Rz. 46

Bei Überschreiten der Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 HGB müssen der Jahresabschluss und der Lagebericht der Aktiengesellschaft von einem Abschlussprüfer geprüft werden (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB).[1] Als solche kommen Wirtschaftsprüfer sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 2 HGB auch vereidigte Buchprüfer sowie Buchprüfungsgesellschaften gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB in Betracht. Nach § 322 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Abschlussprüfer das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten (§ 322 Abs. 1 Satz 2 HGB). In einem einleitenden Abschnitt haben zumindest die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung und die Angabe zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen (§ 322 Abs. 1 Satz 3 HGB).

 

Rz. 47

Unmittelbar nach seiner Aufstellung hat der Vorstand den Jahresabschluss gemäß § 171 Abs. 1 AktG dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Dieser muss über das Ergebnis seiner Prüfung der Hauptversammlung schriftlich berichten (§ 170 Abs. 2 AktG). § 171 Abs. 3 AktG sieht dafür eine Frist von einem Monat vor. Die Grundlage der eigenen Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Ergebnisverwendungsvorschlags bildet regelmäßig der schriftliche Bericht des Abschlussprüfers nach § 321 HGB.

[1] Vgl. § 316a HGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse.

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