Aktiengesellschaft











Anwalt Bücherregal
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Aktienrecht

Squeeze-Out im Aktienrecht: Zur Bestellung von Sachverständigen im Spruchverfahren

Die gerichtliche Festlegung der angemessenen Abfindung nach einem aktienrechtlichen Squeeze-Out erfolgt im Spruchverfahren. Grundlage der Bewertung ist die bereits im Squeeze-Out-Verfahren zwingende Prüfung durch einen unabhängigen Gutachter. Ein weiterer gerichtlich zu bestellender Sachverständiger ist nur dann hinzuzuziehen, wenn nach dem früheren Bewertungsgutachten noch Aufklärungsbedarf besteht und diese Aufklärung von einem weiteren Sachverständigen zu erwarten ist.













Silberne Börsenfiguren Bulle und Bär
Silberne Börsenfiguren Bulle und Bär
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie

AktG-Reform: stärkt Rechte und Information für Aktionäre, Nachhaltigkeit und Ökologie

Am 1.1.2020 ist das bereits überfällige Gesetz zur Umsetzung der EU-Aktionärsrichtlinie (ARUG II) in Deutschland in Kraft getreten. ARUG II sieht u.a. stärkere Mitsprache von Aktionären bei der Vergütung von Vorständen und Aufsichtsräten vor, führt diverse bußgeldbewehrte neue Informationspflichten und Aktionärsrechte ein und verordnet börsennotierten Unternehmen größere Transparenz bei Geschäften mit nahestehenden Personen.







Besprechung
Besprechung
Auslegung der Vertretungsbefugnis

Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat bei Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern

Eine Aktiengesellschaft wird grundsätzlich durch ihren Vorstand vertreten. § 112 S. 1 AktG macht hiervon eine Ausnahme: gegenüber Mitgliedern des Vorstands vertritt sie der Aufsichtsrat. Dies gilt nach einer aktuellen BGH-Entscheidung auch bei Rechtsgeschäften, die nicht unmittelbar mit einem Vorstandsmitglied geschlossen werden, sondern mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter das Vorstandsmitglied ist.


Richter mit Richterhammer im Vordergrund
Richter mit Richterhammer im Vordergrund
Gesellschaftsrecht

Easy-Software-Urteil: Verjährungsbeginn und Selbstbezichtigung bei Organhaftung

Unterlässt der Aufsichtsrat einer AG die Prüfung und – bei entsprechender Erfolgsaussicht – Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder, kommen Ersatzansprüche gegen die Aufsichtsratsmitglieder selbst in Betracht („ARAG/Garmenbeck“-Rechtsprechung). Dies hat der BGH nun erneut bestätigt und sich dabei auch zu den hochrelevanten Fragen des Verjährungsbeginns sowie der oft damit einhergehenden Selbstbezichtigung der Aufsichtsratsmitglieder positioniert.











Silberne Börsenfiguren Bulle und Bär
Silberne Börsenfiguren Bulle und Bär
Nicht börsennotierte Aktiengesellschaft

Hohe Anforderungen an die Mitteilung wesentlicher Beteiligungen an Aktiengesellschaften

Verschärfte Anforderungen: Ein Unternehmen genügt seiner Pflicht nach § 20 AktG, einer Aktiengesellschaft den Erwerb einer wesentlichen Beteiligung mitzuteilen, nur, wenn (1.) die Mittelung nach dem Erwerb erfolgt, (2.) der Vorstand sie als eine solche nach § 20 AktG erkennen kann und (3.) die Gesellschaft die Mitteilung ohne korrigierende Eingriffe so veröffentlichen kann, dass sich die Art der Beteiligung und der Inhaber für die Öffentlichkeit zweifelsfrei ergeben.


Mann steht vor Labyrinth
Mann steht vor Labyrinth
Gesellschaftsrecht

Zur Zulässigkeit der Amtsniederlegung des Alleinvorstands einer Aktiengesellschaft

Die Amtsniederlegung des Alleinvorstands einer Aktiengesellschaft ist auch dann zulässig, wenn nur noch ein Aufsichtsratsmitglied verblieben ist. Die AG bleibt handlungsfähig, weil sowohl das Aufsichtsratsmitglied als auch jeder Aktionär die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats gemäß § 104 AktG beantragen und der Aufsichtsrat sodann einen neuen Vorstand bestellen kann.