Jahresabschlusspflicht einer GbR

Unter der Rubrik „Aus der Praxis ‒ für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen aus dem Bereich Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage zu der Jahresabschlusspflicht einer GbR.

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen?

Unterscheidung zwischen zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Pflichten

Bei einer GbR (auch BGB-Gesellschaft) ist zwischen zivil- und steuerrechtlichen Pflichten zu unterscheiden. Steuerliche Verpflichtungen können sich im Einzelfall bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen durch die GbR aus § 140 AO bzw. § 141 AO ergeben. Für das Zivilrecht gilt § 721 BGB, da die §§ 238 ff. HGB nur bei Kaufleuten Anwendung finden.

Entscheidend ist, ob die Gesellschaft von längerer Dauer ist

Da der Gesetzgeber bei der GbR davon ausgeht, dass diese eine Gelegenheitsgesellschaft von vorübergehender Dauer ist, gilt zunächst der Grundsatz des § 721 Abs. 1 BGB, dass ein sog. Rechnungsabschluss erst zum Ende der Gesellschaft erfolgt. Ist diese aber von längerer Dauer, hat dieser Rechnungsabschluss im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahres zu erfolgen.

Erstellung einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung empfohlen

Für den Rechnungsabschluss selbst gelten dann die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nicht unmittelbar, allerdings wird die Erstellung einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung empfohlen.

Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag ausschlaggebend

Die Regelung des § 721 Abs. 2 BGB kann durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden. Ob dies allerdings im Sinne einer Streitvermeidung sinnvoll ist, erscheint fraglich.


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