Veräußerung eines Liebhabereibetriebs
Hintergrund
Die Klägerin (K) und ihr Ehemann (E) betrieben seit 1983 ein Hotel in der Rechtsform einer GbR. Die GbR erwirtschaftete von Beginn an bis einschließlich 1999 Verluste von insgesamt über 13,5 Mio DM. Im Jahr 2001 verständigte sich die GbR mit dem Finanzamt dahingehend, dass der Hotelbetrieb ab 1994 als Liebhabereibetrieb zu qualifizieren sei. Die beim Übergang zur Liebhaberei im Betrieb ruhenden stillen Reserven stellte das Finanzamt auf ca. 2,9 Mio DM fest. Im Jahr 2008 verstarb E. Im gleichen Jahr veräußerte K das Hotel für ca. 1,8 Mio EUR und erklärte einen Veräußerungsverlust. Das Finanzamt korrigierte den Verlustbetrag durch Addition der festgestellten stillen Reserven für das Hotelgrundstück und kam so auf einen Veräußerungsgewinn von ca. 580.000 EUR. Das FG wies die Klage ab. Dabei ging es davon aus, dass das Finanzamt einen höheren Veräußerungsgewinn, nämlich in Höhe der insgesamt festgestellten stillen Reserven hätte versteuern müssen.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Auffassung des FG und wies die Revision der K als unbegründet zurück.
Der Übergang zur Liebhaberei ab dem Jahr 1994 hatte noch keine Betriebsaufgabe zur Folge (vgl. das insoweit grundlegende BFH-Urteil v. 29.10.1981, IV R 138/78, BStBl II 1982 S. 381). Erst die Veräußerung des Hotelbetriebs im Jahr 2008 hat zu einem dem Grunde nach als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassenden steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn geführt.
Zwar ist ein Liebhabereibetrieb kein Gewerbebetrieb. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs stellt aber dennoch eine Veräußerung i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, weil diese Vorschrift in einem weiteren Sinn dahin zu verstehen ist, dass die Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs auch die Veräußerung eines zum Liebhabereibetrieb gewandelten vormaligen Gewerbebetriebs umfasst.
Der Veräußerungsgewinn ist dabei insoweit steuerpflichtig, als er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. Der Höhe nach entspricht der Veräußerungsgewinn im Grundsatz den nach § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei bereits gesondert festgestellten stillen Reserven.
Hinweis
Wird - wie im vorliegenden Fall - der Veräußerungsgewinn für einen Betrieb ermittelt, der im Laufe seiner Existenz teilweise ein einkommensteuerlich relevanter Betrieb, teilweise hingegen ein einkommensteuerlich irrelevanter Liebhabereibetrieb war, ist der Gewinn nach dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 4 EStG in einen betrieblich veranlassten und einen privat veranlassten Teil aufzuteilen. Die Feststellung der stillen Reserven zum Stichtag des Übergangs zur Liebhaberei fixiert den auf die betriebliche Phase entfallenden und damit steuerbehafteten Gewinn. Da der verbleibende Gewinn (Verlust), der auf die Liebhabereiphase entfällt, einkommensteuerlich irrelevant ist, bedarf es insoweit keiner konkreten Ermittlung und Feststellung. Nur auf dieser gedanklichen Grundlage hat die aus § 182 Abs. 1 Satz 1 AO folgende Bindungswirkung der Feststellung nach § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO ihren Sinn.
Wie der BFH in einem seiner Leitsätze zu dieser Entscheidung betont, berührt eine negative Wertentwicklung des Betriebs während der Liebhabereiphase die Steuerpflicht des auf die einkommensteuerlich relevante Phase entfallenden Gewinns nicht. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann daher auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Veräußerungserlös die Höhe der festgestellten stillen Reserven nicht erreicht.
BFH, Urteil v. 11.5.2016, X R 15/15, veröffentlicht am 23.11.2016
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