Keine gewerbliche Prägung einer GbR bei Beteiligung einer natürlichen Person
Hintergrund
An einer im Jahr 2002 gegründeten GbR, deren Zweck der Aufbau, die Verwaltung , die Nutzung und die laufende Umschichtung eines Wertpapier-Portfolios ist, waren die X-AG (ohne vermögensmäßige Beteiligung) sowie die Herren A und B (mit je einer Bareinlage) beteiligt. Die Geschäfte sollten ausschließlich durch die AG geführt werden. Die AG haftete unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der GbR, für A und B war die Haftung auf das Gesellschaftvermögen beschränkt. Die AG war verpflichtet, bei allen Rechtsgeschäften mit Dritten für A und B eine Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen durch entsprechende Individualvereinbarungen sicherzustellen.
In der Feststellungserklärung für 2002 erklärte die GbR einen Verlust aus Gewerbebetrieb, der im Wesentlichen aus der Anschaffung von Wertpapieren resultierte. Nach einer Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass es sich bei der GbR nicht um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG handelte. Es änderte den Feststellungsbescheid und stellte positive Einkünfte aus Kapitalvermögen fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH ging ebenfalls davon aus, dass es sich bei der GbR nicht um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelte und wies die Revision der GbR als unbegründet zurück.
Voraussetzung für das Vorliegen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist nach § 15 Abs. 3 Nr 2 Satz 1 EStG, dass ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugt sind. Das war hier jedoch nicht der Fall, weil auch A und B persönlich haftende Gesellschafter der GbR waren.
Da § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG auf das Gesellschaftsrecht Bezug nimmt, bestimmt sich auch die Frage, wer persönlich haftender Gesellschafter i.S. dieser Vorschrift ist, nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Nach der geänderten Rechtsprechung des BGH kann aber gesellschaftsrechtlich die persönliche Haftung des Gesellschafters einer GbR nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil v. 27.9.1999, II ZR 371/98). Ein Haftungsausschluss kann nur beim einzelnen Vertragsabschluss mit der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners vereinbart werden und wirkt allein für den betreffenden Vertragsabschluss. Die Rechtsstellung als persönlich haftender Gesellschafter wird davon nicht berührt. Sie ist vielmehr gerade der Grund dafür, dass es im Einzelfall der Vereinbarung eines Haftungsausschlusses bedarf.
Hinweis
Bis zur Änderung seiner Rechtsprechung durch den BGH war herrschende gesellschaftsrechtliche Auffassung, dass die Haftung eines BGB-Gesellschafters unter bestimmten Voraussetzungen auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden könne (vgl. z. B. BGH, Urteil v. 12.3.1990, II ZR 312/88, BB 1990 S. 1085). Dementsprechend hatte auch der BFH eine GbR, bei der die Haftung der übrigen Gesellschafter entsprechend beschränkt worden war, als gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG angesehen (vgl. z. B. BFH, Urteil v. 11.12.1986, IV R 222/84, BStBl 1987 II S. 553). Möglicherweise haben die Finanzämter noch nicht allen Gesellschaften, die nach der geänderten Rechtsprechung nicht mehr die Voraussetzungen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erfüllen, die Gewerblichkeit aberkannt. Jedenfalls hat sich die Klägerin des Besprechungsfalls darauf berufen und insoweit - vergeblich - eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG gerügt. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis und gebietet keine "Gleichheit im Unrecht" (BFH, Urteil v. 4.7.2012, II R 38/10, BStBl 2012 II S. 782, m.w.N.).
Beachte: Kann - entsprechend der geänderten Rechtsprechung - die persönliche Haftung eines BGB-Gesellschafters gesellschaftsrechtlich nicht beschränkt werden, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass eine GbR, an der mindestens eine natürliche Person beteiligt ist, keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG sein kann. Ob und ggf. in welchem Umfang die Haftung der natürlichen Personen individualvertraglich im Einzelfall ausgeschlossen wurde, ist insoweit unerheblich.
BFH, Beschluss v. 22.9.2016, IV R 35/13, veröffentlicht am 16.11.2016
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
363
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
214
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
199
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
158
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
119
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
95
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
94
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
90
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
85
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026
-
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
20.07.2026
-
Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
20.07.2026
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
16.07.2026
-
Alle am 16.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.07.2026
-
Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung
16.07.2026
-
Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben bei DBA-Freistellung
16.07.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2023
16.07.2026