Prof. Dr. Markus Häfele, Dr. Thomas Strieder
Rz. 43
Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG). Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG nur das Gesellschaftsvermögen. Die Unternehmensverfassung ist auf große Einheiten ausgerichtet. Auch hier müssen Geschäftsführungs- und Aufsichtsratstätigkeit nicht notwendigerweise in den Händen von Aktionären liegen. § 23 Abs. 5 Satz 1 AktG verpflichtet die Gesellschaft zur Satzungsstrenge. Das heißt, von den Regelungen des Gesetzes dürfen die Bestimmungen des Statuts der Aktiengesellschaft nur dann abweichen, wenn dies im Gesetz explizit zugelassen ist. Die AG wird nach § 76 Abs. 1 AktG von ihrem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet. Die Überwachung der Geschäftsführung hat ein notwendig zu errichtender Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 1 AktG durchzuführen.
6.1 Aufstellungskompetenz
Rz. 44
Die Rechnungslegung im allgemeinen und die Aufstellung des Jahresabschlusses im Besonderen fällt als Aufgabe der Geschäftsführung dem Vorstand in seiner Gesamtheit zu. Er hat nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB innerhalb der ersten 3 Monate eines Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang bestehenden Jahresabschluss aufzustellen. Daneben ist zusätzlich noch ein Lagebericht zu erstellen.
Für kleine Kapitalgesellschaften i. S. von § 267 Abs. 1 HGB verlängert sich die Frist nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB auf 6 Monate, sofern dies noch einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht. Darüber hinaus bestehen für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften Vereinfachungen bei der Gliederung sowie bei einzelnen Anhangangaben, sie brauchen keinen Lagebericht aufzustellen.
Für den Ansatz, die Bewertung und die Gliederung gelten die strengeren Vorschriften für Kapitalgesellschaften gem. §§ 264 ff. HGB.
Anders als beispielsweise bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat der Vorstand nach § 170 Abs. 2 Satz 1 AktG zwingend einen Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu unterbreiten.
Der Jahresabschluss ist von sämtlichen im Zeitpunkt der Aufstellung bestellten Vorstandsmitgliedern gemäß § 245 HGB unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sofern ein Lagebericht erstellt wird, sollte dieser wie der Jahresabschluss von den Geschäftsführern unterzeichnet werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht wohl nicht, wird aber empfohlen.
Rz. 45
Handelt es sich bei der bilanzierenden Aktiengesellschaft um eine von einem anderen Unternehmen abhängige Gesellschaft, so muss der Vorstand nach § 312 Abs. 1 AktG einen Abhängigkeitsbericht erstatten. Dieser hat sämtliche Rechtsgeschäfte des beherrschten Unternehmens mit dessen verbundenen Unternehmen des vergangenen Geschäftsjahres zu enthalten. Gemäß § 312 Abs. 3 AktG muss vom Vorstand auch erklärt werden, ob die Gesellschaft für jedes Rechtsgeschäft eine angemessene Gegenleistung erhalten hat. Sofern Nachteile entstanden sind, ist zu einem entsprechenden Ausgleich Stellung zu nehmen. Der Lagebericht der beherrschten Aktiengesellschaft hat diese Schlusserklärung des Vorstands zu enthalten, vgl. § 312 Abs. 3 Satz 3 HGB.
6.2 Prüfungskompetenz
Rz. 46
Bei Überschreiten der Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 HGB müssen der Jahresabschluss und der Lagebericht der Aktiengesellschaft von einem Abschlussprüfer geprüft werden (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB). Als solche kommen Wirtschaftsprüfer sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 2 HGB auch vereidigte Buchprüfer sowie Buchprüfungsg...