich handelt.
Aktien bieten etliche Kriterien zur Individualisierung. So können unter anderem der Wert der Aktien (bei Nennbetragsaktien), die Aktienart (Inhaber- oder Namensaktien), die Aktiengattung (§ 11 AktG) und die Unterscheidung danach, ob die Aktien aus der Gründung oder einer Kapitalerhöhung stammen, zur Bestimmung herangezogen werden. Soweit eine Individualisierung der einzelnen Aktien des Aktionärs nach diesen Merkmalen möglich ist, so genügt die Angabe dieser im Abtretungsvertrag zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes.
In diesem Sinne vorbildlich wäre etwa folgende Formulierung:
„Der Verkäufer tritt hiermit 100.000 Aktien an den Käufer ab. Diese Aktien stammen aus der Sachkapitalerhöhung vom _____ (UR-Nr. _____ des Notars _____ in _____), deren Durchführung im Handelsregister der Gesellschaft am _____ eingetragen wurde. Die Aktien wurden von der _____ gezeichnet und übernommen und mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom _____ an den Verkäufer abgetreten.“
Übertragung identischer Aktien
Sind die unverbrieften Aktien einer Gesellschaft jedoch hinsichtlich aller denkbaren Individualisierungsmerkmale vollständig identisch, sind also die einzigen möglichen Unterscheidungsmerkmale der Veräußerer und die Stückzahl der Aktien, so ermöglicht dies zwar eine Abgrenzung zu den Aktien der anderen Aktionäre der AG, allerdings nicht eine Unterscheidung untereinander.
Unproblematisch ist dies, wenn der Aktionär alle seiner Aktien an der Gesellschaft übertragen möchte. Denn in diesem Fall ergibt sich deren Abgrenzung von den anderen Aktien der AG schon aus seiner Inhaberstellung. Anders liegt der Fall, wenn der Aktionär nur einen Teil seiner identischen Aktien abtreten möchte.
Grundsätzlich verlangt das Sachenrecht bei der Übertragung einer Teilmenge qualitativ gleichartiger körperlicher Sachen eine eindeutige Abgrenzung vom nicht zu übertragenden Teil, z.B. durch Aussonderung oder Kennzeichnung. Eine lediglich quantitative Mengenbeschreibung genügt nicht. Dieser Gedanke lässt sich jedoch nicht auf unverbriefte Aktien übertragen – Aktien sind Rechte, sie können logischerweise weder räumlich ausgesondert noch gekennzeichnet werden. Würde man in dieser Situation eine weitergehende Individualisierung verlangen, wäre eine wirksame Abtretung praktisch ausgeschlossen.
Auch eine erstmalige genauere Bezeichnung der Aktien durch Bezifferung oder Definitionen im Abtretungsvertrag führt nicht weiter. Die dort erstmals vergebenen Bezeichnungen besitzen keinerlei Bezug zu den tatsächlich übertragenen Aktien. Es bleibt offen, welche der vollständig identischen Aktien mit den neu vergebenen Nummern gemeint sein sollen. Der Grad der Bestimmtheit erhöht sich dadurch nicht.
Hilfreich ist in diesem Kontext ein Blick auf verbriefte Aktien, die in einer Globalurkunde zusammengefasst oder im Wege der Girosammelverwahrung gehalten werden. In diesem Fall sind die – nicht unterscheidbaren - einzelnen Aktien den jeweiligen Aktionären nicht individuell zugeordnet. Vielmehr steht den Aktionären an der Globalurkunde bzw. an dem Girosammelbestand ein Miteigentumsanteil zu, der ihrer relativen Beteiligung an der Gesellschaft entspricht. Da in diesem Fall keine weiteren Individualisierungsmerkmale existieren, erfordert die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes im Rahmen der Übertragung neben dem Veräußerer nach überwiegender Auffassung nur die Angabe von Nennbetrag oder Stückzahl der Aktien. Genügt dies zur hinreichenden Individualisierung der zu übertragenden verbrieften Aktien, so ist nicht ersichtlich, warum für die Abtretung unverbriefter Aktien etwas anderes gelten sollte.
Bei Aktien, die mit identischen Rechten verbunden sind, muss daher folgende Formulierung ausreichen:
„Der Verkäufer tritt hiermit 50 Aktien an den Käufer ab.“
Namensaktien und Aktienregister
Die Eintragung im Aktienregister ist bei Namensaktien (§ 67 AktG) für die dingliche Übertragung nicht konstitutiv. Die Übertragung durch Abtretung ist auch ohne Eintragung wirksam. Die Eintragung ist jedoch erforderlich, um die Rechte aus der Aktie gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen. Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen (§ 67 Abs. 2 AktG).
Vinkulierte Aktien
Bei vinkulierten Namensaktien (Zustimmungsvorbehalt nach § 68 Abs. 2 AktG) bedarf es für eine wirksame Übertragung zusätzlich der Zustimmung der Gesellschaft. Ohne diese Zustimmung ist die Übertragung unwirksam bzw. schwebend unwirksam bis zur Erteilung der Zustimmung.
Form und Beweis
Die Abtretung unverbriefter Aktien ist formfrei und kann auch mündlich erfolgen. Zu Nachweiszwecken wird jedoch regelmäßig die Schriftform gewählt. Bei formlosen Abtretungen können Beweisprobleme entstehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für tatsächlich erfolgte Abtretungserklärungen fehlen. Es empfiehlt sich daher, die Abtretung schriftlich zu dokumentieren.
Praxishinweis
Für die Vertragsgestaltung ergeben sich daraus drei wesentliche Leitlinien:
1. Die Angabe der Aktiennummer stellt – sofern eine solche existiert – das sicherste Mittel zur Individualisierung der abzutretenden Aktien dar. Bei der Gründung neuer Aktiengesellschaften empfiehlt sich, die Aktien im Aktienregister von vornherein durchzunummerieren.
2. Für die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes ist dies jedoch nicht zwingend. Die Individualisierung kann auch durch anderweitige Merkmale erfolgen, beispielsweise durch die Angabe, ob Aktien aus der Gründung oder aus einer Kapitalerhöhung stammen, ob sie mit einem Nießbrauch belastet oder mit Vorzugsrechten ausgestattet sind.
3. Nur wenn sämtliche Aktien eines Aktionärs vollständig identisch sind, genügt für die Übertragung die Angabe von Gesellschaft, Veräußerer und Stückzahl. In Zweifelsfällen sollten zusätzliche Unterscheidungsmerkmale (Herkunft, Erwerbszeitpunkt, Erwerbsquelle, Belastungen) angegeben werden.
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