Rz. 14

Große Kapitalgesellschaften (einschließlich große Kapitalgesellschaften & Co.) i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB haben die gesetzlichen Angabepflichten grundsätzlich in vollem Umfang zu erfüllen. Für diese können allenfalls Schutzklauseln nach § 286 HGB zur Anwendung kommen (vgl. Rz. 15).

 

Rz. 14a

Kleine (§ 267 Abs. 1 HGB) und mittelgroße (§ 267 Abs. 2 HGB) Kapitalgesellschaften (einschließlich entsprechend großer Kapitalgesellschaften & Co.) dürfen bei der Erstellung des Anhangs gemäß § 288 HGB größenabhängige Erleichterungen in Anspruch nehmen, d. h., sie brauchen bestimmte Angaben nicht zu machen. Weitere Erleichterungen bestehen für kleine Kapitalgesellschaften aufgrund der Vorschriften in § 274a HGB. Jedoch haben kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften, die in der Rechtsform einer AG oder KGaA geführt werden, § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG zu beachten. Macht die AG oder KGaA von den Erleichterungen nach §§ 266 Abs. 1 Satz 3, 276 oder 288 HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte.

 

Rz. 14b

Wie bereits unter Rz. 1 erwähnt, können Kleinstkapitalgesellschaften (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaften & Co.), welche nicht den beizulegenden Zeitwert als Bewertungsmaßstab anwenden[1] und auch nicht unter § 267a Abs. 3 HGB fallen, auf die Erstellung eines Anhangs verzichten.[2] Sie haben damit das grundsätzliche Wahlrecht entweder einen Anhang – unter wahlweiser Inanspruchnahme der Erleichterungen für den Anhang kleiner Kapitalgesellschaften gemäß § 288 Abs. 1 HGB – aufzustellen oder die erforderlichen Angaben unter der Bilanz darzustellen. Allerdings kann dieses Wahlrecht durch Satzungsbestimmungen eingeschränkt sein. Beispielsweise kollidiert die auch in den Satzungen von Kleinstgesellschaften vorzufindende Formulierung: "Die Geschäftsführung hat gemäß § 264 HGB den Jahresabschluss, erweitert um einen Anhang, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen" mit der Erleichterungsvorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB.[3]

 

Rz. 14c

Entscheidet sich die Kleinstkapitalgesellschaft (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaft & Co.) dafür, den Anhang durch die Angaben unter der Bilanz zu ersetzen, so sind folgende Angaben zu machen:

  1. Informationen nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB

    • gesonderte Angabe der Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie der Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten

      • unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstiger Sicherheiten sowie
      • gesonderter Angabe des Bestehens von Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und
      • gesonderter Angabe des Bestehens von Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 HGB i. V. m. § 268 Abs. 7 HGB); vgl. Rz. 171–177).
    • Angabe der gewährten Vorschüsse und Kredite an die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen der Vorschüsse und Kredite und der ggf. im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse (§ 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 HGB i. V. m. § 285 Nr. 9c HGB); vgl. Rz. 141 f.
    • nur im Falle einer AG: Angabe des Bestands an eigenen Aktien der Gesellschaft oder der von einer anderen Person für Rechnung der Gesellschaft erworbenen und gehaltenen eigenen Aktien; dabei sind die Zahl dieser Aktien und der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals sowie deren Anteil am Grundkapital, für erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräußert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräußerung unter Angabe der Zahl dieser Aktien, des auf sie entfallenden Betrags des Grundkapitals, des Anteils am Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräußerungspreises zu berichten (§ 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 HGB i. V. m. § 160 Abs. 3 Satz 2 AktG).
  2. Angaben zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB)

    Die Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB, nach welcher der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln hat, gilt auch uneingeschränkt bei Kleinstkapitalgesellschaften (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaften & Co.).[4] Sofern Kleinstkapitalgesellschaften (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaften & Co.) die Erleichterungen bei der G...

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