Rz. 33

Als klein klassifizierte Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften haben folgende Erleichterungen im Rahmen der von der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU geforderten Maximalharmonisierung der Anhangangaben nach dem HGB (insbesondere § 288 Abs. 1 HGB und § 326 HGB):

  • Entfall der Prüfungspflicht;
  • keine Veröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung und damit zusammenhängender Anhanginformationen;
  • Aufstellung einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Rohergebnis als erster Angabe;
  • keine Aufstellung eines Lageberichts;
  • Zusammenfassung der Bilanzgliederung in Oberpositionen;
  • keine Abgrenzung latenter Steuern (§ 274a Nr. 4 HGB);
  • Verzicht auf Anhangangaben:

Dagegen sind ab dem Geschäftsjahr 2016 folgende Angabepflichten hinzugekommen, bei denen es keine Befreiung mehr aufgrund europarechtlicher Vorgaben geben darf:

  • Angabe des Gesamtbetrags an sonstigen Verpflichtungen gem. § 285 Nr. 3a HGB.
  • Die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs Beschäftigten gem. § 285 Nr. 7 HGB ist anzugeben. Kleine Kapitalgesellschaften müssen diese Zahl aber nicht getrennt nach Gruppen von Beschäftigten darstellen.
  • Angaben zum kleinsten Konsolidierungskreis gem. § 285 Nr. 14a HGB, wobei auf die Angabe des Ortes, wo der Konzernabschluss des Mutterunternehmens erhältlich ist, verzichtet werden kann.
  • Angaben des Betrags und der Art der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung gem. § 285 Nr. 31 HGB.
 

Rz. 34

Als mittelgroß klassifizierte Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften haben folgende Erleichterungen nach § 288 Abs. 2 HGB und § 327 HGB:

  • Aufstellung und Veröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung nur unter Angabe des Rohergebnisses;
  • Zusammenfassung der Bilanzgliederung;
  • Verzicht auf Anhangangaben:

    • Aufgliederung des Gesamtbetrags der Verbindlichkeiten nach dem vorgeschriebenen Gliederungsschema (§ 285 Nr. 2 HGB);
    • Aufgl...

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