Verjährungsbeginn und Selbstbezichtigung in der Organhaftung

Unterlässt der Aufsichtsrat einer AG die Prüfung und – bei entsprechender Erfolgsaussicht – Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder, kommen Ersatzansprüche gegen die Aufsichtsratsmitglieder selbst in Betracht („ARAG/Garmenbeck“-Rechtsprechung). Dies hat der BGH nun erneut bestätigt und sich dabei auch zu den hochrelevanten Fragen des Verjährungsbeginns sowie der oft damit einhergehenden Selbstbezichtigung der Aufsichtsratsmitglieder positioniert.

Sachverhalt

Klägerin ist die Easy Software AG, ein börsennotiertes deutsches IT-Unternehmen. Diese machte im Jahr 2012 vor dem LG Duisburg gegen ihren langjährigen Aufsichtsratsvorsitzenden und Großaktionär u.a. Ansprüche wegen unzulässiger Einlagenrückgewähr gem. §§ 62, 57 AktG und Verletzung seiner Aufsichtsratspflichten nach §§ 116, 93 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 AktG geltend. Anlass hierfür sind – verkürzt – zweifelhafte Zahlungen des Vorstands an den Beklagten aus den Jahren 2002 und 2003 im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen der Gesellschaft und der Rückzahlung eines ihrer Tochtergesellschaft gewährten Darlehens.

Das LG Duisburg hat angenommen, dass zwar hinsichtlich etwaiger Ansprüche wegen unzulässiger Einlagenrückgewähr oder Verletzung von Aufsichtsratspflichten durch die Entgegennahme der Gelder (§§ 116 S. 1, 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG) bereits Verjährung eingetreten sei. Bejaht hat das Gericht jedoch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung seiner Aufsichtsratspflichten gem. §§ 116 S. 1, 93 Abs. 2 AktG durch Nichtverfolgung und Verjährenlassen von etwaigen Ersatzansprüchen gegen den damaligen Vorstand – mit anderen Worten wegen Verletzung der Regelverfolgungspflicht nach der „ARAG/Garmenbeck“-Rechtsprechung.

Das OLG Düsseldorf wies die Klage im Berufungsverfahren vollständig ab. Zum einen seien sämtliche Ansprüche und damit auch Schadensersatzansprüche wegen der Nichtverfolgung und des Verjährenlassens von Ansprüchen gegen den Vorstand bereits verjährt. Für den Beginn der Verjährung sei auch insoweit auf den Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung an den Beklagten abzustellen. Zum anderen scheide ein Schadensersatzanspruch deshalb aus, weil sich der Beklagte andernfalls zur Vermeidung der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzung (Nichtverfolgung) selbst einer früheren Pflichtwidrigkeit (Annahme der Gelder) habe bezichtigen müssen. Da dies nach allgemeinen Grundsätzen von ihm nicht verlangt werden könne, könne er auch nicht verpflichtet gewesen sein, auf den Vorstand zur Verfolgung der Rückzahlungsansprüche gegen sich selbst einzuwirken.

Entscheidung des BGH (Az. II ZR 152/17)

Die anschließende Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Urteil des OLG Düsseldorf wurde vom BGH aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der II. Zivilsenat hat sich dabei eingehend mit den beiden Begründungslinien (Verjährung und Verbot der Selbstbezichtigung) des OLG Düsseldorf auseinandergesetzt:

1. Verjährungsbeginn erst bei Verjährung der Ansprüche gegen den Vorstand

Nach Auffassung des Senats waren etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten gem. §§ 116 S. 1, 93 Abs. 2 AktG wegen Verletzung seiner Aufsichtsratspflichten durch Verjährenlassen von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den Vorstand bei Klageerhebung noch nicht verjährt.

Als Aufsichtsrat sei der Beklagte nach den ARAG/Garmenbeck-Grundsätzen verpflichtet gewesen, eigenverantwortlich das Bestehen von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern zu prüfen und bei deren Vorliegen auch zu verfolgen. Komme der Aufsichtsrat dieser Pflicht nicht nach, sei er der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Verjährung dieses Schadensersatzanspruchs richte sich nach §§ 116 S. 1, 93 Abs. 6 AktG und beginne nach allgemeinen Grundsätzen gem. § 200 S. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Liege die Pflichtverletzung – wie hier – in einem fortdauernden Unterlassen, sei für die Bestimmung des Verjährungsbeginns danach zu differenzieren, ob das Unterlassen als einheitliche Dauerhandlung zu betrachten ist oder es sich um mehrere, sich wiederholende neue Eingriffe handele. Bei einer einheitlichen Dauerhandlung könne die Verjährung nicht beginnen, solange der Eingriff noch andauere. Bei mehreren sich wiederholenden Unterlassungen beginne die Verjährung dagegen für jeden in Folge der Unterlassung eintretenden Schaden gesondert. Daraus folgt für den konkreten Fall (und allgemein bei Missachtung der ARAG/Garmenbeck-Grundsätze):

