Rz. 33
Als klein klassifizierte Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften haben folgende Erleichterungen im Rahmen der von der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU geforderten Maximalharmonisierung der Anhangangaben nach dem HGB (insbesondere § 288 Abs. 1 HGB und § 326 HGB):
- Entfall der Prüfungspflicht;
- keine Veröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung und damit zusammenhängender Anhanginformationen;
- Aufstellung einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Rohergebnis als erster Angabe;
- keine Aufstellung eines Lageberichts;
- Zusammenfassung der Bilanzgliederung in Oberpositionen;
- keine Abgrenzung latenter Steuern (§ 274a Nr. 4 HGB);
Verzicht auf Anhangangaben:
- Betrag der im Handelsregister gem. § 172 Abs. 1 HGB eingetragenen Einlage, soweit dieser nicht geleistet ist gem. § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB;
- Angaben zu Gliederungsergänzung bei mehreren Geschäftszweigen gem. § 265 Abs. 4 Satz 2 HGB;
- Unterschiedsbeträge bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach § 240 Abs. 4 HGB, § 256 Satz 1 HGB;
- Aufstellung des Anlagespiegels gem. § 284 Abs. 3 HGB;
- Aufgliederung der Verbindlichkeiten nach § 285 Nr. 2 HGB;
- Art, Zweck, Risiken und Vorteile von außerbilanziellen Geschäften nach § 285 Nr. 3 HGB;
- Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten gem. § 285 Nr. 4 HGB;
- Angabe des Materialaufwands bei Anwendung des UKV nach § 285 Nr. 8a HGB;
- Personalaufwand des Geschäftsjahrs gem. § 285 Nr. 8b HGB;
- Betrag der Gesamtbezüge für die Organmitglieder gem. § 285 Nr. 9a HGB;
- Betrag der Gesamtbezüge früherer Organmitglieder und deren Hinterbliebenen sowie der für diese Personengruppe gebildeten und nicht gebildeten Pensionsrückstellungen nach § 285 Nr. 9b HGB;
- Personalien der Organvertreter gem. § 285 Nr. 10 HGB;
- Anteilsbesitz, Unternehmensbeteiligungen als haftender Gesellschafter und Angaben zum Beteiligungsbesitz gem. § 285 Nr. 11, 11a, 11b HGB;
- Erläuterung von nicht gesondert ausgewiesenen sonstigen Rückstellungen von nicht unerheblichem Umfang nach § 285 Nr. 12 HGB;
- Name und Sitz des MU der Kapitalgesellschaft, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von diesem MU aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist gem. § 285 Nr. 14 HGB;
- Angaben zu dem persönlich haftenden Gesellschafter gem. § 285 Nr. 15 HGB;
- Angaben zum Bestand an mezzaninem Kapital gem. § 285 Nr. 15a HGB;
- Art und Höhe der vom Abschlussprüfer im Geschäftsjahr berechneten und nach § 285 Nr. 17 HGB aufgeschlüsselten Honorare;
- unterlassene Abschreibungen von Finanzinstrumenten gem. § 285 Nr. 18 HGB;
- Informationen für jede Kategorie der nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumente nach § 285 Nr. 19 HGB;
- die nicht zu marktüblichen Konditionen zustande gekommenen Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen nach § 285 Nr. 21 HGB;
- Angaben gem. § 285 Nr. 22 HGB: Im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 HGB Angabe des Gesamtbetrags der Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahrs sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des AV entfallende Betrag;
- Angaben zu der Berechnung der Pensionsverpflichtungen gem. § 285 Nr. 24 HGB;
- Sondervermögen gem. § 285 Nr. 26 HGB;
- Angabe zu den Gründen der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme bei Haftungsverpflichtungen, § 285 Nr. 27 HGB;
- ausschüttungsgesperrte Beträge gem. § 285 Nr. 28 HGB;
- Angaben zu latenten Steuern nach § 285 Nr. 29 HGB;
- angesetzte latente Steuern nach § 285 Nr. 30 HGB;
- periodenfremde Erträgen und Aufwendungen gem. § 285 Nr. 32 HGB;
- Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Abschluss des Geschäftsjahrs gem. § 285 Nr. 33 HGB und
- Ergebnisverwendung gem. § 285 Nr. 34 HGB.
Dagegen sind ab dem Geschäftsjahr 2016 folgende Angabepflichten hinzugekommen, bei denen es keine Befreiung mehr aufgrund europarechtlicher Vorgaben geben darf:
- Angabe des Gesamtbetrags an sonstigen Verpflichtungen gem. § 285 Nr. 3a HGB.
- Die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs Beschäftigten gem. § 285 Nr. 7 HGB ist anzugeben. Kleine Kapitalgesellschaften müssen diese Zahl aber nicht getrennt nach Gruppen von Beschäftigten darstellen.
- Angaben zum kleinsten Konsolidierungskreis gem. § 285 Nr. 14a HGB, wobei auf die Angabe des Ortes, wo der Konzernabschluss des Mutterunternehmens erhältlich ist, verzichtet werden kann.
- Angaben des Betrags und der Art der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung gem. § 285 Nr. 31 HGB.
Rz. 34
Als mittelgroß klassifizierte Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften haben folgende Erleichterungen nach § 288 Abs. 2 HGB und § 327 HGB:
- Aufstellung und Veröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung nur unter Angabe des Rohergebnisses;
- Zusammenfassung der Bilanzgliederung;
Verzicht auf Anhangangaben:
- Aufgliederung des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema (§ 285 Nr. 2 HGB);
- Aufgl...
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