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Kleinunternehmer / 2 Voraussetzungen

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Die Kleinunternehmerbesteuerung ist anzuwenden, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 25.000 EUR betragen hat. Auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahrs kommt es seit dem 1.1.2025 nicht mehr an.

 
Wichtig

Bis 2024 andere systematische Prüfung

Bis zum 31.12.2024 waren die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerbesteuerung anders zu prüfen. Hatte der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 22.000 EUR[1] betragen, musste geprüft werden, ob der Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahrs voraussichtlich mehr als 50.000 EUR betragen wird. Nur wenn der voraussichtliche (sachgerecht geschätzte) Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahrs nicht über dieser Grenze lag, war die Kleinunternehmereigenschaft gegeben. Diese galt dann für das gesamte Kalenderjahr, selbst wenn in diesem Jahr der Gesamtumsatz von 50.000 EUR entgegen der Prognose überschritten wurde.

Hat der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr die Gesamtumsatzgrenze von 25.000 EUR nicht überschritten, ist er im laufenden Kalenderjahr so lange Kleinunternehmer (soweit nicht auf die Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet wurde oder wird), bis er in dem laufenden Kalenderjahr die Gesamtumsatzgrenze von 100.000 EUR überschreitet. Zur Prüfung dieser Umsatzgrenzen ist jeweils vom Gesamtumsatz i. S. v. § 19 Abs. 2 UStG[2] auszugehen. Dabei ist stets der Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten ("Ist"-Besteuerung) zugrunde zu legen.

 
Wichtig

Unterjähriger Wechsel möglich

Bis 31.12.2024 ergab sich die Kleinunternehmerbesteuerung immer für das gesamte Kalenderjahr. Selbst wenn der Unternehmer die prognostizierte Gesamtumsatzgrenze von 50.000 EUR im laufenden Kalenderjahr überschritt, führte dies in diesem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Kleinunternehme...

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