  • Bei Annahme einer einheitlichen Dauerhandlung ist diese erst mit dem Eintritt der Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Vorstand beendet, so dass die Verjährung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat erst mit Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Vorstand beginnen kann.
  • Bei Annahme sich wiederholender Unterlassungen gilt bei dem Vorwurf der Verletzung der Regelverfolgungspflicht indes das Gleiche, weil der geltend gemachte Schaden dem Grunde nach erst mit dem Verstreichenlassen der letzten Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Vorstands entstanden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte den Eintritt des Schadens durch verjährungshemmende Maßnahmen i.S.v. § 200 S. 1 BGB noch abwenden können.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat offen gelassen, in welche der beiden Kategorien das Verhalten des Beklagten fällt.  Für den Beginn der Verjährung sei jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung bzw. deren Annahme durch den Aufsichtsrat abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen den Vorstand.

2. Gefahr der eigenen Haftung begründet keine Ausnahme von der Regelverfolgungspflicht

Der Aufsichtsrat ist nach der nunmehr erneut bestätigten ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung grundsätzlich dazu verpflichtet, durchsetzbare Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder geltend zu machen. In bestimmten, im Detail seit vielen Jahren kontrovers diskutierten Ausnahmefällen kann der Aufsichtsrat allerdings von der Verfolgung absehen. Dies gilt etwa dann, wenn gewichtige Interessen der Gesellschaft entgegenstehen (z.B. das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit). Aber auch außerhalb des Gesellschaftswohls liegende Gegengründe lässt der BGH – in engen Grenzen – zu.

Die Sorge, als Aufsichtsrat selbst in Anspruch genommen zu werden, rechtfertigt nach Auffassung des BGH jedoch keine Ausnahme:

Das persönliche Interesse des Beklagten, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, habe hinter seiner Pflicht, als Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft Ansprüche gegen den Vorstand zu verfolgen, zurückzustehen. Der Aufsichtsrat stehe in einem besonderen Pflichtenverhältnis zur Gesellschaft. In dieser Funktion habe er insbesondere die Aufgabe übernommen, die gesamte Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und im Rahmen dieser nachträglichen Überwachungstätigkeit ggf. auch Ersatzansprüche gegen den Vorstand im Unternehmenswohl zu verfolgen. Die besondere Bedeutung dieser Aufgabe zeige sich daran, dass die Gesellschaft nach § 112 AktG gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vertreten werde und hierdurch eine unbefangene Vertretung im Interesse der Gesellschaft sichergestellt werden solle. Diese besondere Überwachungs- und Schutzfunktion des Aufsichtsrats würde unterlaufen, würde man den Aufsichtsrat von ihrer Erfüllung bereits dann generell freistellen, wenn er dadurch eine eigene Pflichtverletzung oder ein ersatzverpflichtendes Verhalten offenbaren müsste.

Praxisempfehlung

Die Easy-Software-Entscheidung des BGH schafft Klarheit, hat dabei aber weitreichende Folgen für die Aufsichtsratspraxis:

Der Aufsichtsrat hat Ansprüche der Gesellschaft gegen amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder zu prüfen und konsequent zu verfolgen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, droht auch noch viele Jahre nach der eigentlichen Pflichtverletzung des Vorstands die Gefahr, selbst für das pflichtwidrige Verjährenlassen der Ansprüche gegen den Vorstand von der Gesellschaft in Anspruch genommen zu werden.

Die Feststellung, dass die Verjährung für Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Aufsichtsrat wegen Nichtverfolgung von Ansprüchen gegen den Vorstand erst zu laufen beginnt, wenn die durchsetzbaren Ansprüche verjährt sind, führt zu einer faktischen Verdopplung  der Verjährungsfrist von Aufsichtsratsmitgliedern.

Daneben stellt der II. Zivilsenat klar, dass die Pflicht des Aufsichtsrats zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder die Regel und eben nicht die Ausnahme sein soll. Das persönliche Interesse der Aufsichtsratsmitglieder, eigene (Aufsichts-) Pflichtverletzungen nicht mittelbar im Rahmen der Anspruchsverfolgung offenbaren zu müssen (und damit unter Umständen ebenfalls von der Gesellschaft in Anspruch genommen zu werden), stellt kein zulässiges Argument für ein Absehen von der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen dar.


Rechtsanwälte Dr. Barbara Mayer und Dr. Moritz Jenne, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

Schlagworte zum Thema:  Aktiengesellschaft, Schadensersatz