Erweiterte Gewerbesteuerkürzung Beteiligung Personengesellschaft

Vorlage an den Großen Senat, ob einer grundstücksverwaltenden, nur kraft Rechtsform gewerblich tätigen Gesellschaft die erweiterte Kürzung auch dann nicht zusteht, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Hintergrund

Die A-GmbH u. Co.KG erzielt als gewerblich geprägte Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie war zu 2/3 an der A-GbR beteiligt und bezog im Streitzeitraum (2007/2008) ihre Erträge nahezu ausschließlich aus dieser Beteiligung. Die GbR verwaltete mehrere Grundstücke und erzielte Einkünfte aus VuV. 

Die KG machte im Hinblick auf die ausschließlich grundstücksverwaltende Tätigkeit der GbR erfolglos die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG geltend. Das FA ging davon aus, das Halten einer Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft schließe die erweiterte Kürzung aus. Dem widersprach das FG und gab der Klage mit der Begründung statt, die KG habe "eigenen Grundbesitz" i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwaltet. Denn es sei nicht auf das zivilrechtliche Eigentum der GbR an den Grundstücken abzustellen, sondern darauf, dass diese als Gesamthandseigentum ertragsteuerlich dem Betriebsvermögen der KG zuzurechnen seien.

Mit der Revision macht das FA geltend, die Beteiligung an der GbR generiere keine begünstigten Einkünfte aus VuV, sondern kürzungsschädliche gewerbliche Einkünfte. 

Entscheidung

Der vorlegende IV. Senat teilt die Auffassung des FG. Er sieht in der Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft keine kürzungsschädliche Tätigkeit. Da der IV. Senat mit dieser Ansicht von der Meinung des I. Senats abweicht (Urteil v. 19.10.2010, I R 67/09, BStBl II 2011, 367) und der I. Senat an seiner divergierenden Auffassung festhält, musste der IV. Senat in dieser Grundsatzfrage den Großen Senat anrufen (§ 11 Abs. 2 FGO).

Handelt es sich bei der Obergesellschaft um eine grundstücksverwaltende, aber gewerblich geprägte Gesellschaft, erzielt diese zwar aufgrund der gewerblichen Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gewerbliche Einkünfte. Dagegen erzielt die vermögensverwaltend tätige Untergesellschaft Einkünfte aus VuV (§ 21 EStG). Der IV. Senat geht indes davon aus, dass der Umstand, dass die der Obergesellschaft zuzurechnenden Einkünfte der Untergesellschaft bei der Obergesellschaft in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden, die erweiterte Kürzung nicht ausschließt. Denn deren Funktion ist es ja gerade, nur aufgrund der Rechtsform gewerbliche Einkünfte zu entlasten. "Eigener Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist der "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG. Ob eigener Grundbesitz gegeben ist, bestimmt sich daher nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Die zivilrechtlich der KG und einer weiteren Beteiligten als Eigentum zur gesamten Hand gehörenden Grundstücke der GbR waren daher der KG für Zwecke der Besteuerung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO im Wege der Bruchteilsbetrachtung anteilig zuzurechnen und gehörten insoweit zu ihrem Betriebsvermögen.  

Das ergibt die an Gesetzeszweck und Systematik orientierte Auslegung. Zudem vermeidet dieses Ergebnis Gleichheitsverstöße, die sich ergeben, wenn man den Begriff "eigener" Grundbesitz nach zivilrechtlichen Grundsätzen auslegt. Denn es erscheint gleichheitswidrig, die der Sache nach gleiche Verwaltungstätigkeit nur deshalb nicht zu begünstigen, weil sie zusammen mit Dritten in einer Untergesellschaft ausgeübt wird. Stellt sich somit die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft als Verwaltung eigenen Grundbesitzes dar, kann dementsprechend diese Tätigkeit als solche nicht zugleich eine schädliche Tätigkeit "Halten einer Beteiligung" sein. 

Hinweis

Der Entscheidung kommt im Immobilienbereich erhebliche Bedeutung zu, wenn Grundbesitz in Untergesellschaften ausgegliedert wird. Wie innerhalb des BFH wird die Rechtsfrage auch in der Finanzgerichtsbarkeit unterschiedlich beurteilt. Der IV. Senat weist ergänzend darauf hin, dass die KG mit dem Erzielen von Zinseinnahmen keine schädliche Nebentätigkeit entfaltet. Denn das Erzielen von Zinseinnahmen stellt sich als Nutzung und Verwaltung eigenen Kapitalvermögens dar und ist nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG eine unschädliche Nebentätigkeit. Eine schädliche Nebentätigkeit kann allerdings vorliegen, wenn die Obergesellschaft in erheblichem Umfang über die eigene Beteiligung an der Untergesellschaft hinaus verwaltend tätig wird und damit anteilig fremden Grundbesitz mitverwaltet. Dieser Fall liegt allerdings hier nicht vor.

BFH, Beschluss v. 21.7.2016, IV R 26/14, veröffentlicht am 26.10.2016

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