Rz. 48

Grundsätzlich stellen Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 172 AktG den Jahresabschluss fest. Dies erfolgt, indem das Überwachungsorgan den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschlussentwurf billigt.[1] Andernfalls können nach § 172 Satz 1 letzter Halbsatz HGB die beiden Organe beschließen, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellen soll. Sofern die Aktiengesellschaft nach § 316 Abs. 1 HGB prüfungspflichtig sein sollte, kann der Jahresabschluss gemäß § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht wirksam festgestellt werden, bevor die Abschlussprüfung abgeschlossen ist. Die Abschlussprüfung ist beendet, wenn der Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung vorliegt und wenn der Abschlussprüfer den gesetzlichen Vertretern bzw. dem Aufsichtsrat den Prüfungsbericht vorlegt, § 321 Abs. 5 Satz 1 HGB.[2]

 

Rz. 49

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie nach § 58 Abs. 2 Satz 1 AktG einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Damit kann die Kompetenz zur Ergebnisverwendung teilweise in den Feststellungsbeschluss vorgezogen werden.[3] § 58 Abs. 2a AktG gewährt darüber hinaus die Möglichkeit, den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungsbeträgen sowohl bei Vermögensgegenständen des Anlage- wie auch des Umlaufvermögens und von bestimmten steuerlich induzierten Passivposten zusätzlich in die Gewinnrücklagen einzustellen. Nach § 58 a Abs. 2 Satz 2 AktG sind solche Beträge entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang zum Jahresabschlusses anzugeben.

[1] Hüffer/Koch, AktG, 15. Aufl. 2021, § 172 Rz. 2; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 172 AktG Rz. 6.
[2] Häfele, in Hofbauer/Kupsch, Rechnungslegung, § 316 Rz. 15, Stand 3/2016.
[3] Im Einzelnen siehe Rz. 51.

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