GbR











Akte_Register_Ablage_DSC6583
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Gesellschaftsregister

Die Einführung des "Gesellschaftsregisters" für Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab 01.01.2024

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024 wird ein neues Register geschaffen, das Gesellschaftsregister. Dieses tritt selbstständig neben Handels- und Transparenzregister und soll Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter erfassen. Obwohl die Eintragung der GbR vom Gesetzgeber als grundsätzlich "freiwillig" konzipiert ist, wird für den Großteil der im Rechtsverkehr erscheinenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Eintragung alles andere als freiwillig sein. Gesellschaften können und sollten sich schon jetzt darauf vorbereiten.



Größer werdende Stapel von Münzen
Größer werdende Stapel von Münzen
Handelsgewerbe

Abgrenzung von GbR und OHG: Relevanz für Wettbewerbsverbot und Gesellschafterausschluss

Die Abgrenzung von GbR und OHG ist entscheidend für die Reichweite von Wettbewerbsverboten und den Weg zum Ausschluss von Gesellschaftern. Ob ein Handelsgewerbe und damit eine OHG vorliegt, ist im Wege einer Gesamtschau der den Betrieb kennzeichnenden Umstände zu beurteilen. Ein wesentlicher Anhaltspunkt ist der Jahresumsatz: Ab 250.000 EUR ist in der Regel von einer OHG auszugehen.







Ausschnitt von Bundesrat Gebäude
Ausschnitt von Bundesrat Gebäude
Stand der Gesetzgebung

Aktuelle Entwicklung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Das Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts macht weitere Fortschritte. Der Entwurf des Gesetzes sieht eine Vielzahl von zentralen Änderungen für alle Formen der Personengesellschaften vor. Besonders hervorzuheben sind die Einführung eines Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Regelungen über die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen.






Geschenk mit Schleife Nahaufnahme
Geschenk mit Schleife Nahaufnahme
Abfindungsklauseln und Pflichtteilsrecht

Anwachsung eines GbR-Anteils kann Schenkung sein

Stirbt bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einer der beiden Gesellschafter und ist für diesen Fall vereinbart, dass dem überlebenden Gesellschafter der Anteil des verstorbenen Gesellschafters unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs der Erben anwachsen soll, kann eine solche Vereinbarung eine Schenkung darstellen, die den Pflichtteilsanspruch der Erben erhöht.





Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer
Eine Steuerberaterin und ein Steuerberater befinden sich in einer
BFH Kommentierung

Keine Tarifbegünstigung bei einer Realteilung mit Verwertung in einer Nachfolgegesellschaft

Die tarifbegünstigte Besteuerung eines durch eine echte Realteilung ausgelösten Aufgabegewinns setzt die Aufgabe der wesentlichen Grundlagen der bisherigen Tätigkeit voraus. Daran fehlt es, wenn der im Rahmen der Realteilung einer Sozietät einem Sozius zugewiesene Mandantenstamm auf eine GbR übertragen wird und der daran beteiligte Sozius in einem zweiten Schritt gegen Abfindung aus dieser GbR ausscheidet.







Notfall
Notfall
BGH

Anforderungen an das Notgeschäftsführungsrecht

Der BGH verfestigt in einer jüngeren Entscheidung das von der Rechtsprechung geschaffene Institut der Notgeschäftsführung in der GbR. Weder die Herleitung dieses Instituts noch der vom BGH attestierte Bedarf überzeugen jedoch. Deswegen sollte sich kein GbR-Gesellschafter darauf verlassen, Auslagen für eine Notgeschäftsführungsmaßnahme von seinen Sozien erstattet zu erhalten. Der sichere Weg bei eiligen Notmaßnahmen ist, die Mitgesellschafter gerichtlich zur Mitwirkung an der erforderlichen Maßnahme anzuhalten, oft auch im Wege des Eilrechtsschutzes.














Puzzle-Teile blau
Puzzle-Teile blau
Rechtsformen

Grundbuchberichtigung bei identitätswahrendem Formwechsel einer GbR in GmbH & Co. KG

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist grundbuchfähig. Nimmt eine solche Gesellschaft eine GmbH als neue Gesellschafterin auf, um in die Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu wechseln, so hat dieser identitätswahrende Formwechsel nur eine Berichtigung des Grundbuchs zur Folge. Die Aufnahme der GmbH als Gesellschafterin muss grundbuchrechtlich nicht separat nachvollzogen werden.