Rechtsfolge verbotener Zahlungen an Aktionäre
Hintergrund
Eine Aktiengesellschaft veräußerte 1995 sämtliche Geschäftsanteile an eine Aktionärin. In der Insolvenz der AG klagte der Insolvenzverwalter auf Rückgewähr der Geschäftsanteile aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 ff. BGB). Die Geschäftsanteile seien unter Wert verkauft worden, sodass der Kaufvertrag gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) verstoße und nach § 134 BGB nichtig sei. Die Geschäftsanteile seien deshalb nicht wirksam an die Käuferin abgetreten worden.
Das Urteil des BGH v. 12.3.2013, II ZR 179/12
Wie bereits das OLG München als Vorinstanz (Kommentierung zum Urteil des OLG München v. 10.5.2012, 14 U 2175/11), lehnte auch der BGH einen Rückgewähranspruch aus Bereicherungsrecht ab. Nach dem BGH regelt § 62 AktG mit einem entsprechenden Rückgewähranspruch exklusiv die Rechtsfolge einer verbotenen Einlagenrückgewähr. Die abgeschlossenen Geschäfte bleiben jedoch wirksam.
Anmerkung
Die Kapitalerhaltungsvorschriften in der Aktiengesellschaft sind strenger als in der GmbH. Zahlungen an Aktionäre dürfen nur in sehr engen Grenzen erfolgen. Nachdem das Urteil des OLG München erstmals die seit langem umstrittene Frage der Rechtsfolgen bei verbotenen Zahlungen beantwortete, hat nun auch der BGH Stellung hierzu bezogen. Damit ist klargestellt, dass Abtretungen und Übereignungen auch bei einem Verstoß gegen § 57 AktG wirksam bleiben.
Gemäß § 57 AktG ist dem BGH nach nicht der konkrete Einlagegenstand, sondern das Vermögen der AG in seinem Wert zu erhalten. Die Bewertung der Angemessenheit von Geschäften mit Aktionären kann aber – insb. bei Unternehmensveräußerungen - sehr schwierig sein. Das Rechtsgeschäft gilt dann als angemessen, wenn ein gewissenhaft handelnder Geschäftsführer das betreffende Geschäft zu den gleichen Umständen mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte (Dealing at arm’s length-Prinzip). Gerade wegen dieser Schwierigkeiten war es wichtig, klare Rechtsfolgen einer verbotenen Einlagenrückgewähr zu regeln. Während die extremste Auffassung die Rückabwicklung des jeweiligen Geschäfts (mit entsprechenden Folgefragen – wer konnte bspw. Gesellschafterbeschlüsse fassen?) annahm, sahen andere lediglich Ansprüche auf Wertersatz vor. Der BGH hat nun endlich (und endgültig) Klarheit geschaffen, dass der weniger strengen Auffassung zu folgen ist.
Praxistipp
Da der BGH den Sinn des § 57 AktG im Werterhalt des Gesellschaftsvermögens sieht, wird künftig davon auszugehen sein, dass lediglich Wertersatz geschuldet ist. Das macht Transaktionen mit Aktionären deutlich besser kalkulierbar. Vorstände sollten sich aber immer bewusst sein, dass sie nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 AktG haften, wenn sie Einlagen entgegen § 57 AktG an Aktionäre zurückgewähren.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
8672
-
Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten
435
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
366
-
Einbau von Klimaanlage bei Eigentumswohnung: Anspruch auf Zustimmung?
343
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
316
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2951
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
257
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
250
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
244
-
Gartenpflege durch Mieter - Kostenfragen und Verletzung der Gartenpflegepflicht
213
-
Muss der Hersteller nach Vertragsende das Warenlager vom Distributor zurücknehmen?
07.08.2026
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
16.07.2026
-
Übertragung von unverbrieften Aktien in der Familien-AG
15.07.2026
-
Produktkrise und Rückruf: Ein kompakter Leitfaden für Hersteller
14.07.2026
-
Anfechtung von D&O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln
09.07.2026
-
BGH zur Auslegung von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen
08.07.2026
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026
-
Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen
15.06.2026